DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,
auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Finnland,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat sich die Schaffung eines Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt.
(2) Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind
effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren
erforderlich; die Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung
dieses Ziels erforderlich, das in den Bereich der justitiellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des Artikels 65 des Vertrags
fällt.
(3) Die Geschäftstätigkeit von Unternehmen greift mehr und mehr über
die einzelstaatlichen Grenzen hinaus und unterliegt damit in
zunehmendem Maß den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Da die
Insolvenz solcher Unternehmen auch nachteilige Auswirkungen auf das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hat, bedarf es eines
gemeinschaftlichen Rechtsakts, der eine Koordinierung der Maßnahmen in
Bezug auf das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners vorschreibt.
(4) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des
Binnenmarktes muss verhindert werden, dass es für die Parteien
vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von
einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise
eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sog. "forum shopping").
(5) Diese Ziele können auf einzelstaatlicher Ebene nicht in
hinreichendem Maß verwirklicht werden, so dass eine Maßnahme auf
Gemeinschaftsebene gerechtfertigt ist.
(6) Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese
Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die
Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die
unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem
Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung
Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und
hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz
genügen, enthalten.
(7) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sind vom
Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) in der durch die
Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen(4) geänderten Fassung
ausgenommen.
(8) Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und
Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung
ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den
Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem
Bereich in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in den
Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt.
(9) Diese Verordnung sollte für alle Insolvenzverfahren gelten,
unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder
juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt. Die
Insolvenzverfahren, auf die diese Verordnung Anwendung findet, sind in
den Anhängen aufgeführt. Insolvenzverfahren über das Vermögen von
Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die
Gelder oder Wertpapiere Dritter halten, sowie von Organismen für
gemeinsame Anlagen sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung
ausgenommen sein. Diese Unternehmen sollten von dieser Verordnung
nicht erfasst werden, da für sie besondere Vorschriften gelten und die
nationalen Aufsichtsbehörden teilweise sehr weitgehende
Eingriffsbefugnisse haben.
(10) Insolvenzverfahren sind nicht zwingend mit dem Eingreifen eines
Gerichts verbunden. Der Ausdruck "Gericht" in dieser Verordnung sollte
daher weit ausgelegt werden und jede Person oder Stelle bezeichnen,
die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu
eröffnen. Damit diese Verordnung Anwendung findet, muss es sich aber
um ein Verfahren (mit den entsprechenden Rechtshandlungen und
Formalitäten) handeln, das nicht nur im Einklang mit dieser Verordnung
steht, sondern auch in dem Mitgliedstaat der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens offiziell anerkannt und rechtsgültig ist, wobei es
sich ferner um ein Gesamtverfahren handeln muss, das den vollständigen
oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die
Bestellung eines Verwalters zur Folge hat.
(11) Diese Verordnung geht von der Tatsache aus, dass aufgrund der
großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges
Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte
Gemeinschaft nicht realisierbar ist. Die ausnahmslose Anwendung des
Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung würde vor diesem
Hintergrund häufig zu Schwierigkeiten führen. Dies gilt etwa für die
in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ausgeprägten
Sicherungsrechte. Aber auch die Vorrechte einzelner Gläubiger im
Insolvenzverfahren sind teilweise völlig verschieden ausgestaltet.
Diese Verordnung sollte dem auf zweierlei Weise Rechnung tragen: Zum
einen sollten Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame Rechte und
Rechtsverhältnisse vorgesehen werden (z. B. dingliche Rechte und
Arbeitsverträge). Zum anderen sollten neben einem
Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung auch innerstaatliche
Verfahren zugelassen werden, die lediglich das im Eröffnungsstaat
belegene Vermögen erfassen.
(12) Diese Verordnung gestattet die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner
den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses
Verfahren hat universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen
des Schuldners zu erfassen. Zum Schutz der unterschiedlichen
Interessen gestattet diese Verordnung die Eröffnung von
Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum Hauptinsolvenzverfahren. Ein
Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem Mitgliedstaat eröffnet werden,
in dem der Schuldner eine Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind auf
das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners
beschränkt. Zwingende Vorschriften für die Koordinierung mit dem
Hauptinsolvenzverfahren tragen dem Gebot der Einheitlichkeit des
Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung.
(13) Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort
gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner
Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist.
(14) Diese Verordnung gilt nur für Verfahren, bei denen der
Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in der
Gemeinschaft liegt.
(15) Die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung legen nur die
internationale Zuständigkeit fest, das heißt, sie geben den
Mitgliedstaat an, dessen Gerichte Insolvenzverfahren eröffnen dürfen.
Die innerstaatliche Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats muss
nach dem Recht des betreffenden Staates bestimmt werden.
(16) Das für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständige
Gericht sollte zur Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen ab dem
Zeitpunkt des Antrags auf Verfahrenseröffnung befugt sein.
Sicherungsmaßnahmen sowohl vor als auch nach Beginn des
