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Glücksspiel-Lizenz - Wettlizenz - Online Casino -Sportwetten

  ETC Steuer-und Anwaltskanzlei: Glücksspiel- und Wettrecht international
Unsere Kanzlei realisiert für Mandanten die Glücksspiel Lizenz auf Malta, einschließlich aller Dienstleistungen: Gründung Gaming Companie, Erlaubnisantrag bis Lizenz, Realisierung des Malta-Holding-Modells.
 
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 Gambling License,Gaming License

Glücksspiel Lizenz - Wettlizenz auf Malta

Glücksspiel-Lizenz Malta (Gambing License Malta): Allgemeines

Wir gründen in Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei auf Malta (zugelassene Rechtsanwälte auf Malta, auf Glücksspiel Lizenz spezialisiert und von der Malta Gamb. Comm. anerkannt) die Malta Gaming Limited sowie Malta Holding und realisieren die Glücksspiel Lizenz auf Malta. Dabei beraten wir unsere Mandanten hinsichtlich der erforderlichen Lizenz,Gestaltung der Firmengründung,notwendige Voraussetzungen und steuerliche Konstellation. Beachten Sie bitte, das eine Gründung über eine auf Malta zugelassene Anwaltskanzlei von zentraler Bedeutung ist, wenn auch Anwälte naturgemäß höhere Gebühren verlangen. Ergänzend ist es von entscheidender Bedeutung, dass unsere Mandanten "auf beiden Seiten" (also Z.B. Deutschland/Malta) von spezialisierten Anwälten beraten werden, da das Recht des Anbieterstaates und das Recht des Betriebsstättenlandes -in diesem Falle Malta- berührt wird, sowie EU-Recht. Mithin spielt für die meisten Mandanten "die steuerliche Gestaltung" eine wesentliche Rolle. Als internationale Steuerkanzlei realisieren wir dabei die optimale steuerliche Gestaltung im Kontext der Zielsetzungen des Mandanten.

Mitte 2003 hat die maltesische Regierung ihre Gesetzgebung für Online-Wetten und Glücksspiele dahingehend geändert, dass es fortan möglich wurde eine Lizenz zur Eröffnung eines Online-Wettbüros bzw.- Spielcasino zur erhalten. Diese neue Art der Gesetzgebung macht es für viele Firmen sehr attraktiv sich auf Malta niederzulassen, da die Lizenz einige hohe Sicherheitsmerkmale aufweist und es fortan möglich ist, im Raum der EU für Online-Wetten bzw- Casinos zu werben und als Betreiber oder Vermittler anzubieten (EU-Niederlassungsfreiheit, vgl auch: Gambelli-Urteil,
Europarechtliche Konsequenzen...).
Die Lizenz wird ausgestellt von der Lotteries und Gaming Authority. Diese Behörde ist verantwortlich für die Kontrolle und Regelungen des  I-Gaming Spielbetriebes. Die Lizenz wird ausgestellt für 5 Jahre und kann danach verlängert werden.

Abbildung: Glücksspiel Lizenz Malta: Übersicht

Glücksspiel Lizenz Malta und Beantragen einer Lizenz:

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Ein Businessplan inklusive Plan G&V für die ersten 2 Jahre, Lebenslauf und Kopie vom Passport aller Direktoren.
    Eine Bankreferenz, Evt. Kopie von vorhandenen Lizenzen.
    Die komplett ausgefüllten Anträge.

-Gründung einer International Trading Company in Malta mit „foreign shareholder status“ .

-Beauftragung eines Service Providers für die Einrichtung der Server und Internet Service (die Server müssen in Malta gehostet werden).
-Vorlage und Prüfung aller Spiele mit entsprechenden Regeln sowie der dazugehörigen Software. Genaue Protokollierung und Beschreibung der gesamten Software, Spiele und Funktionsweise.

Dauer der Beantragung Glücksspiel Lizenz Malta:

Die Dauer zwischen Beantragung und Genehmigung beträgt zwischen 3-6 Monaten.

Glücksspiel -Lizenz Malta und Typen der Lizenzen:

Es gibt 4 verschiedene Klassen von Lizenzen. Es können eine oder auch mehrere beantragt werden.

  • Klasse 1: Herkömmliche Online Spiele, wie z.Bsp. Casinos, Bingos und Lotterien
  • Klasse 2: Online Spiele und Wetten
  • Klasse 3: Für Betreiber, die Spiele und Wetten als Service auf Provisionsbasis anbieten inklusive festgelegter Wettquoten und Spieleinsätze ( Poker Räume, Portale und Affiliates and P2P )
  • Klasse 4: Für Betreiber von I-Gaming Plattformen

Gesetze, Verordnungen und Lizenzanträge:

Gern senden wir Ihnen alle Gesetze und Verordnungen per E-Mail zu.

