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Franchise-Unternehmer/ Franchisegeber: Steuerliche Aspekte Franchise Geber- Franchise Unternehmen gründen: Steuerliche Aspekte Auch bei Franchise Unternehmen (vorrangig Franchise-Geber) spielen steuerrechtliche Aspekte eine wesentliche Rolle. Grundlegende Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich z.B. im folgenden Kontext: -Die Betriebsstätte des Franchise-Gebers ist im Ausland angesiedelt. Hier machen Länder wie Zypern oder Bulgarien (10% Ertragssteuer), die Schweiz (15,5% Ertragssteuer im Kanton Zug), die kanarische Sonderzone oder Madeira (ca. 5% Steuerlast) Sinn. -Die aktive Betriebsstätte des Franchise Gebers ist zwar in einem Hochsteuerland angesiedelt (z.B. Deutschland oder Österreich), allerdings wird eine EU-Zwischenholding gegründet, um die Dividenden der Basisgesellschaft steuerfrei oder steuerminimiert an die Holding auszuschütten. Weitere Informationen erhalten Sie auf unseren Internetseiten:
Franchise Unternehmen und grundlegende juristische Aspekte
III.
Vertragliche Pflichten des
Franchisegebers Die vertraglichen Pflichten des Franchisegebers
ergeben sich as dem Vertrag. In den meisten Fällen handelt es sich
hierbei um Anfangsleistungen wie Standortanalyse, Finanzierungsberatung,
ggf. Unternehmensberatung, Übergabe des Franchisehandbuches mit
einer exakten Beschreibung der für die Eröffnung des
Franchisebetriebes erforderlichen Schritte. Als laufende Leistungen
während der gesamten Zusammenarbeit werden die Pflege und weitere
Entwicklung der Marke, der Corporate Identity und des Corporate Design
angeboten. Die regelmäßige Handbuchaktualisierung, ggf. die
Ladenbauentwicklung, die Kalkulation der Preise sowie die Verfolgung der
Systemziele und der Werbung sind weitere vertragliche Hauptpflichten des
Franchisegebers.
IV.
Vertragliche Pflichten des
Franchisenehmers Die erste und wichtigste Pflicht des Franchisenehmers
ist die Zahlung der Franchisegebühren. Darüber hinaus wird der
Franchisenehmer oft vertraglich verpflichtet, öffentlich-rechtliche
Vorschriften zu beachten, den lauteren Wettbewerb zu beachten, das Image
der Franchisegeberin bzw. der Marke zu pflegen u.ä. Es werden weiterhin
Mitwirkungspflichten vereinbart sowie ein Abwerbeverbot innerhalb des
Franchisesystems und die allgemeine Beachtung der Richtlinien des
Franchisegebers. V.
Franchisegebühren Die Kalkulation der Franchisegebühren obliegt dem
Franchisegeber und sollte mit dem Wert des Systems und der
Erfolgsaussichten für den Franchisenehmer übereinstimmen. Jungen
Systemen wird geraten, vorerst niedrigere Gebühren anzubieten. Der Preis
sollte jedoch auch bei vorliegendem Wachstums- und Etablierungsdruck
nicht zu weit unten angesetzt werden. Durch zu niedrige Preise
werden Interessenten angelockt, die ohne großen Einsatz den großen
Erfolg herbeiführen wollen. Dies ist auch nicht vorteilhaft für ein
junges Franchisesystem. Es werden in der Regel folgende Gebühren erhoben:
Die Eintrittsgebühr ist die Gegenleistung für die
Übertragung des Franchisepaketes von dem Franchisegeber auf den
Franchisenehmer. Die Eintrittsgebühren sind sine dem System
unterschiedlich. Sie schwanken zwischen € 5.000,00 und € 25.000,00. Es
existieren auch Franchisesysteme, die keine Eintrittsgebühren verlangen,
allerdings sind dort meist die laufenden Gebühren höher.
Die laufenden
Franchisegebühren sind die Gegenleistung für die laufende Unterstützung
des Franchisenehmers durch den Franchisegeber im
betriebswirtschaftlichen Bereich, für die Weiterentwicklung des
Konzeptes, das Angebot von Schulungen, die Organisation und der
Übermittlung des Know-how und des Erfahrungsaustausches. Diese Gebühren
betragen zwischen 1 % und 15 % des Nettoumsatzes des Franchisenehmers.
