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Broker
Forex Handel: Lizenz (Genehmigung für Forex Handel,
Devisenhandel)
Lizenz für Forex Handel
(Devisenhandel, Forex Broker, Genehmigungsverfahren):
EWR-Schweiz-USA-Drittstaaten
Der Handel mit Devisen (Forex Trading) stellt
weltweit den mit Abstand größten Finanzmarkt dar und erreicht
mit einem täglichen Volumen von bis zu 3 Billionen US-Dollar
einen beeindruckenden Umfang. Forex (Kurzform
von Foreign Exchange/Devisenhandel) ist der Echtzeitkauf einer
Währung und der Verkauf einer anderen.
Wer Devisenhandel betreibt (öffentlich und an
Dritte) bedarf der Genehmigung. In Deutschland geregelt über das
Kreditwesengesetz (KWG). Im Kontext der europäischen Union
und/oder EWR besteht die gegenseitige Anerkennung. Mithin kann
ein Mandant z.B. eine Genehmigung auf Zypern (EU Teil)
realisieren und in der gesamten EU anbieten. Natürlich muss auf
Zypern eine Betriebsstätte (i.d.R. zyprische Ltd) installiert
werden, die dann den Lizenzantrag stellt. GGF. bestehen in
einigen Ländern "Anzeigepflichten", wenn z.B. die zyprische
Limited mit Genehmigung für Devisenhandel in einem anderen Land
tätig werden möchte. Allgemein ist zu beachten, dass im Rahmen
von Finanzdienstleistungen das Recht des Sitzstaates der
Gesellschaft (also ZB Zypern) und das Recht des
"Anbieterstaates" greift. Aus diesem Grunde ist den meisten
Mandanten mit einer "Offshore-Lizenz" (Lizenz in Drittstaaten
wie z.B. Belize,Panama) nicht gedient. Eine solche Gesellschaft
darf Ihr Angebot nur an "Inländer" richten oder an Personen in
Staaten, ohne vergleichbare Gesetzgebung wie im EWR, USA oder
Schweiz.
Unsere Dienstleistungen im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens sind:
-
-Gründung der Gesellschaft im Sitzstaat
(z.B. Deutschland,Zypern,Liechtenstein,Schweiz,USA)
-
-Sofern erforderlich:
Treuhand-Geschäftsführer (nur zweiter Geschäftsführer),
ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat, Kontoeröffnung auf
die Gesellschaft
-
-Genehmigungsantrag bis zur Lizenz bei
der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sitzstaat
-
-Repräsentanz oder Niederlassung der
Gesellschaft in anderen Staaten, Anzeige-oder
Genehmigungsverfahren
-
-Sofern erforderlich: Hilfe bei der Suche
nach geeigneten Geschäftsführern (persönliche und fachliche
Eignung gemäss den innerstaatlichen Gesetzen)
Gründung von Fondsgesellschaften/
Investmentgesellschaften/Kapitalanlagegesellschaften
international
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Investment-Gesellschaften
und/oder Vermögensverwaltungs-/ Kapitalanlagegesellschaften im
EWR (Deutschland,Liechtenstein,Zypern),
Schweiz und Offshore. Im Offshore Bereich: Cayman Islands (B-Bank-Lizenz),
Belize,
Panama
oder
Comoros. In vielen Fällen
eignet sich auch eine
Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC)
als Kapitalanlagegesellschaft.
Die Gebühren richten sich nach dem Sitzstaat und der erforderlichen
Lizenz. In fast allen Länder (auch in sogenannten
Offshore-Staaten) unterliegen Kapitalanlagegesellschaften der
Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörde. Es ist mithin
eine Zulassung/Lizenz erforderlich (Erlaubnisantrag). Die
Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft ist in ALLEN Ländern
ein komplexer Vorgang mit hohen Anforderungen. Es ist außerdem
zu beachten, dass im Kontext von Kapitalanlagegesellschaften das
Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des
Anbieterstaates greift. Davon abweichend sind
Kapitalanlagegesellschaften im EWR zu sehen, hier besteht die
gegenseitige Anerkennung. Allerdings führen in diesem Kontext
viele Kreditwesengesetze der Länder aus, dass die Tätigkeit im
Inland nur aufgenommen werden darf, sofern die zuständige
Aufsichtsbehörde informiert wurde bzw. die Genehmigung erteilt
hat.