Gebühren Malta Ltd und Malta Holding, Glücksspiel Lizenz Malta:

Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen (Lizenzantrag bis zur Genehmigung, Malta Gaming Ltd und Malta Holding, ggf. Treuhand-Dienste,Registered Office bis Büro usw). Gern senden wir Ihnen eine Gebührenübersicht zu. 

Direktor auf Malta (Anwendbares Recht, Betriebsstätte):

Damit malt. Recht Anwendung findet und/oder ergänzend die Betriebsstätte auf Malta belegen ist (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte), muss ein auf Malta Ansässiger im Sinne die geschäftliche Oberleitung innehaben. Entweder verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach Malta (51% des Jahres, Wohnung auf eigenem Namen) und treten selbst als Direktor der Malta-Ltd und Holding auf, ODER

-es wird ein auf Malta Ansässiger als Geschäftsführer angestellt. In diesem Kontext können wir einen Anwalt auf Malta stellen, der als angestellter Geschäftsführer fungiert.

Alternativ: Angestellter Direktor auf Malta und der Mandant (kein gewöhnlicher Aufenthalt auf Malta) wird zweiter Direktor, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsvollmacht haben, zweiter Direktor erhält Generalvollmacht im Innenverhältnis.

Treuhand-Shareholder:

In manchen Konstellationen kann es sinnvoll sein, dass die Shares treuhänderisch gehalten werden. Für diesen Fall stellen wir einen Treuhand-Shareholder. Alternative Lösung: Gründung einer Offshore-Gesellschaft mit Inhaberaktien als Zwischengesellschaft.

Malta Glücksspiel Lizenz und Hosting des Glücksspielangebotes/Server:

Das Glücksspiel muss auf einem malt. Server gehostet werden. Wir vermitteln an einen Provider. Die Kosten richten sich nach den Leistungen, ca. 250,00 Euro pro Monat.

Steuern Malta auf der Ebene der Kapitalgesellschaften:

Über das "Malta Holdingmodell" wird eine Endbesteuerung von ca. 4,75% bei der Betriebsstätte erreicht. Dieses setzt jedoch voraus, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft Mehrheitseigner ist.

Glücksspiel Lizenz Malta und das Malta Holding Modell

Um eine Endbesteuerung um die 5% zu erreichen, müssten folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

-Kapitalgesellschaft in der EU,am Sitzstaat des Mandanten, also z.B. Deutsche Kapitalgesellschaft

-Installation einer Malta Handelsgesellschaft (Malta Ltd) mit einziger Betriebsstätte auf Malta, als aktive Gesellschaft (führt die Geschäfte aus)

-Installation einer Malta Holding. Die Kapitalgesellschaft in der EU, also z.B. die Deutsche Kapitalgesellschaft ist Eigner der Malta Holding (Unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, vereinnahmt nun die EU Kapitalgesellschaft die Dividenden der Malta Holding steuerfrei, Deutschland kennt einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt. Die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie müssen erfüllt sein).

Das maltesische Steuerrecht ermöglicht es nun der Holding, die Rückerstattung der von der ITC bezahlten Körperschaftssteuer zu beantragen. Von den abgeführten 35% erstatten die Steuerbehörden dann 30,83% zurück, wobei das Geld interessanterweise an die Holding fließt. Im Endeffekt ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung auf der Ebene der Gesellschaft von nur 4,2%.

Bei Weiterausschüttung an die ausländische Kapitalgesellschaft in der EU (Eigner der Malta Holding), vereinnahmt diese Kapitalgesellschaft die Dividenden der Malta Holding unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei, wobei Deutschland einen 5%tigen Steuervorbehalt kennt. Erfolgt eine Weiterausschüttung an die Eigner der ausländischen Kapitalgesellschaft-sofern natürliche Personen-, so erfolgt die Besteuerung nach inländischem Recht, in Deutschland also mit 25%tiger Abgeltungssteuer.

Hier Klicken für die Abbildung in Gross

Abbildung: Ausländischer Anteilseigner
 
Abbildung: EU Kapitalgesellschaft außerhalb Maltas hält die Anteile an einer Malta Holding.