Insolvenzverfahrens sind zur Gewährleistung der Wirksamkeit des
Insolvenzverfahrens von großer Bedeutung. Diese Verordnung sollte
hierfür verschiedene Möglichkeiten vorsehen. Zum einen sollte das für
das Hauptinsolvenzverfahren zuständige Gericht vorläufige
Sicherungsmaßnahmen auch über Vermögensgegenstände anordnen können,
die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten belegen sind. Zum anderen
sollte ein vor Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens bestellter
vorläufiger Insolvenzverwalter in den Mitgliedstaaten, in denen sich
eine Niederlassung des Schuldners befindet, die nach dem Recht dieser
Mitgliedstaaten möglichen Sicherungsmaßnahmen beantragen können.
(17) Das Recht, vor der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der
Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, sollte nur
einheimischen Gläubigern oder Gläubigern der einheimischen
Niederlassung zustehen beziehungsweise auf Fälle beschränkt sein, in
denen das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines
Hauptinsolvenzverfahrens nicht zulässt. Der Grund für diese
Beschränkung ist, dass die Fälle, in denen die Eröffnung eines
Partikularverfahrens vor dem Hauptinsolvenzverfahren beantragt wird,
auf das unumgängliche Maß beschränkt werden sollen. Nach der Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens wird das Partikularverfahren zum
Sekundärverfahren.
(18) Das Recht, nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der
Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, wird durch diese
Verordnung nicht beschränkt. Der Verwalter des Hauptverfahrens oder
jede andere, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dazu
befugte Person sollte die Eröffnung eines Sekundärverfahrens
beantragen können.
(19) Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann neben dem Schutz der
inländischen Interessen auch anderen Zwecken dienen. Dies kann der
Fall sein, wenn das Vermögen des Schuldners zu verschachtelt ist, um
als ganzes verwaltet zu werden, oder weil die Unterschiede in den
betroffenen Rechtssystemen so groß sind, dass sich Schwierigkeiten
ergeben können, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung
seine Wirkung in den anderen Staaten, in denen Vermögensgegenstände
belegen sind, entfaltet. Aus diesem Grund kann der Verwalter des
Hauptverfahrens die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragen,
wenn dies für die effiziente Verwaltung der Masse erforderlich ist.
(20) Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren können
jedoch nur dann zu einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse
beitragen, wenn die parallel anhängigen Verfahren koordiniert werden.
Wesentliche Voraussetzung ist hierzu eine enge Zusammenarbeit der
verschiedenen Verwalter, die insbesondere einen hinreichenden
Informationsaustausch beinhalten muss. Um die dominierende Rolle des
Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, sollten dem Verwalter dieses
Verfahrens mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige
Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte etwa einen
Sanierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der
Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen können.
(21) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt
oder Sitz in der Gemeinschaft hat, sollte das Recht haben, seine
Forderungen in jedem in der Gemeinschaft anhängigen Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Dies sollte auch für
Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger gelten. Im Interesse der
Gläubigergleichbehandlung muss jedoch die Verteilung des Erlöses
koordiniert werden. Jeder Gläubiger sollte zwar behalten dürfen, was
er im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhalten hat, sollte aber an
der Verteilung der Masse in einem anderen Verfahren erst dann
teilnehmen können, wenn die Gläubiger gleichen Rangs die gleiche Quote
auf ihre Forderung erlangt haben.
(22) In dieser Verordnung sollte die unmittelbare Anerkennung von
Entscheidungen über die Eröffnung, die Abwicklung und die Beendigung
der in ihren Geltungsbereich fallenden Insolvenzverfahren sowie von
Entscheidungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen
Insolvenzverfahren ergehen, vorgesehen werden. Die automatische
Anerkennung sollte somit zur Folge haben, dass die Wirkungen, die das
Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, auf
alle übrigen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Die Anerkennung der
Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten sollte sich auf den
Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen. Die zulässigen Gründe
für eine Nichtanerkennung sollten daher auf das unbedingt notwendige
Maß beschränkt sein. Nach diesem Grundsatz sollte auch der Konflikt
gelöst werden, wenn sich die Gerichte zweier Mitgliedstaaten für
zuständig halten, ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Die
Entscheidung des zuerst eröffnenden Gerichts sollte in den anderen
Mitgliedstaaten anerkannt werden; diese sollten die Entscheidung
dieses Gerichts keiner Überprüfung unterziehen dürfen.
(23) Diese Verordnung sollte für den Insolvenzbereich einheitliche
Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des internationalen
Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex
concursus) Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte für
Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren gleichermaßen gelten.
Die lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie materiellen
Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen
und Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen
für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.
(24) Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf das
regelmäßig das Recht des Eröffnungsstaats Anwendung findet, kann mit
den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten für die Vornahme von
Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen Mitgliedstaaten als
dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und
Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten eine Reihe von Ausnahmen
von der allgemeinen Vorschrift vorgesehen werden.
(25) Ein besonderes Bedürfnis für eine vom Recht des Eröffnungsstaats
abweichende Sonderanknüpfung besteht bei dinglichen Rechten, da diese
für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Die
Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines solchen dinglichen Rechts
sollten sich deshalb regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsorts
bestimmen und von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt
werden. Der Inhaber des dinglichen Rechts sollte somit sein Recht zur
Aus- bzw. Absonderung an dem Sicherungsgegenstand weiter geltend
machen können. Falls an Vermögensgegenständen in einem Mitgliedstaat
dingliche Rechte nach dem Recht des Belegenheitsstaats bestehen, das
Hauptinsolvenzverfahren aber in einem anderen Mitgliedstaat
