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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Steuergestaltung mittels Holding im Ausland. Wir gründen für Mandanten Holdinggesellschaften in der EU, Schweiz und Drittstaaten, einschließlich steuerlicher Beratung zum geeigneten Holdingstandort und Ausgestaltung der Holding im Ausland. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Steuerliche Gestaltung durch Zwischenholding - Gründung einer Holding im Ausland: Holding Niederlande Holding in den Niederlanden gründen Die Niederlande ist ein hoch interessanter Standort zur Gründung einer Holding. Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Holdinggesellschaften in den Niederlanden, inkl. aller erforderlichen Dienstleistungen: Gründung der B.V. als Holding,Stellung ordentlicher Geschäftssitz (Substanz), auf Wunsch zusätzlich: Hilfe bei der Kontoeröffnung,Treuhand-Geschäftsführer oder angestellter Geschäftsführer in den Niederlanden (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte). Kurzübersicht Holding Niederlande:
Schachtelprivileg Eine Steuerfreistellung für empfangene Beteiligungserträge
aus in- oder ausländischen Gesellschaften findet unter folgenden
Voraussetzungen statt: -
die
Beteiligungshöhe beträgt mindestens 5%; -
ausländische
Beteiligungsgesellschaften müssen im Ansässigkeitsstaat einer regulären
Körperschaftssteuer unterliegen (keine Niedrigbesteuerung*); -
die Anteile dürfen nicht einer
bloßen Vermögensanlage dienen; Eine
Mindestbeteiligungsdauer ist nicht erforderlich. Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft in das
Ausland werden mit 25% Quellensteuer besteuert. Bei DBA-Sachverhalten
reduziert sich die Quellensteuer auf Null bis 15%. Bei
Ausschüttungen an eine EU-Gesellschaft wird nicht mit Quellensteuer
besteuert wenn: -
10%
Mindestbeteiligungshöhe besteht; -
die Mindesthaltedauer 1 Jahr
beträgt Niedrigbesteuerung ist dabei definiert als eine
Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, die einer Besteuerung von weniger als 10
% nach den niederländischen Vorschriften entspricht. In den allermeisten
EU-Staaten ist die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht breiter als die
niederländische und der Steuersatz nicht niedriger als 10%. Daher sind
praktisch kaum Fälle denkbar, in denen aus niederländischer Sicht passive,
niedrig besteuerte Einkünfte in einer EU-Tochter erzielt werden können. Auch
in der Schweiz ist es in den allermeisten Kantonen nicht der Fall, dass die
Steuerbelastung unter 10 % liegt.
Keine deutsche CFC-Regelung hinsichtlich der niederländischen HoldingEin Durchgriff nach dem allgemeinen Missbrauchsparagraphen des § 42 AO ist durch Minimalsubstanz der niederländischen Holding (eigener lokaler Geschäftsführer, eigene Räumlichkeiten, eigene Adresse) abzuwenden. Die darüber hinaus bezüglich bestimmter Einkunftsteile
faktisch einen deutschen Besteuerungszugriff bewirkenden deutschen
CFC-Regelungen kommen grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen zur
Anwendung:
Da die niederländische Gesellschaft einem Steuersatz von
25,5 % unterliegt, kommt bezüglich ihrer eigenen Gewinne die Anwendung der
deutschen CFC-Regelungen nicht in Betracht – die Niedrigbesteuerung ist um
Haaresbereite nicht gegeben. Insbesondere spielt es in diesem Zusammenhang auch keine
Rolle, dass in den Niederlanden anders als in Deutschland Dividenden, die
eine Holding-Kapitalgesellschaft von Tochterkapitalgesellschaften bezieht,
100%ig und nicht nur 95%ig steuerbefreit sind. Das liegt daran, dass die
deutschen CFC-Regelungen sich nicht auf den Gewinn einer Gesellschaft
insgesamt beziehen, sondern nur auf die passiven Einkünfte. Dividenden sind
ausdrücklich aktiv, § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG. Die 5 % der Dividende, die nach
deutschem Recht dadurch steuerpflichtig gemacht werden, dass pauschale
nichtabzugsfähige Betriebsausgaben in dieser Höhe fingiert werden, sind
ebenso aktiv, wie die Dividende selbst. Dies ordnet der Erlass zu den
deutschen CFC-Regelungen explizit an, Tz. 8.1.8 Satz 3 des AStG-Erlasses
(BMF v. 14. Mai 2004, BStBl. I SonderNr. 1/2004, S. 3, IV B 4 – S 1340 –
11/04). Der EU-Substanz-Escape des § 8 Abs. 2 AStG, der bei
Passivität und Niedrigbesteuerung ermöglicht, dennoch aus dem
Anwendungsbereich der deutschen CFC-Regelungen heraus zu gelangen, indem die
wirtschaftliche Substanz der ausländischen Gesellschaft belegt wird, wird
also für die eigenen Einkünfte der niederländischen Holding grundsätzlich
nicht benötigt. In Betracht kommt dieser nur für passive und
niedrigbesteuerte Einkünfte etwaiger Töchter der niederländischen Holding,
d.h. wenn dort die Steuerbelastung unter 25 % liegt. Die Notwendigkeit, über
diesen Nachweis die deutschen CFC-Regelungen abzuwenden, hat man aber mit
oder ohne den Gebrauch der niederländischen Holding. Mit der
niederländischen Holding kann man aber ohne Substanznachweis das Gefälle