Glücksspiel Lizenz Malta und steuerliche Gestaltung mittels EU- Zwischenholding

Hinsichtlich der steuerlichen Gestaltung bestehen verschiedene Möglichkeiten. Hier dargestellt wird die steuerliche Gestaltung mittels Zwischenholding auf Zypern. Eine zyprische Holding genießt vollen EU-Rechtschutz (Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, Nicht-Wirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie). Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht, aktive Einnahmen werden mit 10% besteuert. Grundsätzlich keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten. Keine Infizierungsregeln oder Aktivitätsvorbehalte.

Abbildung: Steuergestaltung mit EU Zwischenholding auf Zypern.

Glückspiel-Steuern auf Malta:

-Casino Type Games: ca. Euro 4.600,- für die ersten 6 Monate nach Erteilung der Lizenz. Ab dem 7 Monat für die Restdauer der Lizenz beträgt diese Euro 6.900,-. Jeweils pro Monat.

-Wenn das Casino von einer so genannten „Host Platform“ operiert (Class 4 Licence) gilt: Euro 1.500 p. Monat für den Casino Operator, Euro 0,00 in den ersten 6 Monaten für die Host Platform, für die dann folgenden 6 Monate Euro 2.300,- p. Monat und danach Euro 4.600,- p. Monat für die Restlaufzeit der Lizenz

-Bei Wetten, Betting Games: 0,5% des „gross amounts“ der akzeptierten Wetten und 0,5% im Falle des so genannten „pool betting“ auf „the aggregate of stakes paid“.

-Betting Exchanges & Poker Operations: 5% des „net income“. Dieses ist gleichzusetzen mit: „revenue from rake less bonus, commisions and payment processing fee; i.e. e-commerce fee.

Erforderliches Stammkapital einer Malta Gaming Ltd:

• Class 1: €100,000

Class 1 – operators managing their own risk on repetitive games (casino-type games, skill games and online lotteries) – Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Casino, Geschicklichkeit, Online Lotterie)

• Class 2: €100,000

Class 2 – operators managing their own risk on events based on a matchbook (fixed odds betting, pool betting and spread betting) – Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Wettgemeinschaften)

• Class 3: €40,000

Class 3 - operators promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange and game portals) – Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder Spiele gegen Provision

• Class 4: €40,000

Class 4 – operators hosting and managing online remote gaming operators, excluding the licensee himself (software vendors developing platforms from which gaming operators can operate). - Betreiben einer Plattform, auf der andere Spiele anbieten

• Class 1 on 4: €100,000

Class 1 on class 4  -  operators managing their own risk on repetitive games (casino-type games, skill games and online lotteries) operating on a third party platform duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority. – Wie Class 1 (Eigenes Spiel) aber auf einer lizensierten Plattform eines Dritten

• Class 3 on 4: €40,000

Class 3 on 4 - operators promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange and game portals) operating on a third party platform duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority.- Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder Spiele gegen Provision (auf fremder, lizensierter  Plattform)

Glücksspiel Lizenz auf Malta und Steuerliche Gestaltung

Wir beraten unsere Mandanten im Rahmen der steuerlichen Gestaltung, je nach den Zielsetzungen des Mandanten. Beispiel: Gründung einer zyprischen Limited als Holding, die Eigner der Malta Ltd ist. Infolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie fliessen die malt. Dividenden steuerfrei in die zyprische Limited und unterliegen dort keiner Besteuerung. Bei Weiterausschüttung an einen Nicht-Zyprioten, keine Quellensteuer auf Zypern (Dividendenrouting). Als alternative Holdingstandorte kommen noch die Niederlande oder ggf. Spanien in Frage. Darüber hinaus besteht auf Wunsch die Möglichkeit, die eigentlichen Eigner "geheim zu halten", z.B. durch Zwischenschaltung einer Offshore-Gesellschaft mit Inhaberaktien.

-Glücksspiel Lizenz – Glücksspielrecht

-Zum Thema Hausverlosung - Verlosung von materiellen Werten über das Internet

In vielen Ländern ist  Glücksspiel und/oder Online-Glücksspiel  verboten oder den  den staatlichen Stellen vorbehalten. Im Bereich des Glücksspiels gilt grundsätzlich das Recht des Sitzstaates der Gambling Company und das Recht des  - oder der - „Anbieterstaaten“.  Beispiel: Die Glücksspiel- Gesellschaft hat Ihren Sitz auf den Isle of Man und das Glücksspielangebot richtet sich auch an Kunden in Spanien, Deutschland und z.B. der Schweiz. Mithin greift das Glücksspielrecht von Isle of Man und das Glücksspielrecht  Spaniens, Deutschland und der Schweiz. 