Persönliche und fachliche Eignung- Geschäftsführung
Die meisten
Staaten verlangen im Kontext einer Kapitalanlagegesellschaft die
persönliche -und fachliche Eignung der Geschäftsführung
(Ausnahme sind Neuseeland OFC und Belize). I.d.R. sind zwei
Geschäftsführer erforderlich. U.a. aufgrund dieser Thematik
können i.d.R. keine Treuhand-Direktoren (Geschäftsführer)
gestellt werden, abweichend in Neuseeland, Belize oder Panama
unter bestimmten Voraussetzungen.
Steuerrechtliche Aspekte beachten
Bei der Gründung
einer Kapitalanlagegesellschaft in
Nullsteueroasen/Niedrigsteuerländer ohne DBA-Sachverhalt zum
Sitzstaat des Steuerpflichtigen (Belize,Panama,Cayman Islands)
sind die nationalen Gesetze zur Verhinderung des
Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend die nationalen Regelungen
einer Hinzurechnungsbesteuerung zu beachten. Die
Negativwirkungen können i.d.R. nur dadurch ausgeschlossen
werden,in dem im Sitzstaat der Kapitalanlagegesellschaft ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
wird und sich die geschäftliche Oberleitung tatsächlich im
Sitzstaat befindet. GGf. eintretende Negativwirkungen der
nationalen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in
Deutschland §8 AStG) können häufig nur dadurch verhindert
werden, sofern der Mandant -jedenfalls nach außen- keinen
beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt.
Gemäss Deutschem AStG (Außensteuergesetz) ist die Gesellschaft
dann nicht als passiv einzustufen,sofern im Sitzstaat ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
ist und keine nahestehende Person beteiligt ist.
Ergänzend ist bei
Nicht-DBA-Sachverhalten zu beachten, dass sich das Auslösen
einer Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates der
Auslandsgesellschaft über die innerstaatlichen Gesetze definiert
(in Deutschland also Z.B. über §§12/13AO) und nicht über §5 DBA.
Betriebsstätte der Kapitalanlagegesellschaft im Ausland
Entscheidend wird
sein, dass die Betriebsstätte der
Kapitalanlagegesellschaft/Vermögensverwaltungsgesellschaft im
Sitzstaat (z.B. Neuseeland,Zypern, Liechtenstein usw.) belegen
ist. Dieses, damit das Recht des Sitzstaates überhaupt Wirkung
entfaltet und damit die steuerliche Betriebsstätte im Sitzstaat
belegen ist. Hauptsächliches Merkmal ist dabei analog 5 OECD-MA
"Der Ort der geschäftlichen Oberleitung" (ein im Sitzstaat der
Auslandsgesellschaft ansässiger muss die geschäftliche
Oberleitung wahrnehmen). Sofern überhaupt
Treuhand-Geschäftsführer eingesetzt werden dürfen, sollten diese
eine vergleichbare Vergütung erhalten wie ein Angestellter
Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft und aktiv tätig
werden. Ein weiteres Merkmal einer Betriebsstätte ist der in
kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb, ein
Briefkasten oder reines Registered Office ist keine
Betriebsstätte.
Die
Kapitalanlagegesellschaft in der EU, gegründet durch EU
Ansässige
Es
greift als übergeordnetes Rechtsgut die
EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur
Niederlassungsfreiheit.
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer
Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine
Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die
Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen
oder gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch
tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet eine pauschale
Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen
einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher
nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith,
Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil
vom 23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).
Die
EU-Niederlassungsfreiheit
erlaubt sogar die
gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von
EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry
Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von
mehr als einem bloßen Briefkasten.
Ergänzend: Nationale Regelungen der
Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sind in der
EU rechtswidrig.
Dieses ist jedoch
nur die "rein steuerliche Sichtweise"!
Allgemeines zum Thema Bank gründen (Banklizenz, Offshore
Bank License), Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften
Unsere Kanzlei- bzw. die Netzwerkpartner im
LowTax Network- gründen für unsere Mandanten
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken:
in folgenden Ländern:
Darüber hinaus
offerieren wir
Finanzdienstleistern die Auflage eines eigenen Fonds im
Offshore-Bereich.
Banklizenz- gründen einer Bank: Begriffsbestimmungen in
der Kurzübersicht
Vermögensverwaltungsgesellschaft:
Darf
Gelder Dritter im Sinne annehmen,
anlegen und wieder an den Anleger ausschütten. Eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft ist allerdings keine Bank im
Sinne (darf keine banktypischen Dienstleistungen anbieten),
mithin kein Einlagenkreditinstitut. Beispielhaft kann genannt
werden:
Liechtensteiner
Vermögensverwaltungsgesellschaft,
Vermögensverwaltungsgesellschaft Panama oder Belize.