Es gibt auch Franchisegeber, die einen bestimmten Betrag als
Mindestgrenze angeben.
Die Marketing-Gebühren
werden für die Organisation der überregionalen Werbung und anderer
Marketing- Aktivitäten des Franchisegebers monatlich abregechnet. Auch
hier werden zwischen 1 % und 5 % des Nettoumsatzes pro Monat berechnet.
Es gibt Systeme, bei denen eine monatliche Fixgebühr verlangt wird. Die
Marketing-Gebühr kann auch in die laufenden Franchise-Gebühren mit
aufgenommen werden. VI.
Vorvertragliche
Aufklärungspflichten Der Franchisegeber ist vor Abschluss eines
Franchisevertrages verpflichtet, den angehenden Franchisenehmer
umfänglich über folgende Fragen zu unterrichten:
Es lohnt sich, der Aufklärungspflicht mit einer
umfangreichen Dokumentation nachzukommen und sich von den
Franchisenehmern die Vorlage der Dokumente schriftlich bestätigen zu
lassen. Der Vorwurf, der Franchisegeber sei seiner vorvertraglichen
Aufklärungspflicht nicht oder nicht genügend nachgekommen, wird bei
Auseinandersetzungen zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber immer
als erster erhoben, wenn ein Franchisenehmer während der
Vertragslaufzeit in Schwierigkeiten gerät. Franchise Unternehmen gründen- Franchise Geber werden: Das Franchise Handbuch
Das Franchisehandbuch, manchmal auch
Betriebshandbuch genannt, ist eine detaillierte Zusammenfassung
aller Inhalte des Franchise-Systems und des Know-hows des
Franchisegebers. Es soll die Gesamtheit der nicht patentierten
praktischen Kenntnisse, die auf Erfahrungen des Franchisegebers
sowie auf Erprobungen durch diesen beruhen und die geheim und
wesentlich sind, in schriftlicher Form dokumentieren und enthält
eine umfangreiche Dokumentation der Standards, der internen
Abläufe und Prozesse sowie der Alleinstellungsmerkmale und
Wettbewerbsvorteile des Betriebssystems des Franchisegebers. Das Franchisehandbuch soll dem Franchisenehmer die Möglichkeit geben, seinen Betrieb genau so erfolgreich zu führen, wie der Franchisegeber seinen Pilotbetrieb geführt hat. Das Franchisehandbuch sollte auf jede noch so unwichtige Frage eine Antwort haben, und zwar von der Gründung des Betriebes an bis hin zu den gängigen Alltagsproblemen. Das Handbuch soll in Wort und Bild dem Franchisegeber eine schlüsselfertige Existenz liefern, indem es die Marktsituation, den Geschäftstyp, die Wettbewerbsvorteile sowie die Spielregeln der Zusammenarbeit zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer auf der einen Seite und der Tätigkeit der Franchisenehmer nach Außen auf der anderen Seite genau beschreibt.
Eine der vertraglichen Hauptpflichten des
Franchisegebers, die in dem Franchisevertrag dokumentiert ist, ist die
Übertragung von Know – how an den Franchisenehmer. Dieses Know-how
sollte in identifizierbarer Form dokumentiert sein. Es gibt keine
gesetzliche Verpflichtung, ein Franchisehandbuch zu erstellen. Es
besteht höchstens eine indirekte rechtliche Notwendigkeit hierfür. Das
vorliegen eines Franchisehandbuchs ist bei einem späteren Streitfall der
Beweis dafür, dass der Franchisegeber das von ihm im Rahmen des
Franchisevertrages versprochene Know-how besitzt und an den
Franchisenehmer übertragen hat. Daher empfiehlt es sich schon zum
eigenen Nutzen, ein Franchisehandbuch zu erstellen. Zudem wird das
Franchisehandbuch in der Rechtsprechung als die einzig mögliche
Übermittlung von Know-how angesehen und somit auch ohne Erwähnung im
Vertrag als wesentlicher Bestandteil der geschuldeten Leistung des
Franchisegebers angesehen. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Erstellung
eines Franchisehandbuches besteht ebenfalls. Das Vorhandensein und die
Qualität eines Franchisehandbuches vermittelt eventuellen
Franchisenehmern einen ersten Eindruck über das Franchisesystem.