Es bestehen allerdings Lösungsmöglichkeiten über die EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit bzw. „Gambling Urteile“ des EuGH (Europäischer Gerichtshof): Besitzt eine Gesellschaft in der europäischen Union eine Glücksspiel -Lizenz, kann sich das Angebot an Teilnehmer in der gesamten EU richten.

Mit einer Lizenz aus Malta, dem Vereinigtem Königreich oder Gibraltar kann Glücksspiel also in der gesamten EU angeboten werden, da die nationalen Glückspielverbote bzw. -regulierungen gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen würden, wenn einem lizenzierten Anbieter das Angebot in einem anderen EU-Mitgliedsland untersagt würde (vgl. EuGH-Entscheidung v. 09.09.2010 – C-316/07 u.a.). Hierbei ist zu beachten, dass Gibraltar nicht zum Umsatzsteuergebiet der EU gehört.

Übrigens: Die Isle of Man und Alderney sind autonomer Kronbesitz und nicht Mitglied der EU.

Handelt es sich um ein reines „Resellerangebot“, kommt ergänzend noch Zypern  in Frage, da auf Zypern ein solches Angebot ohne Lizenz realisierbar ist.

Möglich ist auch die Umsetzung in einem  Drittstaat-Staat wie z.B. Belize, Isle of Man oder Costa Rica.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine solche „Offshore-Lizenz“ allein dazu berechtigt, dass Angebot im Sitzstaat der Gesellschaft, also z.B. in Belize, zu realisieren, nicht aber in anderen Ländern und/oder in der EU. Allerdings stellt sich die Frage wie andere Länder Sanktionen durchsetzen wollen, da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Staaten unterhalten.

Costa Rica nimmt eine Sonderstellung ein: Sofern sich das Glücksspielangebot nur an Kunden außerhalb Costa Ricas wendet, ist keine Glücksspiel-Lizenz  sondern nur eine Gewerbeerlaubnis- erforderlich.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit die Betriebsstätte der Glücksspiel-Gesellschaft im Sitzstaat belegen ist?

Zentral definiert „Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ – auch auf der Grundlage des Artikels 5 Doppelbesteuerungsabkommen - den Ort der Betriebsstätte: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in den Sitzstaat der Glücksspiel-Gesellschaft (also Zb nach Malta) und tritt selbst als Direktor der Glücksspiel-Gesellschaft auf oder unsere Partnerkanzlei im Sitzstaat stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Außerdem ist eine reine „Briefkastengesellschaft“ zu verhindern. So ist ein reines „Registered Office“ in keinem Falle ausreichend, es müssen aber nicht immer große Büros sein. Gerade innerhalb der EU ist in den meisten Fällen ein virtuelles Office (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Faxdienst) bei einem Business Center ausreichend. Ein Sonderfall ist Gibraltar: Auf Grund des innerstaatlichen Rechts ist seit einigen Jahren ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, also mindestens ein Büro und ein Angestellter.

Glücksspiel Lizenz und steuerrechtliche Aspekte

Entscheidend ist auch im Rahmen einer Gambling Company die Verhinderung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft. Aufgrund der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit ist diese Problematik innerhalb der EU relativ leicht lösbar. Anders bei Firmengründungen in sogenannten Offshore –Staaten (Niedrigsteuer- oder Null-Steuerländer ohne Doppelbesteuerungsabkommen zum Sitzstaat des Mandanten, außerhalb der EU): Die Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft kann eigentlich nur dadurch verhindert werden, dass im Sitzstaat (also z.B. Belize, Isle of Man, Costa Rica) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird und die geschäftliche Oberleitung nachweisbar vom Sitzstaat ausgeht, also ein angestellter Direktor und kein reiner Nominee-Direktor. Natürlich bestehen auch hier entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten und/oder Lösungsansätze.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Zunächst fällt in fast allen Ländern eine sogenannte Glücksspiel- oder Wettsteuer an. Darüber hinaus wird der Gewinn der Glücksspiel-Gesellschaft besteuert. Auf Malta besteht die Möglichkeit die Endbesteuerung auf der Ebene der Gesellschaft über das Malta-Holding-Modell auf 4,75% zu reduzieren.

Besteuerung der Dividenden

Die Gewinne nach Besteuerung (Dividenden) stehen dem Shareholder/Eigner der Gesellschaft zu. Dabei kennen die meisten Länder eine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden. Eine solche Quellensteuer kann im Prinzip nur durch zwei Massnahmen begrenzt oder aufgehoben werden:

  • Das Land kennt keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden ins Ausland (Beispiel Zypern)
  • Ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begrenzt die Quellensteuer
  • Die Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie:  Bei verbundenen Unternehmen in der EU quellensteuerfreie Vereinnahmung der Dividenden
  • Die Zwischenschaltung einer EU Holding. Hier kommt insbesondere Zypern in Frage: Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie (sofern Tochter/Gambling Company in der EU belegen), Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg) und keine Quellensteuer bei Weiterausschüttung der Dividenden an einen Nicht-Zyprioten.