Bank
gründen- Bank Lizenz-Bank:
Als
Bank werden Einlagenkreditinstitute
bezeichnet, die banktypische Dienstleistungen anbieten dürfen
(Gelder Dritter anlegen und ausschütten,
Kreditvergabe,Zahlungsmittel usw.).
Banken im Sinne unterliegen in der
Regel der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörde
und/oder der Zentralbank des Landes. Sie haben i.d.R. die
Richtlinien Basel II zu beachten und dafür eine externe
Wirtschaftsprüfgesellschaft
zu beauftragen.
E-Geld Institute und Investmentbank:
Davon abweichend kennen einige Länder (z.B.
Deutschland) die Begriffe einer E-Bank und/oder Investmentbank.
So ist "paypal" z.B. ein E-Geld-Institut. Die erforderlichen
Eigenmittel solcher Finanzdienstleistungsinstitute sind i.d.R.
geringer als bei "Vollbanken" (Investmentbank in Deutschland ca.
730.000 Euro, eBank 1 Mio. Euro).
Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen:
Dieses sind
Finanzdienstleistungsinstitute, die bankentypische
Dienstleistungen anbieten dürfen. Üblicherweise darf sich das
Angebot nur an Kunden außerhalb des Sitzstaates richten, mithin
wird auch die Bezeichnung
„Offshore-Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen“ verwendet.
Beispielhaft
wäre hier die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft zu
nennen. Diese
Institute unterliegen i.d.R. nicht der Aufsicht und/oder
Regulierung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder der
Zentralbank des Landes.
Bankgründen-
Bank Lizenz- Offshore-Bank:
Der Begriff
Offshore-Bank ist nicht definiert und wird daher für eine Reihe
von Instituten verwendet. Es kann gemeint sein:
Einlagenkreditinstitute im Sinne,die
nur außerhalb des Sitzstaates tätig werden dürfen, eben
„Offshore“. Dabei kann ein solches Institut der Regulierung und
Aufsicht der zuständigen Behörde und/oder Zentralbank
unterliegen oder nicht.
Oft werden auch
Einlagenkreditinstitute als
Offshore-Bank bezeichnet, die zwar der Regulierung und Aufsicht
der jeweiligen Behörde und/oder Zentralbank des Landes
unterliegen und Bankdienstleistungen im Land selbst anbieten
dürfen, aber in typischen Steueroasen belegen sind.
Allgemeines zum Thema Banklizenz,Erbringen
von Finanzdienstleistungen,Vermögensverwaltungsgesellschaften
Die Zulassungsvoraussetzungen sind
in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich, insbesondere die
erforderlichen Eigenmittel der Bank/Finanzdienstleistungs- bzw.
Vermögensverwaltungsgesellschaft. Grundlage- oder ratsam- ist
i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem
jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation
eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der
Gesellschaft. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die
Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute
Alternative kann die Neuseeland OFC
sein. Eine
Neuseeland OFC (richtiger Terminus: Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für
Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen
weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung
der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der
Währungen.
Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw.
Vermögensverwaltungsgesellschaft richten sich nach dem Sitzstaat
und den Dienstleistungen. Näheres erfahren Sie auf den einzelnen
Webseiten.
Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen- Termini:
Bank
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe
juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt
werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der
Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der
jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlichen
Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung
haben,die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte
anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet. Sie dürfen
Bankdienstleistungen im Sinne an inländische natürliche und
juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen"
außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im
nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen
existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen
Zulassungsvoraussetzungen werden in den
Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den
meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung
erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio
USD Sicherheitshinterlegung bei der FED,Deutschland ca. 5 Mio
Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die
meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der
Bank-die sogenannte "fachliche Eignung"-
(Berufsausbildung/Studium im Bankenbereich, Führungserfahrung in
der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis,
Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten
Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die
Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.
Daneben bieten einige Länder die Möglichkeit der Gründung einer
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen, ohne das diese Institute der Aufsicht und
Regulierung der jeweiligen Zentralbank unterliegen (z.B. die
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen). Diese Institute dürfen die
Bankdienstleistungen i.d.R. nur außerhalb des Sitzstaates
anbieten und werden daher oft als "Offshore -Banken" bezeichnet.
