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 Franchise- Franchisegeber: Steuerliche Aspekte für Franchise Unternehmer

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 Franchise-Unternehmer/ Franchisegeber: Steuerliche Aspekte

 Franchise Geber- Franchise Unternehmen gründen: Steuerliche Aspekte

Auch bei Franchise Unternehmen (vorrangig Franchise-Geber) spielen steuerrechtliche Aspekte eine wesentliche Rolle. Grundlegende Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich z.B. im folgenden Kontext:

-Die Betriebsstätte des Franchise-Gebers ist im Ausland angesiedelt. Hier machen Länder wie Zypern oder Bulgarien (10% Ertragssteuer), die Schweiz (15,5% Ertragssteuer im Kanton Zug), die kanarische Sonderzone oder Madeira (ca. 5% Steuerlast) Sinn.

-Die aktive Betriebsstätte des Franchise Gebers ist zwar in einem Hochsteuerland angesiedelt (z.B. Deutschland oder Österreich), allerdings wird eine EU-Zwischenholding gegründet, um die Dividenden der Basisgesellschaft steuerfrei oder steuerminimiert an die Holding auszuschütten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unseren Internetseiten:

 

Franchise Unternehmen und grundlegende juristische Aspekte

I. Gestaltung der rechtlichen Zusammenarbeit zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer

Die Gestaltung der rechtlichen Zusammenarbeit zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber wird in einem Franchisevertrag, auch manchmal Lizenzvertrag genannt, geregelt. In der Regel wird der Vertrag nicht an die potenziellen Bewerber herausgegeben, bevor diese nicht eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterschrieben haben. Dann erst bekommen sie eine Abschrift des Franchisevertrages. Vor Einsichtnahme des Franchisehandbuches, das lediglich in den eigenen Räumen des Franchisegebers zur Einsicht frei gegeben werden  sollte,  sollte ebenfalls eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterschrieben werden. Es sollte potenziellen Franchisenehmern nicht erlaubt werden, das Franchisehandbuch zu kopieren.

II.  Der Franchisevertrag

Grundsätzlich sollten die Franchisegeber versuchen, ihre Verträge nicht nach Absprache mit den verschiedenen Franchisenehmern zu ändern. Es ist unbedingt nötig, dass alle Vertragsparteien einen identischen Vertrag haben, damit das System mit allen Vertragspartnern gleich gut funktionieren kann. Es sollte vermieden werden, einzelnen Franchisenehmern zum Beispiel günstigere Konditionen zuzusprechen oder geringere Gebühren zu vereinbaren. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt der möglichen Unzufriedenheit der Franchisenehmer zu beachten. In der Regel finden jährlich Treffen der Franchisenehmer eines Systems statt. In diesem Rahmen könnten die Franchisenehmer dann herausfinden, dass andere günstigere Konditionen erhalten haben, was zu einer allgemeinen Unzufriedenheit gegenüber dem Franchisegeber und zum Verlust des gegenseitigen Vertrauens führt.

Rechtsanwältin Viktoria Muftieff, geboren 1977 in Wernigerode berät angehende Franchise- Geber in den rechtlichen Grundlagen bis zur Vertragsgestaltung.

III. Vertragliche Pflichten des Franchisegebers

Die vertraglichen Pflichten des Franchisegebers ergeben sich as dem Vertrag. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um Anfangsleistungen wie Standortanalyse, Finanzierungsberatung, ggf. Unternehmensberatung, Übergabe des Franchisehandbuches  mit einer exakten Beschreibung der für die Eröffnung des  Franchisebetriebes erforderlichen Schritte.

Als laufende Leistungen während der gesamten Zusammenarbeit werden die Pflege und weitere Entwicklung der Marke, der Corporate Identity und des Corporate Design angeboten. Die regelmäßige Handbuchaktualisierung, ggf. die Ladenbauentwicklung, die Kalkulation der Preise sowie die Verfolgung der Systemziele und der Werbung sind weitere vertragliche Hauptpflichten des Franchisegebers.  