Von der Quellensteuer abgesehen, werden die Dividenden beim Empfänger der Dividenden nach innerstaatlichem Recht besteuert. In Deutschland beispielhaft mit 25%tiger Abgeltungssteuer, in vielen anderen Ländern im Halbeinkünfteverfahren. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land des Dividendenempfängers und dem Land der Basisgesellschaft und besteht die Möglichkeit der Anrechnungsmethode, können geleistete Quellensteuer von der Dividendensteuer in Abzug gebracht werden.

Handelt es sich bei dem Dividendenempfänger um eine Kapitalgesellschaft so meist steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden. Ergänzend greift bei EU Gesellschaften die EU Mutter-Tochter-Richtlinie.

Glücksspiel Lizenz und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei bietet die gesamte Palette der notwendigen Dienstleistungen an:

  • Gründung der Gesellschaft im Sitzstaat, also z.B. auf Malta
  • Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand-Direktors oder angestellten Direktors im Sitzstaat der Gesellschaft  und/oder Treuhand-Shareholder
  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (Verhinderung der Annahme einer reinen „Briefkastengesellschaft“)
  • Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, inkl. Onlinebanking, Schecks und Kreditkarte. Mandant erhält mittels Gesellschafterbeschluss alleinige Kontovollmacht auch bei Treuhand-Lösungen. Der Gesellschafterbeschluss liegt der Bank vor und kann nur mit 50+1 der Stimmen der Shareholder geändert werden
  • Erlaubnisantrag  (BusinessPlan, Plan G&V, AGBs, Einleitung der Lizensierung bis zur Erlaubnis)
  • Sofern erforderlich: Zusammenarbeit mit dem „Programmierer der Glücksspiel-Plattform“
  • Steuerliche Gestaltung z.B. Installation einer Zwischenholding (Dividendenrouting)
  • Realisierung von Glücksspiel Lizenzen auf Malta, Gibraltar, England, auf Wunsch auch in sogenannten Offshore Staaten wie Belize bzw. Gewerbelizenz auf Costa Rica

Glücksspiel Lizenz Malta

Mitte 2003 hat die maltesische Regierung ihre Gesetzgebung für Online-Wetten und Glücksspiele dahingehend geändert, dass es fortan möglich wurde eine Lizenz zur Eröffnung eines Online-Wettbüros bzw. - Spielcasino zur erhalten. Diese neue Art der Gesetzgebung macht es für viele Firmen sehr attraktiv sich auf Malta niederzulassen, da die Lizenz einige hohe Sicherheitsmerkmale aufweist und es fortan möglich ist, im Raum der EU für Online-Wetten bzw - Casinos zu werben und als Betreiber oder Vermittler anzubieten (EU-Niederlassungsfreiheit, vgl auch: Gambelli-Urteil).
Die Lizenz wird ausgestellt von der Lotteries und Gaming Authority. Diese Behörde ist verantwortlich für die Kontrolle und Regelungen des  I-Gaming Spielbetriebes. Die Lizenz wird ausgestellt für 5 Jahre und kann danach verlängert werden.

Typen der Lizenzen:

Es gibt 4 verschiedene Klassen von Lizenzen. Es können eine oder auch mehrere beantragt werden.

  • Klasse 1: Herkömmliche Online Spiele, wie z.B. Casinos, Bingos und Lotterien
  • Klasse 2: Online Spiele und Wetten
  • Klasse 3: Für Betreiber, die Spiele und Wetten als Service auf Provisionsbasis anbieten inklusive festgelegter Wettquoten und Spieleinsätze ( Poker Räume, Portale und Affiliates and P2P )
  • Klasse 4: Für Betreiber von I-Gaming Plattformen

Steuern Malta:

Über das "Malta Holdingmodell" wird eine Endbesteuerung von ca. 4,75% bei der Betriebsstätte erreicht. Dieses setzt jedoch voraus, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft Mehrheitseigner ist.