Davon abweichend kennen einige Länder (z.B. Deutschland) die
Begriffe einer E-Bank und/oder Investmentbank. So ist "paypal"
z.B. ein E-Geld-Institut. Die erforderlichen Eigenmittel solcher
Finanzdienstleistungsinstitute ist i.d.R. geringer als bei
"Vollbanken" (Investmentbank in Deutschland ca. 730.000 Euro,
eBank 1 Mio. Euro).
Ein gutes Beispiel für die Regelungen der Kapitalvoraussetzungen
(geeignetes Anfangskapital) bietet
§33 Deutsches KWG
Gründen einer Bank- Bank Lizenz- Offshore Bank License: Basel II
Die
Vorschriften Basel II sind für Banken in der EU,Schweiz und USA
anzuwenden. Ergänzend findet sich die Anwendungspflicht in
vielen Bankengesetzen von Drittländern im Sinne, ZB auf Cayman
Islands. Die Bank beauftragt in der Regel eine Rating-Agentur
mit der Umsetzung und Überwachung.
Basel II
bezeichnet die Gesamtheit der
Eigenkapitalvorschriften,
die vom
Basler Ausschuss
für
Bankenaufsicht
in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Die Regeln müssen
gemäß den
EU-Richtlinien
2006/48/EG und 2006/49/EG seit dem 1. Januar 2007 in den
Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union
für alle
Kreditinstitute
und Finanzdienstleistungsinstitute (= Institute) angewendet
werden. In der Schweiz wird die Umsetzung von der
Eidgenössische Bankenkommission
geleitet.
[1]
Die Umsetzung in
deutsches Recht ist durch das
Kreditwesengesetz,
die „Mindestanforderungen an das
Risikomanagement“
(MaRisk)
für die „zweite Säule“ von Basel II sowie die
Solvabilitätsverordnung
(SolvV) für die „erste“ und „dritte Säule“ von Basel II erfolgt.
Obwohl ursprünglich von
den USA angeregt und initiiert
[2],
wurde Basel II in den Vereinigten Staaten nicht mit dem gleichen
Nachdruck
[3]
wie in Europa umgesetzt. Die US-Regierung hatte zunächst
beabsichtigt, die Regelungen ab 2008 schrittweise einzuführen.
Inzwischen wurde eine Verschiebung auf mindestens 1. Januar 2009
angekündigt (siehe auch
Umsetzung
weiter unten).
Basel II besteht aus drei sich gegenseitig
ergänzenden Säulen:
- Mindesteigenkapitalanforderungen
- Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
- Erweiterte Offenlegung
Säule 1:
Mindesteigenkapitalanforderungen
Die bisherige Regulierung verleitete die
Banken dazu, risikolosere Positionen z. B. durch
„Asset-backed”-Transaktionen abzustoßen (Regulatory Capital
Arbitrage), da sie mit genau soviel Eigenmitteln zu unterlegen
waren wie riskantere und ertragreichere Positionen. Evtl. wurden
sinnvolle, wenig riskante Geschäfte sogar ganz verhindert, da
sie mit verhältnismäßig viel Eigenmitteln zu unterlegen und
damit für die Bank mit wenig Nutzen verbunden waren. Ziel der
ersten Säule ist nun die genauere und angemessenere
Berücksichtigung der Risiken einer Bank bei der Bemessung ihrer
Eigenkapitalausstattung. Dazu werden folgende drei Risiken
herangezogen:
Kreditausfallrisiken
]
Die
Eigenmittelunterlegung erfolgt gemäß den
Mindesteigenkapitalanforderungen für
Kreditrisiken. Das
Kreditrisiko
wird anhand eines internen oder externen
Ratings
bestimmt. Das externe Rating (Standardansatz)
wird von einer
Ratingagentur
(v. a.
Standard & Poor's,
Moody's
und
Fitch Ratings)
vorgenommen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit,
Kreditforderungen uneingestuft zu belassen. Beim internen Rating
bewertet die Bank das Risiko selbst (IRB-Ansätze:
"internal rating based" - auf internen Einstufungen basierender
Ansatz). Dazu bedarf es aber der Zustimmung durch die
Bankenaufsicht. Die Bank muss nachweisen können, dass sie
bestimmte Auflagen in Bezug auf Methodik und Offenlegung
erfüllt. Für Privatkunden gibt es ein vereinfachtes Verfahren,
das
Scoring.
