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Strategien bei Insolvenz der deutschen GmbH

 

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Dienstleistungen unserer Netzwerkpartner bei Insolvenz- Überschuldung der Deutschen GmbH

 

  • -Feststellung,ob ggf. Insolvenzverschleppung vorliegt, Lösungen zur Verhinderung der Annahme des Tatbestandes der Insolvenzverschleppung, sofern darstellbar

  • -Insolvenzantrag, Begleitung im Insolvenzverfahren

  • Alternativ: Übernahme der GmbH, Sitzverlegung,Einsatz neuer Geschäftsführer/Gesellschafter, Entlastung des alten Geschäftsführers, Abwicklung der GmbH

  • -Neubeginn: Gründung einer Deutschen Kapitalgesellschaft mit Treuhand-Diensten oder Gründung einer Auslandsgesellschaften mit Treuhand-Diensten, kein Gläubigerzugriff auf die neue Gesellschaft und /oder deren Dividenden

  • -Durchgriffshaftung auf die natürliche Person des Geschäftsführers: Insolvenz der natürlichen Person des Geschäftsführers, Insolvenzverfahren in England oder Frankreich (nach 12-18 Monaten schuldenfrei)

 

Wann bei einer GmbH Insolvenz beantragt werden muss

 

 

Noch immer müssen jedes Jahr tausende Betriebe Insolvenz beantragen. Für einen GmbH-Geschäftsführer ist es jedoch mitunter schwer, einzuschätzen, wann er dazu verpflichtet ist, Insolvenz anzumelden. Denn, wann ist ein Unternehmen wirklich zahlungsunfähig und wann liegt nur eine Zahlungsstockung vor? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs stellt diesen Unterschied jetzt klar (BGH v. 24.05.2005, Az.: IX ZR 123/04).

 

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der BGH stellte in seinem Urteil jetzt den Unterschied zwischen einer Zahlungsstockung und einer Zahlungsunfähigkeit mit der Verpflichtung zu einem Insolvenzantrag klar:

 

Eine Zahlungsstockung liege vor, wenn der Schuldner innerhalb von drei Wochen die benötigten Mittel beschaffen und so die Liquiditätslücke beseitigen könne.

Kann er die Liquiditätslücke nicht innerhalb von drei Wochen schließen, aber beträgt sie weniger als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, so könne regelmäßig von Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden. Vorausgesetzt, es sei nicht absehbar, dass die Liquiditätslücke demnächst mehr als 10 Prozent betrage.

Ab 10 Prozent sei regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn nicht "ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" davon ausgegangen werden könne, dass die Liquiditätslücke in absehbarer Zeit geschlossen werden könne, so die Richter.

Im Einzelfall müssten die entsprechenden Umstände betrachtet werden, um festzustellen, ob eine vorübergehende Zahlungsstockung oder eine endgültige Zahlungsunfähigkeit vorliege. Ein Schuldner sei aber nicht generell zahlungsunfähig, wenn er nicht innerhalb von drei Wochen alle fälligen Verbindlichkeiten erfüllen könne. Die Richter gaben zu bedenken, dass insbesondere Handwerksbetriebe auf Grund ihrer geringen Eigenkapitalausstattung oft darauf angewiesen seien, dass Kunden vollständig und zeitnah zahlten. Werde ein größerer Auftrag nicht bezahlt, könne dies eine Liquiditätskrise auslösen.

Das komplette Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen. Die Insolvenzordnung finden Sie unter bundesrecht.juris.de.

 

§ 19
Überschuldung
Quelle: http://dejure.org/gesetze/InsO/19.html

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. 

Hinweis der Redaktion dejure.org:

Absatz 2 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) vom 17.10.2008 befristet neugefaßt. Bisheriger und am 1.1.2011 wieder in Kraft tretender Wortlaut von Absatz 2 Sätze 1 und 2 (Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Finanzmarktstabilisierungsgesetz):

"Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist."

Jetziger Absatz 2 Satz 2 angefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008.

 

 

 

 


 


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