Glückspiel-Steuern Malta:

  • Casino Type Games: ca. Euro 4.600,- für die ersten 6 Monate nach Erteilung der Lizenz. Ab dem 7 Monat für die Restdauer der Lizenz beträgt diese Euro 6.900,- pro Monat.
  • Wenn das Casino von einer so genannten „Host Plattform“ operiert (Class 4 Licence) gilt: Euro 1.500 pro Monat für den Casino Operator, Euro 0,00 in den ersten 6 Monaten für die Host Plattform, für die dann folgenden 6 Monate Euro 2.300,- pro Monat und danach Euro 4.600,- pro Monat für die Restlaufzeit der Lizenz
  • Bei Wetten, Betting Games: 0,5% des „gross amounts“ der akzeptierten Wetten und 0,5% im Falle des so genannten „pool betting“ auf „the aggregate of stakes paid“.
  • Betting Exchanges & Poker Operations: 5% des „net income“. Dieses ist gleich zu setzen mit: „revenue from rake less bonus”, commissions and payment processing fee; i.e. e-commerce fee.

Erforderliches Stammkapital einer Malta Gaming Ltd:

•        Class 1 : €100,000 (hunderttausend Euro)

Class 1 – operators managing their own risk on repetitive games (casino-type games, skill games and online lotteries) – Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Casino, Geschicklichkeit, Online Lotterie)

•        Class 2 -:€100,000

Class 2 – operators managing their own risk on events based on a matchbook (fixed odds betting, pool betting and spread betting) – Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Wettgemeinschaften)

•        Class 3 : €40,000 (Vierzigtausend Euro)

Class 3 - operators promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange and game portals) – Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder Spiele gegen Provision

•        Class 4 : €40,000

Class 4 – operators hosting and managing online remote gaming operators, excluding the licensee himself (software vendors developing platforms from which gaming operators can operate). - Betreiben einer Plattform, auf der andere Spiele anbieten

•        Class 1 on 4 : €100,000

Class 1 on class 4  -  operators managing their own risk on repetitive games (casino-type games, skill games and online lotteries) operating on a third party platform duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority. – Wie Class 1 (Eigenes Spiel), aber auf einer lizenzierten Plattform eines Dritten

•        Class 3 on 4 : €40,000

Class 3 on 4 - operators promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange and game portals) operating on a third party platform duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority.- Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder Spiele gegen Provision (auf fremder, lizenzierter  Plattform)

Glücksspiel Lizenz England

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine gerichtliche Anhörung in London, wobei der Direktor der Limited zugegen ist. Die Lizenz hat eine Gültigkeit von 3 Jahren und kann entsprechend verlängert werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 -4 Monate.

Es wird in England zwischen "Veranstalter-Lizenz" (bietet eigene Glücksspiele im Internet an) oder "Vermittler-Lizenz" unterschieden. Außerdem besteht ein Unterschied, ob die Gesellschaft das Glücksspiel in Großbritannien oder nur außerhalb Großbritanniens ("Remote General Betting License")anbieten will. 

Die Glücksspiel-Steuern liegen bei ca. 15%, die Ertragssteuern der englischen Limited progressiv steigend von 19-30% (bis 300.000 GBP Gewinn 19%).

Staatliche Gebühren / Fees

Antragsgebühr : 20,580.00 GBP einmalig pro Lizenzierungsantrag. Personal- Management License: 330.00 GBP pro Person.

Die jährliche Lizenzgebühr richtet sich nach dem Bruttoumsatz.

Nehmen wir als Beispiel als an, dass der Mandant in die Kategorie I fällt, so würden die Einmalgebühren wie beschrieben fällig werden, und eine jährliche Lizenzgebühr von 110'820. 00 GBP.

Besteuerung

Die "Glücksspiel Steuer"  kann sich in zwei "Duties" dargestellt werden:

1) "Betting duty", die "Wettsteuer" wird auf jeden Netto-Einsatzbetrag der eingenommen wird fällig

2) "Remote Gaming Duty", die "Fernspiel Steuer", wird fällig auf die Nettoerlöse von Glücksspielen

Diese ist in beiden Fällen 15% und wird auf die netto Einsätze bzw. Erlöse auf einer vierteljährlichen Basis fällig.

Glücksspiel Lizenz Gibraltar

Für viele unserer Mandanten stellt sich Gibraltar ggf. nicht als optimaler Standort dar, da aufgrund des innerstaatlichen Rechts ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden muss (voll eingerichtetes Büro) und die Verwaltung muss überwiegend von Gibraltar aus realisiert werden. Dieses bedeutet i.d.R. das der Mandant- oder ein Beauftragter/Angestellter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Gibraltar verlagern muss, um vom Sitzstaat aus die Geschäfte zu tätigen.