stattfindet, sollte der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die
Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem
Zuständigkeitsgebiet, in dem die dinglichen Rechte bestehen,
beantragen können, sofern der Schuldner dort eine Niederlassung hat.
Wird kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der
überschießende Erlös aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände, an
denen dingliche Rechte bestanden, an den Verwalter des Hauptverfahrens
abzuführen.
(26) Ist nach dem Recht des Eröffnungsstaats eine Aufrechnung nicht
zulässig, so sollte ein Gläubiger gleichwohl zur Aufrechnung
berechtigt sein, wenn diese nach dem für die Forderung des insolventen
Schuldners maßgeblichen Recht möglich ist. Auf diese Weise würde die
Aufrechnung eine Art Garantiefunktion aufgrund von Rechtsvorschriften
erhalten, auf die sich der betreffende Gläubiger zum Zeitpunkt der
Entstehung der Forderung verlassen kann.
(27) Ein besonderes Schutzbedürfnis besteht auch bei Zahlungssystemen
und Finanzmärkten. Dies gilt etwa für die in diesen Systemen
anzutreffenden Glattstellungsverträge und Nettingvereinbarungen sowie
für die Veräußerung von Wertpapieren und die zur Absicherung dieser
Transaktionen gestellten Sicherheiten, wie dies insbesondere in der
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen(5) geregelt ist. Für diese
Transaktionen soll deshalb allein das Recht maßgebend sein, das auf
das betreffende System bzw. den betreffenden Markt anwendbar ist. Mit
dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass im Fall der Insolvenz
eines Geschäftspartners die in Zahlungs- oder Aufrechnungssystemen
oder auf den geregelten Finanzmärkten der Mitgliedstaaten vorgesehenen
Mechanismen zur Zahlung und Abwicklung von Transaktionen geändert
werden können. Die Richtlinie 98/26/EG enthält Sondervorschriften, die
den allgemeinen Regelungen dieser Verordnung vorgehen sollten.
(28) Zum Schutz der Arbeitnehmer und der Arbeitsverhältnisse müssen
die Wirkungen der Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung oder
Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie auf die Rechte und Pflichten
aller an einem solchen Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien durch
das gemäß den allgemeinen Kollisionsnormen für den Vertrag maßgebliche
Recht bestimmt werden. Sonstige insolvenzrechtliche Fragen, wie etwa,
ob die Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht geschützt sind
und welchen Rang dieses Vorrecht gegebenenfalls erhalten soll, sollten
sich nach dem Recht des Eröffnungsstaats bestimmen.
(29) Im Interesse des Geschäftsverkehrs sollte auf Antrag des
Verwalters der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die
Verfahrenseröffnung in den anderen Mitgliedstaaten bekannt gemacht
werden. Befindet sich in dem betreffenden Mitgliedstaat eine
Niederlassung, so kann eine obligatorische Bekanntmachung
vorgeschrieben werden. In beiden Fällen sollte die Bekanntmachung
jedoch nicht Voraussetzung für die Anerkennung des ausländischen
Verfahrens sein.
(30) Es kann der Fall eintreten, dass einige der betroffenen Personen
tatsächlich keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung haben und
gutgläubig im Widerspruch zu der neuen Sachlage handeln. Zum Schutz
solcher Personen, die in Unkenntnis der ausländischen
Verfahrenseröffnung eine Zahlung an den Schuldner leisten, obwohl
diese an sich an den ausländischen Verwalter hätte geleistet werden
müssen, sollte eine schuldbefreiende Wirkung der Leistung bzw. Zahlung
vorgesehen werden.
(31) Diese Verordnung sollte Anhänge enthalten, die sich auf die
Organisation der Insolvenzverfahren beziehen. Da diese Anhänge sich
ausschließlich auf das Recht der Mitgliedstaaten beziehen, sprechen
spezifische und begründete Umstände dafür, dass der Rat sich das Recht
vorbehält, diese Anhänge zu ändern, um etwaigen Änderungen des
innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können.
(32) Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügt ist, haben das Vereinigte Königreich und Irland
mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser
Verordnung beteiligen möchten.
(33) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position
Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt
sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die diesen
Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1- Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz
des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen
Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines
Verwalters zur Folge haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das
Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von
Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung
von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen
für gemeinsame Anlagen.
Artikel 2 - Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
a) "Insolvenzverfahren" die in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgeführt;
b) "Verwalter" jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die
Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des
Schuldners zu überwachen. Diese Personen oder Stellen sind in Anhang C
aufgeführt;
c) "Liquidationsverfahren" ein Insolvenzverfahren im Sinne von
Buchstabe a), das zur Liquidation des Schuldnervermögens führt, und
zwar auch dann, wenn dieses Verfahren durch einen Vergleich oder eine
andere die Insolvenz des Schuldners beendende Maßnahme oder wegen
unzureichender Masse beendet wird. Diese Verfahren sind in Anhang B
aufgeführt;
d) "Gericht" das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle
eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu
eröffnen oder im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
e) "Entscheidung", falls es sich um die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt, die
Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines derartigen
Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist;
f) "Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung" den Zeitpunkt, in dem die
Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig davon, ob die
Entscheidung endgültig ist;
g) "Mitgliedstat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet", im
Fall von
- körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der
Gegenstand belegen ist,
- Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die
Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den
Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird,
- Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung
verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen
im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;
h) "Niederlassung" jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer
wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die
den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.
Artikel 3 - Internationale Zuständigkeit