Ferner finden sich hier Vorschriften zur Forderungsverbriefung
(Asset Securitization).
Die Maxime von Basel II bei den
Kreditausfallrisiken ist, dass erwartete Verluste („Expected
Loss“) in Form von Risikoprämien eingepreist werden bzw. bei
sich konkret abzeichnenden Verlusten als Risikovorsorge zu
Lasten des vorhandenen Eigenkapitals gehen. Im Gegensatz dazu
sind unerwartete Verluste („Unexpected Loss“) mit Eigenmitteln
zu unterlegen. Je fortschrittlicher und damit risikosensitiver
die von der Bank verwendete Bewertungsmethode (Standardansatz,
IRB-Basisansatz, fortgeschrittener IRB-Ansatz) ist, desto größer
sind die möglichen Einsparungen bei der Kapitalunterlegung:
Beispielsweise können zusätzliche Sicherheitenarten
risikomindernd anerkannt werden. Damit soll u. a. ein Anreiz für
die Banken geschaffen werden, möglichst fortschrittliche
Methoden zu verwenden.
Marktpreisrisiken
Das
Marktrisiko
wurde bereits 1996 den ursprünglichen Vereinbarungen
hinzugefügt. An diesen Regelungen ändert sich wenig.
Zu den Preisrisiken zählen unvorhergesehene
und das erwartete Ergebnis der Bank negativ beeinflussende
Änderungen des Wechselkurses, Änderungen von Zinssätzen sowie
alle anderen Änderungen von Preisen des Geldmarktes. Da es für
die Bank nur eine Möglichkeit von vielen ist, sich über
Geldmarktgeschäfte liquide Mittel zu beschaffen (Theorie der
Geldmarktfinanzierung), kann die Bank auf Eigen- und
Handelsgeschäfte mit Finanzderivaten verzichten. Es ist aber
nicht praktizierbar, dass die Bank auf Transformationsleistungen
verzichtet. Somit ist die Bank ständig den Preisrisiken
ausgesetzt und muss diese quantifizieren und steuern, nachdem
die Preisrisiken identifiziert wurden.
- Quantifizierung von Preisrisiken
- Ermittlung von net exposures (nur
Hilfskonstrukt)
- Sensitivitätsanalysen (nur
Hilfskonstrukt)
- Value-at-risk-Ansätze (Gesamtkonzept
zur statistischen Ermittlung des Geldbetrages, den eine
Bank maximal mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit
verlieren kann)
- Steuerung von Preisrisiken
- Vermeidung
- Verzicht auf
Transformationsleistungen (nicht praktizierbar)
- Verzicht auf Eigen- /
Handelsgeschäfte mit Derivaten (möglich)
- Reduzierung
- Risikolimitsysteme: Fixierung
einer Sollgröße durch Value-at-Risk-Verfahren, um
das Gesamtrisiko einer Bank zu begrenzen
- Kompensation
- Zusätzliche Transaktion, deren
Wert auf die gleiche, die abzusichernde Position
negativ beeinflussende Marktpreisänderung in
möglichst genau entgegengesetzter Weise reagiert, so
dass der Wertverlust ausgeglichen wird,
beispielsweise durch Zins-Swaps
- Zinsbegrenzungsverträge (Ceiling,
Floor, Collar)
Operationelle Risiken
Neu ist die Einbeziehung
des
operationellen Risikos.
Es stellt das Risiko direkter oder indirekter Verluste infolge
unzulänglicher oder ausfallender interner Verfahren, Mitarbeiter
und Systeme oder infolge bankexterner Ereignisse dar. Es wird
mittels
Basisindikatoransatz
,
Standardansatz
und
fortgeschrittener Messansatz
berücksichtigt.
Säule 2:
Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
Laufende regelmäßige Überprüfung durch die Bankenaufsicht
Die
Bankenaufsicht
(in Deutschland:
BAFin
gemeinsam mit der
Deutschen Bundesbank,
in der Schweiz:
EBK, in
Österreich:
FMA
gemeinsam mit der
Oesterreichischen Nationalbank)
beurteilt und überwacht die Einhaltung der Anforderungen an
Methodik und Offenlegung, die notwendig sind, damit die Bank
interne Ratings verwenden darf.
Überprüfung der
Risikosteuerung und des Berichtswesens
Der bankaufsichtliche
Überprüfungsprozess (Supervisory
Review Process,
SRP) fordert die Etablierung adäquater Risikomanagementsysteme -
wie bspw. das
Management Risk Controlling (MRC)
- bei Banken und Wertpapierfirmen sowie deren Überwachung durch
eine Aufsichtsbehörde.