Die Glücksspiel-Steuern betragen auf Gibraltar beim Online-Casino und Sportwetten 1% bis 42,5 Mio GBP Umsatz, minimal jedoch 85,000 GPB pro Jahr, maximal 425,000,00 GBP pro Jahr. Hinzu kommt die Besteuerung der Gesellschaft.

Es ist ein Wirtschaftsprüfer auf Gibraltar zu bestellen, ergänzend muss der Antragssteller nachweisen, dass er eine entsprechend positive Reputation und hinreichende Bonität hat. Die Hürden zur Lizenzierung sind entsprechend hoch, daher werden auch verhältnismäßig wenige Lizenzen neu erteilt.

Sämtliche finanziellen Abwicklungen müssen über eine Bank auf Gibraltar erfolgen.

Glücksspiel–Lizenz Isle of Man

Isle of Man gehört nicht zur EU. Mithin sind die EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit und Gambling-Urteile des EuGHs nicht anwendbar. Formalrechtlich darf sich das Angebot also nur an Teilnehmer auf den Isle of Man wenden oder an Kunden in Staaten, die keine Glücksspiel-Regulierung kennen oder die Regulierungen der Isle of Man anerkennen (hier sind uns allerdings keine Staaten bekannt).

Die Glücksspielsteuer staffelt sich wie folgt:

Gesamtglücksspielerträge bis GBP 20 Mio:   1,5%

Gesamtglücksspielerträge GBP 20 Mio bis 40 Mio: 0,5%

Gesamtglücksspielerträge ab GBP 40 Mio:            0,1%

Gesamtglücksspielerträge aus Pool Betting:           15%

Glücksspiel Costa Rica

Costa Rica nimmt eine Sonderstellung ein. Richtet sich das Glücksspielangebot an Teilnehmer außerhalb Costa Ricas ist keine Lizenz, sondern nur eine Gewerbeerlaubnis erforderlich. Es ist kein Stammkapital erforderlich – außer das Stammkapital der Costa Rica Lda (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)-, Glücksspiel Steuern werden für Offshore Glücksspielangebote ebenfalls nicht erhoben. Natürlich gilt auch bei Costa Rica, dass ein solches Angebot in anderen Staaten i.d.R. rechtswidrig sein wird. Allerdings unterhält Costa Rica kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Staaten, so das Klagen auf Unterlassung nicht durchgreifen.

Glücksspiel Lizenz Belize

Bei Belize handelt es sich um einen typischen „Offshore Staat“. Exempt Companies (Gesellschaften die nur außerhalb Belize Geschäfte tätigen) werden nicht besteuert. Routing-Fee an Belize für Glücksspiel: 0,75% der jährlichen Bruttoeinnahmen.

Glücksspiel in anderen Ländern

Neben den beschriebenen Ländern realisiert unsere Kanzlei noch Glücksspiel Lizenzen in/auf: Antigua and Barbuda, Kahnawake und Panama.

Was ist denn nun die rechtssicherste Gestaltung, wenn ich das Glücksspiel weltweit – bzw. in vielen Ländern - anbieten möchte?

Zunächst eine Glücksspiel-Lizenz in der EU, da man damit die gesamte EU „abdeckt“ (siehe Einlassungen oben, EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit). Da Malta neben England die höchsten Anforderungen hat, wäre eine Lizenz auf Malta ratsam. Denn es besteht natürlich weiterhin ein Problem, wenn sich das Glücksspielangebot auch an Teilnehmer außerhalb der EU richtet: Es greift das Recht des Anbieterstaates. Aufgrund der hohen Anforderungen einer Malta-Lizenz werden andere Länder allerdings i.d.R. „passieren lassen“ bzw. wäre eine erneute Zulassung in anderen Ländern auf der Grundlage einer Malta –Lizenz nicht mehr mit extrem hohem Aufwand verbunden.

Machen dann sogenannte „Drittstaaten- / Offshore-Lizenzen“ oder eine Costa Rica Gewerbelizenz überhaupt Sinn?