(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des
Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften
und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet,
dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des
satzungsmäßigen Sitzes ist.
(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen
Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines
anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im
Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses
Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats
belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.
(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes
zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren
ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um
ein Liquidationsverfahren handeln.
(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein
Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen
eröffnet werden:
a) falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1
angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt
seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;
b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger
beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz
in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung
befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser
Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.
Artikel 4 - Anwendbares Recht

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das
Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des
Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend "Staat
der Verfahrenseröffnung" genannt.
(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter
welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie
es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:
a) bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
b) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der
Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu
behandeln sind;
c) die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
d) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
e) wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des
Schuldners auswirkt;
f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf
Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen
sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;
g) welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie
Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstehen;
h) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
i) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, den
Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts
oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
j) die Voraussetzungen und die Wirkungen der Beendigung des
Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;'
k) die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des
Insolvenzverfahrens;
l) wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen
zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam
sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Artikel 5 - Dingliche Rechte Dritte

(1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an
körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen
Gegenständen des Schuldners - sowohl an bestimmten Gegenständen als
auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit
wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
(2) Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
a) das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und
aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu
werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b) das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere
aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer
Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu
verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder
nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen
jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz 1
zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
(4) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen
Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe
m) nicht entgegen.
Artikel 6 - Aufrechnung