IV. Vertragliche Pflichten des Franchisenehmers

Die erste und wichtigste Pflicht des Franchisenehmers ist die Zahlung der Franchisegebühren. Darüber hinaus wird der Franchisenehmer oft vertraglich verpflichtet, öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, den lauteren Wettbewerb zu beachten, das Image der Franchisegeberin bzw. der Marke zu pflegen u.ä. Es werden weiterhin Mitwirkungspflichten vereinbart sowie ein Abwerbeverbot innerhalb des Franchisesystems und die allgemeine Beachtung der Richtlinien des Franchisegebers.

V.  Franchisegebühren

Die Kalkulation der Franchisegebühren obliegt dem Franchisegeber und sollte mit dem Wert des Systems und der Erfolgsaussichten für den Franchisenehmer übereinstimmen. Jungen Systemen wird geraten, vorerst niedrigere Gebühren anzubieten. Der Preis sollte jedoch auch bei vorliegendem Wachstums- und Etablierungsdruck nicht zu weit unten angesetzt werden.  Durch zu niedrige Preise werden Interessenten angelockt, die ohne großen Einsatz den großen Erfolg herbeiführen wollen. Dies ist auch nicht vorteilhaft für ein junges Franchisesystem.

Es werden in der Regel folgende Gebühren erhoben:

  1. Eintrittsgebühr

Die Eintrittsgebühr ist die Gegenleistung für die Übertragung des Franchisepaketes von dem Franchisegeber auf den Franchisenehmer. Die Eintrittsgebühren sind sine dem System unterschiedlich. Sie schwanken zwischen € 5.000,00 und € 25.000,00. Es existieren auch Franchisesysteme, die keine Eintrittsgebühren verlangen, allerdings sind dort meist die laufenden Gebühren höher.

  1. Laufende Franchise-Gebühren

Die laufenden Franchisegebühren sind die Gegenleistung für die laufende Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber im betriebswirtschaftlichen Bereich, für die Weiterentwicklung des Konzeptes, das Angebot von Schulungen, die Organisation und der Übermittlung des Know-how und des Erfahrungsaustausches. Diese Gebühren betragen zwischen 1 % und 15 % des Nettoumsatzes des Franchisenehmers. Es gibt auch Franchisegeber, die einen bestimmten Betrag als Mindestgrenze angeben.  

  1. Marketing-Gebühren

Die Marketing-Gebühren werden für die Organisation der überregionalen Werbung und anderer Marketing- Aktivitäten des Franchisegebers monatlich abregechnet. Auch hier werden zwischen 1 % und 5 % des Nettoumsatzes pro Monat berechnet. Es gibt Systeme, bei denen eine monatliche Fixgebühr verlangt wird. Die Marketing-Gebühr kann auch in die laufenden Franchise-Gebühren mit aufgenommen werden. 

VI. Vorvertragliche Aufklärungspflichten

Der Franchisegeber ist vor Abschluss eines Franchisevertrages verpflichtet, den angehenden Franchisenehmer umfänglich über folgende Fragen zu unterrichten:

  1. Angaben zum Betrieb des Franchisegebers
  2. Ergebnisse und Erfahrungen bestehender Franchise-Betriebe
  3. Leistungen der System-Zentrale
  4. Investitionsvolumen, Mindestkapital
  5. Notwendiger Arbeitseinsatz
  6. Durchschnittlicher Jahresumsatz des Franchisenehmers und des Pilotbetriebes
  7. Rentabilitätsvorschau

Es lohnt sich, der Aufklärungspflicht mit einer umfangreichen Dokumentation nachzukommen und sich von den Franchisenehmern die Vorlage der Dokumente schriftlich bestätigen zu lassen. Der Vorwurf, der Franchisegeber sei seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht oder nicht genügend nachgekommen, wird bei Auseinandersetzungen zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber immer als erster erhoben, wenn ein Franchisenehmer während der Vertragslaufzeit in Schwierigkeiten gerät.