Grundlage ist der Grundsatz der doppelten
Proportionalität, der besagt, dass sowohl die
Steuerungsinstrumentarien in einer Bank als auch die Intensität
der Überwachung durch die Bankenaufsicht proportional zu den
eingegangenen Risiken einer Bank sein sollen. Allerdings ist es
schwierig, die tatsächlichen Risiken zu erfassen. So galten
lange Zeit nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen mit einer
Laufzeit von unter einem Jahr nicht als Kredit und damit
risikolos. Gleiches gilt noch immer für das Forward Selling von
Aktiva.
Zinsänderungsrisiken im Anlagebereich
Bedeutsam ist weiterhin, dass Säule 2
über die Risiken, die in Säule 1 erfasst werden, weitere
Risikoarten (z. B. die
Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch)
erfasst, so dass alle Risiken, die eine Bank eingeht, durch
Säule 2 berücksichtigt werden.
Angemessenheit der
Eigenmittelausstattung
Säule 3: Erweiterte Offenlegung
/ Marktdisziplin
Ziel der dritten Säule ist die Stärkung
der Marktdisziplin
durch vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der
externen Rechnungslegung der Banken (z. B. im Jahresabschluss,
in Quartalsberichten oder in Lageberichten). Die Disziplinierung
folgt z. B. aus zu befürchtenden Kursreaktionen der eigenen
Aktie. So sind die möglichen Reaktionen aus der Offenlegung
Anreiz für die Banken, auf eine vernünftige Eigen- und
Risikokapitalstruktur zu achten.
Es bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten
über
Eigenkapitalstruktur
- Qualitative Offenlegung
- Zusammenfassende Angaben zu den
Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale
sämtlicher Eigenkapitalinstrumente, insbesondere für
innovative, komplexe oder hybride
Eigenkapitalinstrumente.
- Quantitative Offenlegung
- Die Höhe des Kernkapitals,
wobei getrennt offen zu legen sind:
- Eingezahltes Stammkapital
-
Rücklagen
- Minderheitsbeteiligungen am
Eigenkapital von Tochtergesellschaften
- innovative Kernkapitalinstrumente
- andere Kernkapitalinstrumente
- Überschusskapital von
Versicherungen
- Regulatorische
Berechnungsunterschiede, die vom Kernkapital
abgezogen werden und
- Andere Beträge, die vom
Kernkapital abgezogen werden, einschließlich
Firmenwert und Beteiligungen
- Gesamtsumme des Ergänzungskapitals
und der Drittrangmittel
- Weitere Kapitalabzugsmöglichkeiten
- Gesamtsumme der anrechnungsfähigen
Eigenmittel
Eingegangene Risiken und deren
Beurteilung
]
Um anderen Marktteilnehmern eine Beurteilung
der Risikopositionen des Kreditinstituts zu ermöglichen, sind
die Techniken, welche die Bank nutzt um Risiken zu messen, zu
überwachen und zu steuern, offen zu legen.
Dafür müssen Kreditinstitute in jedem
einzelnen Risikobereich (z. B. Kredit-, Markt-, operationelles
Risiko, Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs und
Beteiligungspositionen) die internen Ziele und Grundsätze des
Risikomanagements beschreiben. Dazu gehören:
- Strategien und Prozesse
- Struktur und Organisation der relevanten
Risikomanagement-Funktion
- Art und Umfang der Risikomeldungen
und/oder -messsysteme
- Grundsätze der Absicherung und/oder
Minderung von Risiken sowie Strategien und Prozesse zur
Überwachung der fortgesetzten Effektivität dieser
Absicherungen/Risikominderungen
Angemessenheit der
Eigenmittelausstattung
Eine wirksame Offenlegung soll sicherstellen,
dass die Marktteilnehmer einen besseren Einblick in das
Risikoprofil und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung
einer Bank gewinnen. Im Detail ist Folgendes offenzulegen:
- Qualitative Offenlegung
- Eine Gesamterörterung des bankeigenen
Ansatzes zur Beurteilung der Angemessenheit der
Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung laufender und
zukünftiger Geschäfte.