(1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine
Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für
die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig
ist.
(2) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen
Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe
m) nicht entgegen.
Artikel 7 - Eigentumsvorbehalt

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer einer
Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt
unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der
Verfahrenseröffnung befindet.
(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer einer
Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder
Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers
nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der
Verfahrenseröffnung befindet.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder
relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe m) nicht entgegen.
Artikel 8 - Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum
Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt,
ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen
Gebiet dieser Gegenstand belegen ist.
Artikel 9 - Zahlungssysteme und Finanzmärkte

(1) Unbeschadet des Artikels 5 ist für die Wirkungen des
Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines
Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das
betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.
(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen
Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß den für das
betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden
Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Artikel 10 - Arbeitsvertrag

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und
auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des
Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
Artikel 11 - Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an
einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug,
die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das
Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register
geführt wird.
Artikel 12 - Gemeinschaftspatente und -marken

Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent, eine
Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften
begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1
miteinbezogen werden.
Artikel 13 - Benachteiligende Handlungen

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die
Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende
Handlung begünstigt wurde, nachweist,
- dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als
des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und
- dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht
angreifbar ist.
Artikel 14 - Schutz des Dritterwerbers

Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt
- über einen unbeweglichen Gegenstand,
- über ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein
öffentliches Register unterliegt, oder
- über Wertpapiere, deren Eintragung in ein gesetzlich
vorgeschriebenes Register Voraussetzung für ihre Existenz ist,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung dem Recht des
Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen ist
oder unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Artikel 15 - Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige
Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen
Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit
anhängig ist.
KAPITEL II - ANERKENNUNG DER INSOLVENZVERFAHREN
Artikel 16 - Grundsatz

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3
zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen
Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der
Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen
des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht
eröffnet werden könnte.
(2) Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 steht der
Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein Gericht
eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen. In diesem Fall ist das
Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 ein Sekundärinsolvenzverfahren im
Sinne von Kapitel III.
Artikel 17 - Wirkungen der Anerkennung

(1) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet
in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher
Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung
nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat
kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.
(2) Die Wirkungen eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen in
den anderen Mitgliedstaten nicht in Frage gestellt werden. Jegliche
Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere eine Stundung oder
eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens, wirkt hinsichtlich des im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegenen Vermögens nur gegenüber
den Gläubigern, die ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
Artikel 18 - Befugnisse des Verwalters

(1) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges
Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des
Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen Staat
nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine
gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. Er kann insbesondere
vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse gehörenden Gegenstände
aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die
Gegenstände befinden.
(2) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges
Gericht bestellt worden ist, darf in jedem anderen Mitgliedstaat
gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, dass ein beweglicher
Gegenstand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Gebiet
des Staates der Verfahrenseröffnung in das Gebiet dieses anderen
Mitgliedstaats verbracht worden ist. Des weiteren kann er eine den
Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklage erheben.
(3) Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat der Verwalter das Recht des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, zu beachten,
insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung eines
Gegenstands der Masse. Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von
Zwangsmitteln oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder
andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.
Artikel 19 - Nachweis der Verwalterstellung

Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der
Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere
von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.
Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen
des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, verlangt werden.
Eine Legalisation oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird
nicht verlangt.
Artikel 20 - Herausgabepflicht und Anrechnung

(1) Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
nach Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch
Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand
der Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen
ist, hat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das Erlangte an den
Verwalter herauszugeben.
(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger nimmt ein
Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren eine Quote auf seine
Forderung erlangt hat, an der Verteilung im Rahmen eines anderen
Verfahrens erst dann teil, wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder
gleicher Gruppenzugehörigkeit in diesem anderen Verfahren die gleiche
Quote erlangt haben.
Artikel 21 - Öffentliche Bekanntmachung

(1) Auf Antrag des Verwalters ist in jedem anderen Mitgliedstaat der
wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und
gegebenenfalls der Entscheidung über eine Bestellung entsprechend den
Bestimmungen des jeweiligen Staates für öffentliche Bekanntmachungen
zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben,
welcher Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus
Artikel 3 Absatz 1 oder aus Artikel 3 Absatz 2 ergibt.
(2) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Schuldner eine
Niederlassung besitzt, kann jedoch die obligatorische Bekanntmachung
vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder jede andere hierzu
befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3
Absatz 1 eröffnet wurde, die für diese Bekanntmachung erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
Artikel 22 - Eintragung in öffentliche Register

(1) Auf Antrag des Verwalters ist die Eröffnung eines Verfahrens nach
Artikel 3 Absatz 1 in das Grundbuch, das Handelsregister und alle
sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten
einzutragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die obligatorische Eintragung
vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder andere hierzu befugte
Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz
1 eröffnet wurde, die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
Artikel 23 - Kosten

Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21 und der
Eintragung nach Artikel 22 gelten als Kosten und Aufwendungen des
Verfahrens.
Artikel 24 - Leistung an den Schuldner

(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen
Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist, obwohl er an den Verwalter des
Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die
Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach
Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem
Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach
der Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Artikel 25 - Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger
Entscheidungen

(1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens
ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen
Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von
einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne
weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den
Artikeln 31 bis 51 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) des
Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
in der durch die Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen
geänderten Fassung vollstreckt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund
des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit
stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht
getroffen werden.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen,
die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen
werden.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1
genannten Entscheidungen unterliegen dem Übereinkommen nach Absatz 1,
soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine Entscheidung
gemäß Absatz 1 anzuerkennen und zu vollstrecken, die eine
Einschränkung der persönlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses zur
Folge hätte.
Artikel 26 (6) - Ordre Public

Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen
Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in
einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit
diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt,
das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit
den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und
Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.
KAPITEL III - SEKUNDÄRINSOLVENZVERFAHREN
Artikel 27 - Verfahrenseröffnung

Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel
3 Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat
anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein nach Artikel 3
Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne dass in diesem anderen
Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprüft wird. Bei diesem
Verfahren muss es sich um eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren
handeln. Seine Wirkungen beschränken sich auf das im Gebiet dieses
anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners.
Artikel 28 - Anwendbares Recht

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das
Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet
worden ist.
Artikel 29 - Antragsrecht

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:
a) der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
b) jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht
des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.
Artikel 30 - Kostenvorschuss

Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein
Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird, dass die Kosten des
Verfahrens einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch die
Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher Antrag
gestellt wird, vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine
angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
Artikel 31 - Kooperations- und Unterrichtungspflicht

