Glückspiellizenz, Wettlizenz, offshore gambling license, sportwetten Lizenz

Glücksspiel-Lizenz - Wettlizenz - Online Casino -Sportwetten

  ETC Steuer-und Anwaltskanzlei: Glücksspiel- und Wettrecht international
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften auf Malta, Gibraltar, England, Isle of Man und Offshore, mit Glücksspiel-Lizenz, Lizenz für Sportwetten, Online Spielcasino. Von der Gründung der Glücksspiel-Company über Erlaubnisantrag bis Lizenz.
 
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 Gambling License,Gaming License

Glücksspiel-Lizenz (Lizenz für Wetten und Sportwetten- Online Casino-Lizenz)

Glücksspiel Lizenz und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei bietet die gesamte Palette der Dienstleistungen im Rahmen "Glückspiel-Lizenz", Lizenz für Wetten und Sportwetten an:

-Rechtliche Beratung im Kontext der nationalen und internationalen Gesetzgebung zum Glückspielrecht, ergänzend EU-Recht und/oder Urteile des EuGHs im Rahmen der Niederlassungsfreiheit/Dienstleistungsfreiheit

-Gründung der Gesellschaft mit Lizenz für Glückspiel, Wetten oder Sportwetten, in vielen Ländern (Malta, England, Gibraltar, Isle of Man und Offshore-Staaten wie Belize, Costa Rica, Panama usw.): Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde bis zur Erteilung der Lizenz (einschließlich Business Plan und Plan G&V), Gründung der Gesellschaft/en im Sitzstaat (z.B. Malta Ltd und Malta Holding), Kontoeröffnung, Anbindung an Zahlungsprovider, Hosting des Glücksspielangebotes

-Auf Wunsch-oder sofern notwendig- Treuhand-Dienste (Treuhand-Direktor und/oder -Shareholder), Registered Office bis Büro, Buchhaltung und Jahresabschluss, Ausweisung der Glücksspielsteuer

-Steuerliche Gestaltung, z.B. im Kontext der "verbundenen Unternehmen" und/oder direkten Beteiligungen, Vermeidung der Annahme des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach nationalen Steuergesetzen usw.

Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion und Rechtsprechung z.B. in Deutschland (Staatsvertrag zum Glücksspielwesen BRD, mit Wirkung 01.01.08), bieten wir Lösungsmodelle, u.a. über die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Rechtsprechung des EuGHs an. Mithin verlagern immer mehr Anbieter Ihre (Online-) Angebote nach Malta oder England, um ihre Dienstleistungen -unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen- legal in der gesamten EU, also auch in Deutschland oder anderen EU-Ländern, anbieten zu können.

Dabei verfügt unsere Kanzlei über fundiertes Wissen der nationalen Glücksspiel-Gesetze im Sitzstaat unserer Mandanten (z.B. Deutschland,Österreich,Spanien,Italien,Schweiz) und den wichtigsten Standorten für Glücksspiel-Anbieter (Malta,Gibraltar,Isle of Man,Belize,Panama,Costa Rica usw.).

Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen im Kontext Glücksspiel-Lizenz,Wett-Lizenz

Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur "vermittelt", also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine "Resellertätigkeit", so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Online-Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote ohne Lizensierung zugelassen. Handelt es sich um ein "eigenes Angebot", so ist das Recht des Sitzstaates (also z.B. Malta) und das Recht des "Anbieterstaates" zu beachten.

Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (z.B. Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in "anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates" allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden.

Modellbeispiel:

Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor" weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen.

Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein "Briefkasten", sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (Substanz Escape), Geschäftskonto und USt-ID und Steuernummer.

Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet.