Sollte kein Franchisehandbuch vorhanden sein, könnte schnell der
Eindruck erweckt werden, dass das Franchisesystem nicht erfolgreich ist
oder es sich um ein noch nicht genügend erprobtes Franchisesystem
handelt. Der Franchisenehmer wird die Inhalte des Franchisehandbuches
umsetzen wollen und es ständig als Ratgeber und als Anleitung seines
täglichen Geschäftes benutzen.
Jeder Franchisegeber sollte ausreichend Zeit und Geld
investieren, um ein Franchisehandbuch zu erstellen. Der Prozess der
Erstellung des Franchisehandbuchs kann sich über Monate hinziehen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, ein Franchisehandbuch
zu erstellen. Das Handbuch kann innerhalb des Betriebes durch den
Geschäftsführer selber oder einen Mitarbeiter erstellt werden, der
eigens für die Erstellung und Weiterbearbeitung des Franchise-Handbuches
dem Unternehmen zur Verfügung steht und in dem Unternehmen verbleiben
wird, um das Franchisehandbuch stets zu optimieren. Für die Erstellung des Franchisehandbuches kann auch
ein externer Berater oder ein Handbuchspezialist herangezogen werden.
Bei der Heranziehung von externen Beratern kann sich der
Franchisegeber zwischen der vollständigen Erstellung des Handbuches
durch diesen oder eine arbeitsteilige Erstellung des Franchisehandbuches
unterscheiden. Eine vollständige
Erstellung des Franchisehandbuches durch einen Berater ist sehr
kostenspielig, wenn der Berater das Unternehmen des Franchisegebers
nicht bereits über längere Zeit begleitet hat und das Know-how kennt.
Der Berater wird sich vor Erstellung des Franchisehandbuches erst über
das gesamte Know-how in dem Unternehmen des Franchisegebers informieren
müssen. Denn das Know-how befindet sich nicht vollständig in einem Kopf,
sondern ist in dem Unternehmen des Franchisegebers verteilt, und zwar
bei jedem Mitarbeiter jeder Abteilung, der mit der täglichen Arbeit
gefasst ist. Der Berater wird also umfangreiche Gespräche mit dem
Franchisegeber und seinen Mitarbeitern führen müssen, sich das
Pilotprojekt ansehen wollen und ggf. Schriftstücke und Geschäftspapiere
durchsehen, bevor er das in dem Unternehmen des Franchisegebers
verstreute Know-how soweit dokumentiert hat, dass er zu der Erstellung
des Handbuches an seinem Schreibtisch schreiten kann, um das
unstrukturierte Know-how im Worte zu fassen.
Eine Erstellung des Handbuches in arbeitsteiliger
Zusammenarbeit mit einem externen Berater ist die gängigste Art der
Erstellung von Franchisehandbüchern, die nicht so kostenintensiv ist.
Hier wird jedoch erwartet, dass der Franchisegeber im Voraus seine
Hausarbeit gemacht hat und das Know-how bereits schriftlich niedergelegt
hat, so dass der Berater ihn darüber informieren kann, welche Inhalte
eines Franchisehandbuchs didaktisch sind, welche wirtschaftlich und
welche rechtlich notwendig sind, wie der Aufbau zu gestalten ist,
weitere Fragen beantworten kann und das Franchisehandbuch dann aufgrund
der Angaben des Geschäftsführers erstellen kann. Wir bieten Ihnen auch an, Sie im Vorfeld der
Erstellung Ihres Handbuches zu beraten und Ihnen eine Gliederung
vorzulegen, die Sie dann mit Ihrem Wissen von Ihrem Know-how füllen
können, das wir dann analysieren, strukturieren, sprachlich verständlich
fassen und zu einem vollständigen Franchisehandbuch überarbeiten.
Das Franchisesystem entwickelt sich ständig und auch
das Know-how wächst permanent. Es empfiehlt sich, das Franchisehandbuch
regelmäßig zu erweitern und erneuern. Daher empfiehlt sich die Form
eines Ringbuches, um bequem Seiten auszutauschen.
Das Handbuch ist ein abänderbarer Bestandteil des
Franchisevertrages und unterliegt daher den gesetzlichen Regelungen für
die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere, wenn
in Franchisehandbuch Regelungen enthalten sind, die den Warenbezug
betreffen, ist das Franchisehandbuch mit größter Sorgfalt zu formulieren
und es empfiehlt sich unbedingt eine Überprüfung durch einen
Rechtsanwalt.
