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Ausländische Holding gründen: Steuergestaltung durch Holding
Die Installation einer ausländischen Holding kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn die
Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine steuerliche
Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus
nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland
angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine Produktionsstätte
z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine
steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das Besteuerungsrecht dem
Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es soll z.B. eine
Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus
Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte
z.B. nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden
soll.
Mithin wird die Basisgesellschaft (hier
Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15%
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes,
ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen
Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die
Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen
Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht
besteuert. Obliegen der
ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder
Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so
kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der
Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der
Basisgesellschaft entsprechend reduziert.
Fast steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den ausländischen
Anteilseigner
Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn,
wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den
Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann.
Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit
Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt
Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die
abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also
zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in
Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-oder
zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt
die spanische-oder zyprische Holding die Dividenden der
Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter
Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Da Spanien und
Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im
Kontext einer Holding keiner Quellensteuer unterwirft, werden die
Dividenden legal steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner
durchgeschleust.
Steuerreduzierte Durchschleusung bei Anwendung des Schweizer
Steuerrechts
Diese steuerfreie Durchschleusung kann insbesondere
für Schweizer Basisgesellschaften wichtig sein: So belegt die Schweiz
abfließende Dividenden im Nicht-DBA-Sachverhalt mit 35%tiger
Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer Holding, kann diese
Quellensteuer auf 5% , in bestimmten Fällen sogar auf Null%, reduziert
werden.
Holding-Modelle, Einleitung Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert. Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“). Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden. Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind. Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet. Gibt es die DIE eine geeignete Holding? Nein, mit Sicherheit nicht. Es kommt auf die Ausgangslage und den Zielsetzungen an. Innerhalb der EU bieten Holdinggesellschaften in Spanien,Niederlande,Luxemburg und Zypern i.d.R. die größten Vorteile. Aber auch die Schweiz ist durch das Holding-Privileg und der Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie interessant. Mithin eignet sich in manchen Konstellationen die Holdinggesellschaft in Österreich oder Dänemark. Nachteilig gestaltet sich z.B. Großbritannien. Aufgrund eines fehlenden DBAs ist die Installation einer Holding in einem "Offshore-Land" (kein DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine gute Lösung (Quellenbesteuerungsrecht bei der Tochter,Annahme des Gestaltungsmissbrauchs usw..). Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden. Wir berechnen hier mit Stundensatz von 200,00 Euro/Netto. Als Literatur empfehlen wir: Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften, Prof.Dr. Bader, nwb-Verlag: www.nwb.de Die Zwischenholding F ür die meisten unserer Mandanten kommt i.d.R. nur die Zwischen-Holding" als Instrument der Steuergestaltung in Frage. Beispiel dafür:Es wird eine Auslandsholding (z.B. Zypern,Spanien oder Schweiz) gegründet, die an deutschen Kapitalgesellschaften Anteile hält. Mithin werden die deutschen Kapitalgesellschaften mit heimischer Körperschaftssteuer belegt. Die Dividenden fließen nun aufgrund der DBAs- und/oder Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei in die Auslandsholding. Bei den genannten Ländern erfolgt nun zunächst keine Besteuerung der Dividendenzuflüsse. Diese Dividenden sollen nun aber i.d.R. an die Nutznießer/Aktionäre ausgeschüttet werden, ergänzend finanziert die Auslandsholding u.u. die Töchter. Die Holding dient also als "Zwischengeschaltete Gesellschaft" zwischen den aktiven Kapitalgesellschaften und den Nutznießern. Genau an dieser Stelle ist auf die Wahl des Holdingstandortes besonderes Augenmerk zu richten. Wie verhalten sich die Holdingstandorte, wenn an "Einheimische" ausgeschüttet wird, wie wenn die Dividenden weiter ins Ausland fließen? Mithin die Frage, wo haben denn die Nutznießer Ihren Sitz? Dieses muss genau untersucht werden. So besteuert Z.B. Zypern keine Dividendenabflüsse ins Ausland, ebenso Spanien. Wird allerdings Z.B. bei einer spanischen Holding an eine spanische S.L. ausgeschüttet, wird diese mit Steuern belegt. Auch kennen viele Länder kein Halbeinkünfteverfahren, wie z.B. Deutschland, bei Ausschüttungen an eine natürliche Person. Gleiches gilt für das steuerliche Organschaftsmodell in Deutschland, welches ebenfalls in vielen Ländern nicht zu installieren ist.
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