Bei der Frage der Eigner (Gesellschafter/Shareholder) muss aus steuerrechtlicher Sicht geprüft werden, ob die Zwischenschaltung einer Holding sinnvoll ist (Stichworte sind: Dividendenrouting, Quellensteuer, DBA-Recht, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie), bzw. der Einsatz eines Treuhand-Shareholders oder die Zwischenschaltung einer Offshore-Gesellschaft.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem "Offshore-Staat" (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht "durchgreifen",sofern ein solches Angebot als rechtswidrig einzustufen ist. Zu beachten sind hier allerdings u.a. die G20 Abkommen und aus steuerrechtlicher Sicht die nationalen Gesetzes zu Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Die Bewertung kann sich hier anders darstellen, sofern der Betreiber des Glücksspielangebotes nicht der unbeschränkten Steuerpflicht z.B. in Deutschland oder Österreich unterliegt und/oder sich das Glücksspielangebot an Kunden außerhalb der EU richtet.

Bei der Installation eines "Glückspiel-Wettangebotes" bestehen immer mehrere "Problemfelder", die zu lösen sind,u.a.:

Anwendbares Glückspielrecht in den "Anbieterstaaten"- und im "Betriebsstättenland" sowie die "steuerliche Ausgestaltung", mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs aus steuerrechtlicher Sicht. Stichworte für Deutsche Mandanten können sein: Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, G20 Abkommen, DBA-Recht und DBA-Missbrauchsklauseln, Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, Betriebsstättendefinition im Sinne §§12/13 AO im Nicht-DBA-Sachverhalt. Andere Länder kennen analoge oder vergleichbare Regelungen.

Mehr zum Thema lesen Sie bitte hier: Glücksspiel Lizenz und grundsätzliche Überlegungen

Glücksspiel Lizenz: Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise

Zunächst beraten wir den Mandanten, welcher Sitzstaat für sein Angebot in Frage kommt. Hierbei spielen Fragen des Glücksspielrechts und des Steuerrechts eine wesentliche Rolle. Nachfolgend wird i.d.R. der Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde des Landes eingereicht. Hierbei handelt es sich um umfangreiche Dokumentationen über das Glücksspielangebot, die Geschäftsführung und wirtschaftlich Berechtigten, dem Business Plan inkl. Plan G&V für die ersten Jahre (Gewinn-und Verlustrechnung), die Konstellation der Glücksspiel-Gesellschaft inkl. verbundene Unternehmen und direkte Beteiligungen, sofern vorhanden. I.d.R. parallel oder nach dem ersten Schritt, erfolgt die Gründung der Glücksspiel-Firma, also auf Malta z.b. die Gründung einer Malta Limited als aktive Gesellschaft und eine Malta Holding. Im Kontext der Gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung muss versucht werden, ggf. eintretende steuerliche Nachteile zu vermeiden. Solche Nachteile können insbesondere bei direkten Beteiligungen eintreten (Quellensteuer).

Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar. Mithin kann die Gesellschaft z.B. in Deutschland als Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne) auftreten, sofern nur Hilfstätigkeiten, Beratung oder Werbung. Allerdings gibt es deutsche Gerichtsurteile, die eine "Vermittlung" ausländischer Spielangebote nach Ihrer Rechtsauffassung untersagen. Es muss also bei Installation einer Repräsentanz genau geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen dieses zulässig ist.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Gambling License

Gambling License Malta

Gambling License Isle of Man

Gambling License Costa Rica

 
Russian Language:
 

Лицензия на организацию и проведение азартных игр (Gambling License) и принципиальные соображения для организатора

 
Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV - Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang Schild. Ein unverzichtbares Nach- schlagewerk für alle, die sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf dem aktuellen Stand halten wollen. Die "Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht" ist insbesondere für Juristen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.

www.zfwg.de

 
english language firma-ausland:
 
Gambling License
Gaming License Malta
Gambling Licences and BASIC CONSIDERATIONS

 

Erklärung : Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Wir haben auf diesen Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für all diese Links gilt: Wir möchten ausdrücklich betonen, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und machen uns ihre Inhalte nicht zueigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage ausgebrachten Links zu fremden Seiten
 
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