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften über die Einschränkung der
Weitergabe von Informationen besteht für den Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens und für die Verwalter der
Sekundärinsolvenzverfahren die Pflicht zur gegenseitigen
Unterrichtung. Sie haben einander unverzüglich alle Informationen
mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein
können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung der
Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines
Insolvenzverfahrens.
(2) Vorbehaltlich der für die einzelnen Verfahren geltenden
Vorschriften sind der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die
Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit
verpflichtet.
(3) Der Verwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens hat dem Verwalter
des Hauptinsolvenzverfahrens zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben,
Vorschläge für die Verwertung oder jede Art der Verwendung der Masse
des Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.
Artikel 32 - Ausübung von Gläubigerrechten

(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren
und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der
Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die
Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind,
bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des
letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts
dieser Gläubiger, dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzunehmen,
sofern ein solches Recht gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens
ist berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren
mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Gläubigerversammlung
teilnimmt.
Artikel 33 - Aussetzung der Verwertung

(1) Das Gericht, welches das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet hat,
setzt auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens die
Verwertung ganz oder teilweise aus; dem zuständigen Gericht steht
jedoch das Recht zu, in diesem Fall vom Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der
Interessen der Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens sowie
einzelner Gruppen von Gläubigern zu verlangen. Der Antrag des
Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens kann nur abgelehnt werden,
wenn die Aussetzung offensichtlich für die Gläubiger des
Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse ist. Die Aussetzung der
Verwertung kann für höchstens drei Monate angeordnet werden. Sie kann
für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden.
(2) Das Gericht nach Absatz 1 hebt die Aussetzung der Verwertung in
folgenden Fällen auf:
- auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens,
- von Amts wegen, auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des
Verwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt,
dass diese Maßnahme insbesondere nicht mehr mit dem Interesse der
Gläubiger des Haupt- oder des Sekundärinsolvenzverfahrens zu
rechtfertigen ist.
Artikel 34 - Verfahrensbeendende Maßnahmen

(1) Kann das Sekundärinsolvenzverfahren nach dem für dieses Verfahren
maßgeblichen Recht ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan, einen
Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme beendet werden, so
kann eine solche Maßnahme vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
vorgeschlagen werden.
Eine Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens durch eine Maßnahme
nach Unterabsatz 1 kann nur bestätigt werden, wenn der Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens zustimmt oder, falls dieser nicht zustimmt,
wenn die finanziellen Interessen der Gläubiger des
Hauptinsolvenzverfahrens durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht
beeinträchtigt werden.
(2) Jede Beschränkung der Rechte der Gläubiger, wie zum Beispiel eine
Stundung oder eine Schuldbefreiung, die sich aus einer in einem
Sekundärinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Maßnahme im Sinne von
Absatz 1 ergibt, kann nur dann Auswirkungen auf das nicht von diesem
Verfahren betroffene Vermögen des Schuldners haben, wenn alle
betroffenen Gläubiger der Maßnahme zustimmen.
(3) Während einer nach Artikel 33 angeordneten Aussetzung der
Verwertung kann nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder
der Schuldner mit dessen Zustimmung im Sekundärinsolvenzverfahren
Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorschlagen;
andere Vorschläge für eine solche Maßnahme dürfen weder zur Abstimmung
gestellt noch bestätigt werden.
Artikel 35 - Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren

Können bei der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens
alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden,
so übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den
verbleibenden Überschuss unverzüglich dem Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens.
Artikel 36 - Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens

Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet, nachdem in einem
anderen Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet
worden ist, so gelten die Artikel 31 bis 35 für das zuerst eröffnete
Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand dieses Verfahrens
möglich ist.
Artikel 37 (7) - Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens

Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann beantragen, dass ein
in Anhang A genanntes Verfahren, das zuvor in einem anderen
Mitgliedstaat eröffnet wurde, in ein Liquidationsverfahren umgewandelt
wird, wenn es sich erweist, dass diese Umwandlung im Interesse der
Gläubiger des Hauptverfahrens liegt.
Das nach Artikel 3 Absatz 2 zuständige Gericht ordnet die Umwandlung
in eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren an.
Artikel 38 - Sicherungsmaßnahmen