Das Franchisehandbuch soll zunächst allgemeine
Beschreibungen des Franchisesystems und der Marktsituation enthalten.
Der wichtigste Inhalt allerdings ist die nähere Ausgestaltung des
Franchisekonzepts, insbesondere der Richtlinien zum einheitlichen
Erscheinungsbild des Franchiselokals (Corporate Identity), zur
Betriebsorganisation, zum Marketing und dem Auftritt gegenüber Kunden.
Darüber hinaus kann der Inhalt eines Franchisehandbuches nur schwer ohne
Kenntnisse zur jeweiligen Geschäftsidee pauschal beschrieben werden. Der
Inhalt des Franchisehandbuches variiert nach der Art der Produkte, der
Art des Vertriebs sowie der verschiedenen Aufbausysteme der
Franchiseunternehmen sowie deren Umfang. Es können Waren oder
Dienstleistungen im Einzel- oder im Goßhandelsfranchise vertrieben
werden. Das Franchisehandbuch sollte eine Lösung zu jedem Problem haben,
mit dem der Franchisenehmer im Rahmen seiner Tätigkeit konfrontiert
werden könnte.
Ein Handbuch kann beispielsweise folgenden,
groben Inhalt haben: Teil 1
A. Einleitung B. Zielorientierung C. Beschreibung des Franchise-Systems Teil 2
A. Start
I. Einrichtungsgebühren II. Anschaffungskosten III. Versicherungen B. Start“ Beratung und
Unterstützung beim Start vor Beginn der Selbständigkeit
I. Überlegungen zu der Rechtsform II. Überlegungen zu der Firma III. Förderanträge, Beratung und Unterstützung bei der
Finanzierung IV. Gründungshilfen, Fremdfinanzierung C. Beratung und
Unterstützung bei Beginn und während der Selbständigkeit
I. Gründung der Firma je nach gewählter Rechtsform II. Standort, Standortprofil, Standortanalyse III. Umsetzung der konzepttypischen Einrichtung und
Dekoration, Designs, technische Ausstattung, sonstige Ausstattung IV. Beratung und Unterstützung bei der Auswahl des
erforderlichen Personals V. Schulungen und Seminare, Austausch von Know-How VI. Austausch der Franchisenehmer untereinander;
Jahrestreffen D. Ankauf und Verkauf
der Produkte I. Ankauf II. Verkauf, Angebot, Zielgruppe, Verkaufsgespräch E. Betriebsorganisatorische
Fragen, Umsatzerfassung, Steuern, andere F. Mitarbeiter I. Personal, Anforderungsprofil II. Personalsuche, Einstellungsgespräch III. Anstellungsvertrag, Vergütung G. Werbung H. Recht
I. Sonstiges
Wenn ein Franchisehandbuch fehlt, aber vertraglich
vereinbart wurde, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein
Franchisehandbuch zur Verfügung stellen wird, so kann der
Franchisenehmer im Falle eines Streits die Einrede des nicht erfüllten
gegenseitigen Vertrages gemäß § 320 BGB erheben und die laufenden
Franchisegebühren verweigern, bis ihm ein Franchisehandbuch ausgehändigt
wird. Ebenfalls kann der Franchisenehmer gemäß § 323 BGB von dem Vertrag
zurück treten, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB erfüllt
sind (insb. erfolgte Nachfristsetzung). In der Rechtsprechung ist streitig, inwiefern das
Fehlen eines Franchisehandbuches auch dann zur Einrede des nicht
erfüllten gegenseitigen Vertrages bzw. zum Rücktritt führen kann, wenn
vertraglich nicht vereinbart wurde, dass der Franchisegeber dem
Franchisenehmer ein Franchisehandbuch zur Verfügung stellen wird. Nach
der herrschenden Meinung ist dies der Fall, da das Franchisehandbuch und
damit die Übermittlung des Know-how ein wesentlicher Bestandteil der
geschuldeten Leistung des Franchisegebers ist. Wenn ein Franchisehandbuch mangelhaft ist, zum
Beispiel weil der Franchisenehmer daraus keinen Nutzen zu ziehen vermag,
kann er die Abnahme verweigern, so dass dann Nichterfüllung vorliegt und
er die Rechte aus § 320, 323 BGB ähnlich wie bei dem fehlenden
Franchisehandbuch geltend machen kann.
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