Franchise Unternehmen gründen- Franchise Geber werden: Das Franchise Handbuch

  1. Was ist ein Franchisehandbuch?

Das Franchisehandbuch, manchmal auch Betriebshandbuch genannt, ist eine detaillierte Zusammenfassung aller Inhalte des Franchise-Systems und des Know-hows des Franchisegebers. Es soll die Gesamtheit der nicht patentierten praktischen Kenntnisse, die auf Erfahrungen des Franchisegebers sowie auf Erprobungen durch diesen beruhen und die geheim und wesentlich sind, in schriftlicher Form dokumentieren und enthält eine umfangreiche Dokumentation der Standards, der internen Abläufe und Prozesse sowie der Alleinstellungsmerkmale und Wettbewerbsvorteile des Betriebssystems des Franchisegebers.

Das Franchisehandbuch soll dem Franchisenehmer die Möglichkeit geben, seinen Betrieb genau so erfolgreich zu führen, wie der Franchisegeber seinen Pilotbetrieb geführt hat. Das Franchisehandbuch sollte auf jede noch so unwichtige Frage eine Antwort haben, und zwar von der Gründung des Betriebes an bis hin zu den gängigen Alltagsproblemen. Das Handbuch soll in Wort und Bild dem Franchisegeber eine schlüsselfertige Existenz liefern, indem es die Marktsituation, den Geschäftstyp, die Wettbewerbsvorteile sowie die Spielregeln der Zusammenarbeit zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer auf der einen Seite und der Tätigkeit der Franchisenehmer nach Außen auf der anderen Seite genau beschreibt.

  1. Notwendigkeit eines Franchisehandbuches aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen

Eine der vertraglichen Hauptpflichten des Franchisegebers, die in dem Franchisevertrag dokumentiert ist, ist die Übertragung von Know – how an den Franchisenehmer. Dieses Know-how sollte in identifizierbarer Form dokumentiert sein. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, ein Franchisehandbuch zu erstellen. Es besteht höchstens eine indirekte rechtliche Notwendigkeit hierfür. Das vorliegen eines Franchisehandbuchs ist bei einem späteren Streitfall der Beweis dafür, dass der Franchisegeber das von ihm im Rahmen des Franchisevertrages versprochene Know-how besitzt und an den Franchisenehmer übertragen hat. Daher empfiehlt es sich schon zum eigenen Nutzen, ein Franchisehandbuch zu erstellen. Zudem wird das Franchisehandbuch in der Rechtsprechung als die einzig mögliche Übermittlung von Know-how angesehen und somit auch ohne Erwähnung im Vertrag als wesentlicher Bestandteil der geschuldeten Leistung des Franchisegebers angesehen.

Eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Erstellung eines Franchisehandbuches besteht ebenfalls. Das Vorhandensein und die Qualität eines Franchisehandbuches vermittelt eventuellen Franchisenehmern einen ersten Eindruck über das Franchisesystem.  Sollte kein Franchisehandbuch vorhanden sein, könnte schnell der Eindruck erweckt werden, dass das Franchisesystem nicht erfolgreich ist oder es sich um ein noch nicht genügend erprobtes Franchisesystem handelt. Der Franchisenehmer wird die Inhalte des Franchisehandbuches umsetzen wollen und es ständig als Ratgeber und als Anleitung seines täglichen Geschäftes benutzen.

  1. Handbucherstellung

Jeder Franchisegeber sollte ausreichend Zeit und Geld investieren, um ein Franchisehandbuch zu erstellen. Der Prozess der Erstellung des Franchisehandbuchs kann sich über Monate hinziehen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, ein Franchisehandbuch zu erstellen.

Das Handbuch kann innerhalb des Betriebes durch den Geschäftsführer selber oder einen Mitarbeiter erstellt werden, der eigens für die Erstellung und Weiterbearbeitung des Franchise-Handbuches dem Unternehmen zur Verfügung steht und in dem Unternehmen verbleiben wird, um das Franchisehandbuch stets zu optimieren.