Bestellt das nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Gericht eines
Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen
Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des
Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet,
jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Staates für die
Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Liquidationsverfahrens
und dessen Eröffnung vorgesehen ist.
KAPITEL IV - UNTERRICHTUNG DER GLÄUBIGER UND ANMELDUNG IHRER
FORDERUNGEN
Artikel 39 - Recht auf Anmeldung von Forderungen

Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der
Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der
Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen
in dem Insolvenzverfahren schriftlich anmelden.
Artikel 40 - Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger

(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von
diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten
Gläubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
(2) Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle Übersendung eines
Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind,
welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme
der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen
vorgeschrieben sind. In dem Vermerk ist auch anzugeben, ob die
bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen
anmelden müssen.
Artikel 41 - Inhalt einer Forderungsanmeldung

Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen
Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der
Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine
dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und
welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.
Artikel 42 - Sprachen

(1) Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache oder
einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung. Hierfür
ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der
Organe der Europäischen Union mit den Worten "Aufforderung zur
Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!" überschrieben
ist.
(2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der
Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderung auch in der Amtssprache
oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In diesem
Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift "Anmeldung
einer Forderung" in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des
Staates der Verfahrenseröffnung tragen. Vom Gläubiger kann eine
Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der
Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden.
KAPITEL V - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43 - Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die
nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Für Rechtshandlungen
des Schuldners vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin das
Recht, das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie
vorgenommen wurden.
Artikel 44 - Verhältnis zu Übereinkünften

(1) Nach ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Verordnung in ihrem
sachlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Beziehungen der
Mitgliedstaaten untereinander die zwischen zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, insbesondere
a) das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische
Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und
öffentlichen Urkunden;
b) das am 16. Juli 1969 in Brüssel unterzeichnete
belgisch-österreichische Abkommen über Konkurs, Ausgleich und
Zahlungsaufschub (mit Zusatzprotokoll vom 13. Juni 1973);
c) das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete
belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte,
den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen
Urkunden;
d) den am 25. Mai 1979 in Wien unterzeichneten
deutsch-österreichischen Vertrag auf dem Gebiet des Konkurs- und
Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts;
e) das am 27. Februar 1979 in Wien unterzeichnete
französisch-österreichische Abkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von
Entscheidungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts;
f) das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische
Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und
Handelssachen;
g) das am 12. Juli 1977 in Rom unterzeichnete
italienisch-österreichische Abkommen über Konkurs und Ausgleich;
h) den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten
deutsch-niederländischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in
Zivil- und Handelssachen;
i) das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische
Abkommen zur gegenseitigen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;
j) das am 7. November 1993 in Kopenhagen zwischen Dänemark, Finnland,
Norwegen, Schweden und Irland geschlossene Konkursübereinkommen;
k) das am 5. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Europäische
Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Übereinkünfte behalten ihre
Wirksamkeit hinsichtlich der Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung eröffnet worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
a) in einem Mitgliedstaat, soweit es in Konkurssachen mit den
Verpflichtungen aus einer Übereinkunft unvereinbar ist, die dieser
Staat mit einem oder mehreren Drittstaaten vor Inkrafttreten dieser
Verordnung geschlossen hat;
b) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, soweit es
in Konkurssachen mit den Verpflichtungen aus Vereinbarungen, die im
Rahmen des Commonwealth geschlossen wurden und die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind, unvereinbar ist.
Artikel 45 - Änderung der Anhänge

Der Rat kann auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag
der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge ändern.
Artikel 46 - Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2012 und danach alle
fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der
Bericht enthält gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung dieser
Verordnung.
Artikel 47 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2002 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in
den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2000.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. Costa
(1) Stellungnahme vom 2. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 26. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
(3) ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32.
(4) ABl. L 204 vom 2.8.1975, S. 28.
ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1.
ABl. L 338 vom 31.12.1982, S. 1.
ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1.
ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1.
(5) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
(6) Siehe die Erklärung Portugals zur Anwendung der Artikel 26 und 37
(ABl. C 183 vom 30.6.2000, S. 1).
(7) Siehe die Erklärung Portugals zur Anwendung der Artikel 26 und 37
(ABl. C 183 vom 30.6.2000, S. 1).