- Quantitative Offenlegung
- Eigenkapitalanforderungen für
Kreditrisiken:
- Portfolien
gemäß dem
Standard- und vereinfachten
Standardansatz, für
jedes Portfolio einzeln
-
Portfolien gemäß den
IRB-Ansätzen,
und zwar separat für jedes Portfolio nach dem
Basis-IRB-Ansatz und für jedes Portfolio nach dem
fortgeschrittenen IRB-Ansatz:
- Unternehmen (einschließlich
Spezialfinanzierungen, die nicht den
einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien
entsprechen), Banken und Staaten
- Baufinanzierungen
- Qualifizierte revolvierende
Retailforderungen; und
- andere Retailforderungen
- Verbriefungen
- Eigenkapitalanforderungen für
Beteiligungspositionen im IRB-Ansatz:
- Beteiligungen gemäß den
Marktansätzen:
- Beteiligungen gemäß dem
einfachen Risikogewichtsansatz; und
- Beteiligungen im Anlagebuch
gemäß dem Internen Modell-Ansatz (für Banken,
die den IMA für Beteiligungen im Anlagebuch
anwenden)
- Beteiligungen gemäß
PD/LGD-Ansätzen
- Eigenkapitalanforderungen für
Marktrisiken:
- Standardansatz
- Interne Modelle Ansatz –
Handelsbuch
- Eigenkapitalanforderungen für
operationelle Risiken:
- Gesamt-
und
Kernkapitalquote:
- der konsolidierten Gesamtgruppe;
und
- der bedeutenden
Bankentochtergesellschaften (einzeln oder
unterkonsolidiert in Abhängigkeit von der Anwendung
der Rahmenvereinbarung).
Umsetzung
Die EU-rechtlichen Vorgaben zur
Mindesteigenkapitalausstattung der Kreditinstitute für das
Kredit- und Adressenausfallrisiko sowie das operationelle Risiko
finden sich in der neu gefassten Richtlinie 2006/48/EG (Bankenrichtlinie)
vom 14. Juni 2006, diejenigen zur Mindesteigenmittelausstattung
von Kreditinstituten und bestimmten
Finanzdienstleistungsinstituten für das Marktpreisrisiko sowie
die Erweiterung der Regelungen bzgl. Adressenausfall- und
operationellem Risiko für Finanzdienstleistungsinstitute in der
neu gefassten Richtlinie 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie)
vom 14. Juni 2006 - zusammen auch als
Capital Requirements Directive
(CRD) bezeichnet. Die Umsetzung in Deutschland wird durch das
„Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der
neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie“ vom 17. November 2006
geregelt, das umfassende Anpassungen des
Kreditwesengesetz
festschreibt und hauptsächlich zum 1. Januar 2007 in Kraft
tritt.
Die gesetzlichen Änderungen werden ergänzt
durch zwei Verordnungen:
- die neue
Solvabilitätsverordnung
(SolvV),
sowie
- die überarbeitete
Groß- und Millionenkreditverordnung
GroMiKV.
Die SolvV löst den
bisherigen
Eigenmittelgrundsatz I
ab. Dabei regelt die SolvV im Wesentlichen die näheren
Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung
(Solvabilität) der Kreditinstitute sowie der Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen. Ferner regelt die Verordnung die
Zusammensetzung, Führung und Verwaltung des
Handelsbuchs
der Kreditinstitute und enthält Regelungen zur Anwendung von
Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen.
Die GroMiKV enthält nähere Regelungen
- zur Bestimmung der
Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer,
- zur Kreditrisikominderung,
- zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und
Nichthandelsbuchinstituten,
- zu organisatorischen Pflichten und
Maßnahmen,
- zu Beschlussfassungspflichten und zur
Unterlegung der Überschreitungen von Großkreditobergrenzen,
- zur Handelsbuch-Gesamtposition eines
Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des
Handelsbuchs,
- zur Benachrichtigung im Rahmen des
Millionenkreditverfahrens, und
- zur Anzeige der von den Instituten
gewährten Großkredite und Millionenkredite.
Die neue GroMiKV soll
die bisherige
Groß- und
Millionenkreditverordnung
ablösen.
Nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens soll die Anwendung der neuen
Eigenkapitalvorschriften durch alle Institute zum 1. Januar 2007
verpflichtend werden. Es beginnen die Floor-Regelungen. Die
zusätzlichen Regelungsbereiche der Säule II sowie die
Offenlegungspflichten treten in Kraft. Am 1. Januar 2008 tritt
die neue
GroMiKV
in Kraft.