Für die Erstellung des Franchisehandbuches kann auch ein externer Berater oder ein Handbuchspezialist herangezogen werden. Bei der Heranziehung von externen Beratern kann  sich der Franchisegeber zwischen der vollständigen Erstellung des Handbuches durch diesen oder eine arbeitsteilige Erstellung des Franchisehandbuches unterscheiden.

Eine vollständige Erstellung des Franchisehandbuches durch einen Berater ist sehr kostenspielig, wenn der Berater das Unternehmen des Franchisegebers nicht bereits über längere Zeit begleitet hat und das Know-how kennt. Der Berater wird sich vor Erstellung des Franchisehandbuches erst über das gesamte Know-how in dem Unternehmen des Franchisegebers informieren müssen. Denn das Know-how befindet sich nicht vollständig in einem Kopf, sondern ist in dem Unternehmen des Franchisegebers verteilt, und zwar bei jedem Mitarbeiter jeder Abteilung, der mit der täglichen Arbeit gefasst ist. Der Berater wird also umfangreiche Gespräche mit dem Franchisegeber und seinen Mitarbeitern führen müssen, sich das Pilotprojekt ansehen wollen und ggf. Schriftstücke und Geschäftspapiere durchsehen, bevor er das in dem Unternehmen des Franchisegebers verstreute Know-how soweit dokumentiert hat, dass er zu der Erstellung des Handbuches an seinem Schreibtisch schreiten kann, um das unstrukturierte Know-how im Worte zu fassen.  

Eine Erstellung des Handbuches in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit einem externen Berater ist die gängigste Art der Erstellung von Franchisehandbüchern, die nicht so kostenintensiv ist. Hier wird jedoch erwartet, dass der Franchisegeber im Voraus seine Hausarbeit gemacht hat und das Know-how bereits schriftlich niedergelegt hat, so dass der Berater ihn darüber informieren kann, welche Inhalte eines Franchisehandbuchs didaktisch sind, welche wirtschaftlich und welche rechtlich notwendig sind, wie der Aufbau zu gestalten ist, weitere Fragen beantworten kann und das Franchisehandbuch dann aufgrund der Angaben des Geschäftsführers erstellen kann.

Wir bieten Ihnen auch an, Sie im Vorfeld der Erstellung Ihres Handbuches zu beraten und Ihnen eine Gliederung vorzulegen, die Sie dann mit Ihrem Wissen von Ihrem Know-how füllen können, das wir dann analysieren, strukturieren, sprachlich verständlich fassen und zu einem vollständigen Franchisehandbuch überarbeiten.

  1. Überarbeitung und Weiterentwicklung des Franchisehandbuches

Das Franchisesystem entwickelt sich ständig und auch das Know-how wächst permanent. Es empfiehlt sich, das Franchisehandbuch regelmäßig zu erweitern und erneuern. Daher empfiehlt sich die Form eines Ringbuches, um bequem Seiten auszutauschen.

  1. Rechtliche Überprüfung des Franchisehandbuchs

Das Handbuch ist ein abänderbarer Bestandteil des Franchisevertrages und unterliegt daher den gesetzlichen Regelungen für die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere, wenn in Franchisehandbuch Regelungen enthalten sind, die den Warenbezug betreffen, ist das Franchisehandbuch mit größter Sorgfalt zu formulieren und es empfiehlt sich unbedingt eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt.

  1. Inhalt des Franchisehandbuches

Das Franchisehandbuch soll zunächst allgemeine Beschreibungen des Franchisesystems und der Marktsituation enthalten. Der wichtigste Inhalt allerdings ist die nähere Ausgestaltung des Franchisekonzepts, insbesondere der Richtlinien zum einheitlichen Erscheinungsbild des Franchiselokals (Corporate Identity), zur Betriebsorganisation, zum Marketing und dem Auftritt gegenüber Kunden. Darüber hinaus kann der Inhalt eines Franchisehandbuches nur schwer ohne Kenntnisse zur jeweiligen Geschäftsidee pauschal beschrieben werden. Der Inhalt des Franchisehandbuches variiert nach der Art der Produkte, der Art des Vertriebs sowie der verschiedenen Aufbausysteme der Franchiseunternehmen sowie deren Umfang. Es können Waren oder Dienstleistungen im Einzel- oder im Goßhandelsfranchise vertrieben werden. Das Franchisehandbuch sollte eine Lösung zu jedem Problem haben, mit dem der Franchisenehmer im Rahmen seiner Tätigkeit konfrontiert werden könnte.

