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Ausländische Holding gründen: Steuergestaltung durch Holding
Für welche Mandanten ist unsere Dienstleistung "Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften/ Holding gründen" geeignet? Wir betreuen Mandanten aus fast allen Ländern in der Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften, zentral Mandanten aus der EU (Deutschland,Österreich,Spanien usw.), der Schweiz, Russland, England und den USA. Einführung Holding gründen Die Installation einer ausländischen Holding kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn die
Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine steuerliche
Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus
nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland
angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine Produktionsstätte
z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine
steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das Besteuerungsrecht dem
Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es soll z.B. eine
Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus
Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte
z.B. nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden
soll. Mithin wird die Basisgesellschaft (hier Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes, ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert. Obliegen der ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert. Im optimalen Fall unterliegen Weiterausschüttungen aus der Holding an den eigentlichen Anteilseigner keiner oder nur einer geringen Quellensteuer (Dividendenrouting,Zwischenholding).
Fast steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den ausländischen
Anteilseigner Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern). Wird hingegen z.B. eine zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt die zyprische Holding die Dividenden der Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Allerdings gibt es in Deutschland einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt,so das 95% der Dividenden steuerfrei vereinnahmt werden. Bei Weiterausschüttung (Dividendenrouting) aus der zyprischen Holding werden Dividendenabflüsse aus Zypern keiner Quellensteuer unterlegt, unabhängig ob ein DBA-Sachverhalt vorliegt oder nicht.
Für die meisten Mandanten sind die Holdingstandorte Zypern,Spanien und die Niederlande die geeigneten Holdingstandorte. Auch eine Schweizer Holding kann Sinn machen, sofern die Dividendenempfänger in einem Land der unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht unterliegen, das mit der Schweiz ein DBA unterhält. In bestimmten Konstellationen sind auch die Länder Dänemark und Deutschland als Holdingstandort interessant. Da in Luxemburg das Holdingprivileg 2010 ausläuft, ist Luxemburg als Holdingsstandort nicht mehr geeignet. Für die richtige Standortwahl der Holdinggesellschaft sind verschiedene Faktoren wichtig, wie auf dieser Webseite und/oder in unserem Exposee Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften aufgeführt. Gibt es die DIE eine geeignete Holding? Nein, mit Sicherheit nicht. Es kommt auf die Ausgangslage und den Zielsetzungen an. Innerhalb der EU bieten Holdinggesellschaften in Spanien,Niederlande und Zypern i.d.R. die größten Vorteile (Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie,i.d.R. DBA-Sachverhalt, Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit). Mithin eignet sich in manchen Konstellationen die Holdinggesellschaft in Österreich oder Dänemark. Eine Schweizer Holding kommt in Frage,sofern die Tochtergesellschaften in einem Land angesiedelt sind, die mit der Schweiz ein DBA unterhalten (sonst 35% Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden, allerdings bestehen im EU-Kontext Steuererleichterungen nach zwei Jahre Haltefrist,sofern Töchter in der EU, aber kein DBA-Sachverhalt mit der Schweiz). Nachteilig gestaltet sich z.B. Großbritannien. Aufgrund eines fehlenden DBAs ist die Installation einer Holding in einem "Offshore-Land" (kein DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine gute Lösung (Quellenbesteuerungsrecht bei der Tochter,Annahme des Gestaltungsmissbrauchs usw..). Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden. Als Literatur empfehlen wir: Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften, Prof.Dr. Bader, nwb-Verlag: www.nwb.de Holding-Modelle, Einleitung Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert. Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“). Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden. Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind. Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.
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