Formalrechtlich eigentlich nicht. Denn- wie bereits mehrfach ausgeführt- greift im Glücksspielrecht auch das Recht des Anbieterstaates. Außerdem hängt der Erfolg einer Glücksspiel-Plattform im Internet sehr häufig auch von Faktoren wie:

- Rechtssicherheit für den Spieler

- Sicherer Hosting-Standort

- Vertrauen in den Anbieter

- Datensicherheit

usw. ab. Es spricht sich in Spielerkreisen schnell herum, dass Glücksspielanbieter in bestimmten Ländern ggf. wenig Vertrauenswürdig sind, da u.a. die Rechtssicherheit und ein notwendiges Eigenkapital fehlt. Allerdings betreuen wir auch Mandanten, die aus anderen Gründen eine Lizenz in einem Drittstaat bzw. eine Costa Rica Gewerbelizenz bevorzugen. Als Steuer- und Anwaltskanzlei bewerten wir solche Vorhaben nicht, sondern weisen nur auf die juristischen Hintergründe hin. Beauftragt uns der Mandant z.B. mit der Realisierung einer Costa Rica Gewerbelizenz, so werden wir auch ein solches Mandat gewissenhaft ausführen. Gerade hinsichtlich Costa Rica oder Belize wenden sich Mandanten an uns, die selbst in einem Drittstaat Ihren Wohnsitz haben und/oder sich das Glücksspielangebot überwiegend an Teilnehmer in nicht regulierten Staaten wendet.

Zum Thema Hausverlosung - Verlosung von materiellen Werten über das Internet

Grundsätzlich kann eine Hausverlosung / Verlosung von materiellen Werten über das Internet über eine Glücksspiel Lizenz realisiert werden.

Alternativ besteht die Möglichkeit der Realisierung über eine zyprische Limited (EU Gesellschaft). Auf Zypern ist es ohne Lizenz erlaubt, Geschicklichkeitsspiele an zu bieten (Games of Skill and Knowledge). Ergänzend greift bei EU-Sachverhalten die Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.

Rechtliche Vorgehensweise Hausverlosung am Beispiel Zypern:

Die Zyprische Limited (Ltd.) darf im Wege des Geschicklichkeitsspiels ihr Eigentum veräußern. Der Teilnehmer erhält zwei sehr einfache Fragen zu Auswahl, z.B.:

In welchem Meer liegt Zypern?

A: Im Mittelmeer

B: Im Steinhuder Meer

Zwischen allen Einsendern mit der richtigen Antwort wird der Gewinner per Los ermittelt.

Um eine fremde Immobilie in die „Lotterie“ einzubeziehen und doppelte Grunderwerbsteuer zu vermeiden kann folgendes Konstrukt beschrieben werden:

  • Der Immobilieneigentümer schließt mit der Ltd einen Maklervertrag ab.
  • Der Immobilieneigentümer gibt vor einem Notar ein Angebot zum Verkauf der Immobilie ab.
  • Die zyprische Ltd. verlost im Paket Vermittlungstätigkeit Immobilie und Schuldversprechen an den Gewinner.
  • Der Gewinner erhält das Angebot, welches er vor einem Notar annimmt. Der Notar erteilt die Apostille und sendet dieses an den Notar, vor dem das Angebot abgegeben wurde. Dieser erste Notar beantragt die Auflassung und fordert den Gewinner zur Kaufpreiszahlung auf. Daraufhin springt die zyprische Ltd. „ein“ und zahlt aus dem Schuldversprechen den Kaufpreis. Danach wird der Notar die Eintragung in das Grundbuch (=Eigentumsübergang Immobilieneigentümer zu Gewinner) beantragen.

Das sind sehr viele Informationen, wie geht es jetzt weiter?

Für einen Gestaltungsvorschlag benötigen wir immer nachfolgende Informationen:

- Welche Art des Spiels wollen Sie anbieten?

- An welche Teilnehmer- in welchen Ländern- soll sich das Glücksspielangebot richten?

- Handelt es sich um eine „Reseller-Tätigkeit“ (Wenn Ja: In welchem Land ist der Anbieter lizenziert?) oder um ein „eigenes Angebot“?

- Bei eigenem Angebot: Wer programmiert die Glücksspiel-Plattform?

- Wo unterliegen Sie – als natürliche Person- der unbeschränkten Steuerpflicht?

- Wo unterliegen die späteren Eigner / Shareholder der Gambling Company der beschränkten – bzw. unbeschränkten Steuerpflicht?


 

 

 

 

 

 

 

 

 

English language:
 

Gambling License

Gambling License Malta

Gambling License Isle of Man

Gambling License Costa Rica

 
Russian Language:
 

Лицензия на организацию и проведение азартных игр (Gambling License) и принципиальные соображения для организатора

 
Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV - Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang Schild. Ein unverzichtbares Nach- schlagewerk für alle, die sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf dem aktuellen Stand halten wollen. Die "Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht" ist insbesondere für Juristen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.

www.zfwg.de

 
 
 
 

 

 

Erklärung : Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf diesen Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für all diese Links gilt: Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und machen uns ihre Inhalte nicht zueigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage ausgebrachten Links zu fremden Seiten
 
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