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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht, die steuerliche Expertise im Kontext von steuerlichen Gestaltungsstrategien. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Steuerberater internationales Steuerrecht: Die steuerliche Expertise Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben/grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen ist es daher häufig erforderlich, dass hochspezialisierte Steuerberater/ LL.M. (Tax) im Vorwege einer Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen. Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten. Heimische Steuerberater können eine solche Expertise i.d.R. nicht umsetzen, da die entsprechende Spezialisierung fehlt. Große internationale Steuerberatungsgesellschaften (z.B. KPMG) sind dem Mandanten häufig zu teuer. Durch unsere Organisationsform sind wir in der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren Konditionen umzusetzen. Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen natürlich entfremdet wurden. -Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl): Die Kosten richten sich nach dem Aufwand, also der Komplexität der Sachlage. Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen Weg. Dabei übernehmen wir auf Wunsch des Mandanten nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die entsprechende Firmengründung im Ausland. Wir realisieren steuerliche Gutachten für Mandanten aus folgenden Herkunftsländern:
Möglich wird ein solches Dienstleistungsangebot über unsere Organisationsform (Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte), mithin durch die Anbindung von Honorar-Steuerberatern mit entsprechenden Zusatzqualifikationen im internationalen Steuerrecht, die im Auftrag und Zusammenarbeit mit uns entsprechende Gutachten erstellen.
Verlagerung von Einkünften und Vermögen in
Niedrigsteuerländer Sowohl bei innerstaatlichen Sachverhalten als auch bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten sind Steuerpflichtige bestrebt, durch
entsprechende Steuergestaltungen die Steuerbelastungen weitest möglich zu
minimieren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können vier
Fallgruppen genannt werden: -Verlagerung
des Steuerobjektes (Einkunftsquelle) ins Ausland -Verlagerung
des Steuersubjektes (des Steuerpflichtigen) ins Ausland -
Verlagerung von zu versteuerndem
Gewinn ins Ausland - Verlagerung von abzugsfähigen Aufwand ins Inland
Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des Steuerobjekts
ins Ausland gehören -
die Verlagerung von ganzen
Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland -
die Überführung von
Wirtschaftsgütern in ausländischen Produktionsstandort - die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft In diesen Fällen wird eine Einkunftsquelle (das
Unternehmen selbst, Teile davon oder wenigstens einzelne
Unternehmensfunktionen; z.B. der Vertrieb) oder es werden Wirtschaftsgüter,
die der Erzielung von Einkünften dienen, ins Ausland verlagert. Die Gründe
hierfür können sein Landesflucht oder/und Steuerflucht. In steuerlicher
Hinsicht kann es gehen (1) um die Frage der (Einmal-) Besteuerung von
eventuellen stillen Reserven (Stichwort: Realisationsprinzip) und (2) um die
Frage der (laufenden) Besteuerung von Einkünften.
Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des
Steuersubjekts ins Ausland gehören - die Verlagerung der Geschäftsleitung ins Ausland - der Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland,die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland - die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft Bei dieser Unter-Fallgruppe der Verlagerung von deutschen
Besteuerungspotential ins Ausland spielt in der Praxis vor allem die
Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland eine wichtige Rolle.
Typischerweise wird die Basisgesellschaft aus zwei möglichen gründen
errichtet: -
die geschäftliche Nutzung einer
ausländischen „Gesellschaft“ -
die Übertragung von
Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft (zur
Erzeugung einer Abschirmwirkung durch die ausländische Basisgesellschaft) Praktisch weniger häufig kommt es dazu, dass der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, vor allem in niedrig
besteuernde ausländische Staaten. In letzterem Falle „verlagert“ sich der
Steuerpflichtige selbst und damit seine unbeschränkte Steuerpflicht ins
Ausland.
Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland
bzw. Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Inland Bei dieser Unter-Fallgruppe verlagert der Steuerpflichtige
zu versteuernde Gewinne ins Ausland oder abzuziehenden Aufwand ins Inland
und zwar über eine entsprechende Gestaltung von Verrechnungspreisen und
Geschäftsbedingungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit im Ausland
ansässigen und ihm nahe stehenden Personen, die von denen abweichen, die
zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Die Verlagerung von
zu versteuernden Gewinnen ins Ausland ist praktisch das Spiegelbild der
Verlagerung von abzugsfähigem Aufwand ins Inland. Zu dieser Unter-Fallgruppe
gehören die folgenden drei Fälle: -
die verbilligte Lieferung von
Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen an ein
Gruppenunternehmen im Ausland -
der verteuerte Bezug von Waren und
Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland -
die unangemessene
Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland durch
ausländische Anteilseigner Bei den ersten beiden Fällen findet eine verdeckte
Gewinnverlagerung statt. Hierbei geht es um die Frage der Angemessenheit der
Höhe von Verrechnungspreisen (Angemessenheit der Höhe nach). Bei der zweiten
Unter-Fallgruppe geht es um die Frage, in welchem Umfang eine (offene)
Fremdkapital-Finanzierung überhaupt dem Grunde nach steuerlich zulässig sein
soll (Angemessenheit dem Grund nach; Stichwort: Beschränkung der
Gesellschafter-Fremdfinanzierung). Für diese vier Fallgruppen sieht das Gesetz verschiedene
Arten von Abwehrmechanismen vor, die man wiederum in zwei Gruppen
unterteilen kann: -
1. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur
Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften) -
2. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur
Sicherung von Einkünften (Einkunftssicherungsvorschriften)
1. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von
Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften) Sinn und Zweck der Einkunftskorrekturvorschriften ist vor
allem der Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. der
Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Inland als Rechtsgrundlage
entgegen zu wirken. Diese Vorschriften sind gerichtet auf die
Berichtigung/Korrektur von Einkünften. Die Berichtigung von Einkünften
bedarf als belastende Maßnahme der Eingriffsverwaltung einer
Rechtsgrundlage. Das deutsche Steuerrecht kennt im Bereich der Berichtigung
oder Korrektur von Einkünften fünf verschiedene Rechtsgrundlagen, diese sind
die Folgenden: -
die allgemeinen Bestimmungen über
Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften sowie über die Ermittlung
der Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§39-42 AO) und hiervon wiederum die
allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO -
die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
als allgemeines Rechtsinstitut zur Berichtigung von Einkünften, § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG -
die verdeckte Einlage (vEL) als
allgemeines Rechtsinstitut zur Berichtigung von Einkünften, §§ 8 Abs.1 KStG,
Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG -
§ 1 AStG -
§ 8a KStG – Beschränkung der
Gesellschafter-Fremdfinanzierung Bei diesen fünf Arten von
Rechtsgrundlagen ist zu unterscheiden: Die §§ 39-42 AO und damit vor allem
auch die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO gelten in allen
Bereichen des Steuerrechts und sanktionieren alle Arten von missbräuchlichen
Gestaltungen. Die missbräuchliche Gestaltung von Verrechnungspreisen
und Geschäftsbedingungen zwischen nahe stehenden Personen ist (insbesondere)
innerhalb von § 42 Abs. 1 AO nur ein Unterfall. Die allgemeinen
Rechtsinstitute zur Berichtigung von Einkünften (vGA/verdeckte
Gewinnausschüttung uns vEL/verdeckte Einlage) haben nur die Berichtigung von
Einkünften zum Gegenstand, allerdings bezogen auf alle Bereiche des
Steuerrechts; sie sind also nicht beschränkt auf grenzüberschreitende
Sachverhalte. Auch § 1 AStG hat nur die Berichtigung von Einkünften zum
Gegenstand, ist aber beschränkt auf grenzüberschreitende Sachverhalte. § 8a
KStG (Beschränkung der Gesellschafter- Fremdfinanzierung) ist eine besondere
Rechtsgrundlage im Körperschaftssteuerrecht; sie beschränkt sich auf Inbound-Sachverhalte.
2. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Sicherung von
Einkünften (Einkunftssicherungsvorschriften) Sinn und Zweck der Einkunftssicherungsvorschriften ist vor
allem in Fällen der Landesflucht und/oder Steuerflucht dem deutschen Fiskus
Besteuerungspotential zu sichern oder zu erhalten. Betroffen sind hierbei
vor allem die eingangs genannten Fälle der Verlagerung des Steuerobjekts
(der Einkunftsquelle) oder des Steuersubjekts (des Steuerpflichtigen) ins
Ausland, bei denen eine Einkunftsquelle oder Wirtschaftsgüter, die der
Erzielung von Einkünften dienen, oder das Steuersubjekt selbst ins Ausland
verlagert werden. Hier gilt es insbesondere die (Einmal-) Besteuerung von
eventuellen stillen Reserven sicher zu stellen und/oder das
Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte (laufende)
Einkünfte zu erhalten. (Auch) die Sicherung oder Erhaltung von Einkünften
bedarf als belastende Maßnahme der Eingriffsverwaltung einer
Rechtsgrundlage. Das deutsche Steuerrecht kennt im Bereich der Sicherung
oder Erhaltung von Einkünften fünf verschiedene Rechtsgrundlagen; diese sind
die Folgenden: -
die allgemeine Bestimmung über die
Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften sowie über die Ermittlung
der Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§ 39-42 AO) und hiervon wiederum
vor allem die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO -
die §§ 7-14 AStG (sog.
Hinzurechnungsbesteuerung) -
die §§ 2-5 AStG (die sog.
Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht) -
§ 6 AStG (die sog.
Wegzugsbesteuerung) -
§ 15 AStG (sog.
Hinzurechnungsbesteuerung bei Stiftungen)
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