zwischen dem deutschen und dem niederländischen Steuersatz ausnutzen und vor
allem auch Ausschüttungen aus einer Tochter nutzen, um eine andere Tochter
zu kapitalisieren, ohne anlässlich der Ausschüttungen Steuern auszulösen. Holding gründen: Holding Spanien a) Holding gründen in Spanien: Normalsteuerbelastung spanische Gesellschaften Körperschaftsteuersystem: Das spanische Körperschaftsteuersystem ist ein Teilanrechnungssystem. Es ist gekennzeichnet durch eine Mischung aus Anrechnung- und Freistellungsverfahren. In Spanien ansässige natürliche Personen als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erhalten eine Anrechnungsgutschrift. Ansässige Körperschaften erhalten eine 50%ige oder 100%ige Minderung ihrer eigenen Steuer auf die bezogene Dividende. Für ausländische Dividenden kommen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Schachtelbefreiungen in Betracht. Seit 1995 gelten in Spanien besondere Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog. „Entidad de Tenencia de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaftern mit Geschäftstätigkeit im Ausland besteht. Holding in Spanien und Voraussetzungen der ETVE Ihr Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von ausländischen Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von Dienstleistungen an diese Gesellschaft ist unschädlich. -Die ETVE-Gesellschafter müssen ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar sein. Sollte daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so haben die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen. -Mitteilung des ETVE-Status an das spanische Finanzamt. -Ausreichende Substanz muss durch Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Vorstands im Zuge der Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden Körperschaftsteuertarif: Der spanische Körperschaftsteuersatz beträgt 35%. Behandlung von Verlusten: Verluste können bis zu 15 Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich. Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für inländische Einkünfte auf Basis unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze (abziehbar). Substanzsteuern: keine b) Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding Nationales Schachtelprivileg: Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die gewinnempfangende Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und insoweit er positiv ist. Übersteigt der abziehbare Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer, so kann der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden. Voraussetzungen: -Sowohl gewinnausschüttende als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien ansässig. -Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 5% an der ausschüttenden Gesellschaft. -Ununterbrochene Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag der Gewinnausschüttung. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Auch hier ist ein möglicher Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und ausgleichsfähig. Internationales Schachtelprivileg: Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen Dividenden und Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und Freistellungsmethode, wobei i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen auf das höhere Steuerniveau zu vermeiden. Freistellungsmethode: Von einer ETVE und auch von anderen Kapitalgesellschaften vereinnahmte Dividendenausschüttungen ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. -Mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v. 5%. Die Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von mindestens 6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die ETVE, -Mindesthaltedauer von einem Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann jedoch auch nachträglich erfüllt werden. -Die ausländische Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in dem die ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer mit der spanischen Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet, wenn die betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der mit Spanien ein DBA inklusive einer Klausel über den gegenseitigen Informationstausch unterzeichnet hat. Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann identisch bzw. analog, wenn sie das Einkommen der ausländischen Gesellschaft besteuert, wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird. -Mindestens 85% der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft müssen aus einer aktiven Tätigkeit stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene Einkünfte, die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch traditionell passive Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung von Lizenzgebühren einschließt. Da für die Beteiligungsertragsbefreiung auch eine mittelbare Beteiligung die Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit der ausländischen Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Bedingungen des Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige Beteiligung, einjährige Haltefrist, vergleichbare Steuer und aktive Einkünfte er Untergesellschaft). -Zur Sicherstellung, dass die Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1 c)a)LIS, dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle Ressourcen im Ausland bereitgestellt werden. Werden die Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt. Anrechnungsmethode: Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden folgenden Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag einer mit der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder den auf die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen entfallenden spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären. Voraussetzungen für die Anrechnung ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens 5%, die ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die Mindesthaltedauer kann auch nachträglich erfüllt werden. Ein Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden. c) Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft Dividenden an inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%. Bei Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie für den Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5% an der Tochtergesellschaft beteiligt war. Für Ausschüttungen einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft kommt es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist und dass die Beteiligung im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr besteht. Im Falle der Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt. Holding im Ausland gründen: Gibt es die DIE eine geeignete Holding? Nein, mit Sicherheit nicht. Es kommt auf die Ausgangslage und den Zielsetzungen an. Innerhalb der EU bieten Holdinggesellschaften in Spanien, Niederlande und Zypern i.d.R. die größten Vorteile (Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie, i.d.R. DBA-Sachverhalt, Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit). Mithin eignet sich in manchen Konstellationen die Holdinggesellschaft in Österreich oder Dänemark. Eine Schweizer Holding kommt in Frage, sofern die Tochtergesellschaften in einem Land angesiedelt sind, die mit der Schweiz ein DBA unterhalten (sonst 35% Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden, allerdings bestehen im EU-Kontext Steuererleichterungen nach zwei Jahre Haltefrist, sofern Töchter in der EU, aber kein DBA-Sachverhalt mit der Schweiz). Nachteilig gestaltet sich z.B. Großbritannien. Aufgrund eines fehlenden DBAs ist die Installation einer Holding in einem "Offshore-Land" (kein DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine gute Lösung (Quellenbesteuerungsrecht bei der Tochter, Annahme des Gestaltungsmissbrauchs usw..). Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden.
Holding im Ausland: Gestaltung mittels EU-Zwischenholding Bei verbundenen Unternehmen in der EU greift die Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie. I.d.R. macht daher die Installation einer Holding innerhalb der EU am meisten Sinn. Holdingstandorte in der EU wären Zypern, Niederlande, Spanien, Dänemark, Irland, Deutschland und Österreich. Steuerlich bietet Zypern die meisten Vorteile: Keine Besteuerung von reinen Beteiligungserlösen, Dividenden-Weiter-Ausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen keiner Quellensteuer auf Zypern und keine Infizierungsregeln "Beteiligungserlöse/aktive Einnahmen". Nachfolgend eine Abbildung zur Konstellation einer Holding auf Zypern:
Abbildung: Steuergestaltung mittels EU-Zwischenholding auf Zypern. Die zyprische Holding vereinnahmt die Dividenden der Tochtergesellschaft/en unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht. Dividenden-Weiter-Ausschüttungen unterliegen auf Zypern keiner Quellenbesteuerung. Die zyprische Holding kann den Tochtergesellschaften für Aufwendungen in Rechnung stellen. Holding im Ausland: Gestaltung außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt Im Nur-DBA-Sachverhalt begrenzt allein das vorhandene DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden:
Holding im Ausland: Nicht- DBA-Sachverhalt Im Nicht-DBA-Sachverhalt besteht keine Möglichkeit der Begrenzung der Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden:
Holding gründen: Gesellschafter-Fremdfinanzierung Ein grundsätzliches Problem bei der Gründung einer ausländischen Holding ist die Tatsache, dass die Holding die Assets der Töchter erwerben müsste, sofern die Töchter werthaltig sind. Eine Lösung für dieses Problem wäre die Gesellschafter-Fremdfinanzierung:
Als Literatur empfehlen wir : Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften, Prof.Dr. Bader, nwb-Verlag: www.nwb.de
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