  1. Beispiel für den Inhalt eines Franchisehandbuches

Ein Handbuch kann beispielsweise folgenden,  groben Inhalt haben:

Teil 1                                                                                                                                   

A. Einleitung                                                                                                                        

B. Zielorientierung                                                                                                               

C. Beschreibung des Franchise-Systems                                                                          

Teil 2                                                 

A. Start                                                                                 

I. Einrichtungsgebühren                                                                                          

II. Anschaffungskosten                                            

III. Versicherungen                                                                                                              

B. Start“ Beratung und Unterstützung beim Start vor Beginn der Selbständigkeit            

I. Überlegungen zu der Rechtsform                                                                                   

II. Überlegungen zu der Firma                                                                                

III. Förderanträge, Beratung und Unterstützung bei der Finanzierung                               

IV. Gründungshilfen, Fremdfinanzierung                            

C. Beratung und Unterstützung bei Beginn und während der Selbständigkeit                  

I. Gründung der Firma je nach gewählter Rechtsform                                           

II. Standort, Standortprofil, Standortanalyse

III. Umsetzung der konzepttypischen Einrichtung und Dekoration, Designs, technische Ausstattung, sonstige Ausstattung                                       

IV. Beratung und Unterstützung bei der Auswahl des erforderlichen Personals               

V. Schulungen und Seminare, Austausch von Know-How                                                

VI. Austausch der Franchisenehmer untereinander; Jahrestreffen                                   

D. Ankauf  und Verkauf der Produkte

I. Ankauf

II. Verkauf, Angebot, Zielgruppe, Verkaufsgespräch

E. Betriebsorganisatorische Fragen, Umsatzerfassung, Steuern, andere 

F. Mitarbeiter

I. Personal, Anforderungsprofil

II. Personalsuche, Einstellungsgespräch

III. Anstellungsvertrag, Vergütung

G. Werbung

H. Recht

I. Sonstiges 

  1. Mangelhaftes oder fehlendes Franchisehandbuch

Wenn ein Franchisehandbuch fehlt, aber vertraglich vereinbart wurde, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein Franchisehandbuch zur Verfügung stellen wird, so kann der Franchisenehmer im Falle eines Streits die Einrede des nicht erfüllten gegenseitigen Vertrages gemäß § 320 BGB erheben und die laufenden Franchisegebühren verweigern, bis ihm ein Franchisehandbuch ausgehändigt wird. Ebenfalls kann der Franchisenehmer gemäß § 323 BGB von dem Vertrag zurück treten, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB erfüllt sind (insb. erfolgte Nachfristsetzung).

In der Rechtsprechung ist streitig, inwiefern das Fehlen eines Franchisehandbuches auch dann zur Einrede des nicht erfüllten gegenseitigen Vertrages bzw. zum Rücktritt führen kann, wenn vertraglich nicht vereinbart wurde, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein Franchisehandbuch zur Verfügung stellen wird. Nach der herrschenden Meinung ist dies der Fall, da das Franchisehandbuch und damit die Übermittlung des Know-how ein wesentlicher Bestandteil der geschuldeten Leistung des Franchisegebers ist.

Wenn ein Franchisehandbuch mangelhaft ist, zum Beispiel weil der Franchisenehmer daraus keinen Nutzen zu ziehen vermag, kann er die Abnahme verweigern, so dass dann Nichterfüllung vorliegt und er die Rechte aus § 320, 323 BGB ähnlich wie bei dem fehlenden Franchisehandbuch geltend machen kann.

 

 

 

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