Firmengründung Ausland- Internationale Steuergestaltung

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Firmengründung Ausland und Fragestellungen

Die Beantwortung der nachstehenden Fragen helfen uns, Sie hinsichtlich einer Steuergestaltung/Firmengründung im Ausland richtig zu beraten. Sie können die Fragen "kopieren/einfügen" und uns Ihre entsprechenden Antworten per E-Mail zusenden.

-Was sind Ihre wesentlichen Zielsetzungen? (steuerliche Gründe, Senkung der Lohnkosten,Anonymität,andere?)

-Geschäftsgegenstand der neuen Gesellschaft im Ausland? (z.B. Beratung, Im-und Export,produzierendes Gewerbe usw.)

-Wo unterliegen Sie- als natürliche Person- der unbeschränkten Steuerpflicht?

-Unterhalten Sie bereits ein Unternehmen z.B. in Deutschland/Österreich usw.? Wenn ja: Rechtsform, wer ist Geschäftsführer und Gesellschafter?

-Soll dieses bestehende Unternehmen (oder Teile des Unternehmens) ins Ausland verlagert werden oder besteht kein sachlicher Zusammenhang?

-Wenn das bestehende Unternehmen ins Ausland verlagert werden soll:

-Umsatz und Ertrag der letzten drei Jahre:

-Werthaltigkeit: Bestehen materielle -oder immaterielle Werte,Anlagevermögen, Immobilien usw.?:

-Angestellte?:

-Fragen zur Betriebsstätte im Ausland

Sofern kein produzierendes Gewerbe, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate im Ausland (Sitzstaat der neuen Gesellschaft):

-Verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der neuen Auslandsgesellschaft (also z.B. in die Schweiz,Zypern usw) und treten selbst als Direktor der neuen Gesellschaft auf ODER

-soll unsere Kooperationskanzlei im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft einen Treuhand- oder angestellten Direktor stellen? ODER

-Sind keine Tagesentscheidungen zu treffen und Sie- oder ein Beauftragter- treten als Direktor der Gesellschaft auf (ohne Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes), wobei Sie im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben im Sitzstaat der neuen Auslandsgesellschaft anwesend sind, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der Betriebsstätte im Ausland wahrzunehmen

Diese Fragestellungen zielen auf die Legaldefintion der steuerlichen Betriebsstätte im Doppelbesteuerungsabkommen ab, hier 5.DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte. Handelt es sich um produzierendes Gewerbe oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate, dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

-Fragen zur Dividendenausschüttung

-Sollen Dividenden der neuen Auslandsgesellschaft (dieses sind die Erträge nach Besteuerung im Ausland und stehen dem Shareholder/Gesellschafter der Gesellschaft zu) zu Ihnen - in Ihren Ansässigkeitsstaat- zurückfließen?

-Fragen zum Auftritt der Gesellschaft im Ausland

Soll die neue Auslandsgesellschaft eine Repräsentanz oder Niederlassung z.B. in Deutschland oder Österreich unterhalten?