Einzelnachweise
[]
- Informationen
zu Basel II auf der Website der EBK
-
http://www.manager-magazin.de/unternehmen/mittelstand/0,2828,438330,00.html
Managermagazin vom 21.Sept 2006
- http://www.gamers-foundation.com/thread.php?postid=25070
Bankenverband sieht Basel II auf der Kippe
-
Bundesministerium der Finanzen:
Das Bundesfinanzministerium zum Verhandlungserfolg bei Basel
II. 10. Juli 2002
-
Financial Times Deutschland vom 19.9.2006
IBAN- SWIFT
| Was bedeutet "IBAN"? |
|
|
IBAN ist die Abkürzung für "International
Bank
Account
Number",
auf deutsch "internationale
Bankkontonummer". Sie enthält alle
notwendigen Angaben, um eine
Kontoverbindung im
Auslandszahlungsverkehr eindeutig zu
identifizieren und stellt damit sicher,
dass Ihr Geld sein Ziel sicher erreicht.
|
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| Was ist der BIC/SWIFT-Code?
|
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|
BIC bedeutet "Bank
Identifier
Code"
und ist auch als BIC/SWIFT-Code bekannt.
Dieser Code ist eine Art internationale
Bankleitzahl und dient der weltweit
eindeutigen Identifizierung von
Kreditinstituten. Der BIC/SWIFT-Code ist
8- oder 11-stellig.
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Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der
Einlagenkreditinstitute, die der Aufsicht und Regulierung der
jeweiligen Zentralbank unterliegen, ergänzend die Erlaubnis
innehaben,können bei SWIFT den BIC-Code beantragen.
Steuerliche Gestaltung
Neben der Gründung der Bank oder
Vermögensverwaltungsgesellschaft spielt die steuerliche
Gestaltung in der Regel eine wichtige Rolle. Hier übernehmen wir
die steuerliche Gestaltung im Rahmen der "verbundenen
Unternehmen", z.B. ausländische Mutter und inländische
Tochtergesellschaft, Gründung einer ausländischen Holding zur
steuerfreien Vereinnahmung der inländischen Dividenden u.v.m.
Die Korrespondenz-Bank (Korrespondenzbank-Konto)
Als einziger Anbieter in Europa realisieren wir auf Wunsch die
Anbindung an Korrespondenz-Banken in
Liechtenstein,Schweiz,Singapur oder der VAE.
Bankensoftware- Onlinebanking
Wir bieten unseren Mandanten z.B. im Rahmen der Gründung einer
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen, Installation einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft und/oder Schwedischer
Creditunion die NexorOne Onlinebanking-Software an. Die Software
erfüllt in der Vollversion die kompletten Leistungen des
Onlinebankings, ist allerdings ausschließlich in englischer
Sprache verfügbar. Für Vollbanken im Sinne vermitteln wir gern
an entsprechende Anbieter für Bankensoftware, inkl.
elektronischer Schnittstelle für den automatisierten
Zahlungsverkehr.
-Banklizenz USA und Schweiz:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: Informationen auf
unseren Internetseiten
Erforderliche Eigenmittel:
Ca. 5 Mio USD/CHF, je nach Sitzstaat. USA: 10 Mio USD bei der
FED.
Erforderlich-oder sinnvoll- ist
die Gründung einer US INC bzw. Schweizer AG als Gesellschaft der
Bank.
Die Direktoren/Geschäftsführer
müssen über eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen (z.B.
Bankkaufmann) und Erfahrung im Management einer Bank verfügen.
Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht möglich, mithin
müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat
verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor
einstellen. Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen sind ähnlich
wie in Deutschland, also u.a. der tragfähige Geschäftsplan,Plan
G&V für die ersten drei Jahre, AGBs der Bank gemäß den
gesetzlichen Vorschriften, Beitritt im Anlagensicherheitsfonds,
erforderliche Versicherungen usw..
Neben den reinen Gründungs-und Zulassungsgebühren können noch
folgende Kosten relevant sein:
-
Erstellung der Geschäftsbedingungen (AGBs),Verträge zwischen
Kunden und Bank, Kreditverträge
-
Homepage der Bank, Online-Banking-System
-
SWIFT Code, IBAN, internationaler Zahlungsverkehr,
elektronische Kommunikationswege und Schnittstellen
-
Anbindung an Kreditkartenprovider, Visa-MasterCard usw..
-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank Deutschland:
Grundlage ist das deutsche
Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten
Mandanten von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin).
Die Gebühren richten sich nach der "Art der
Finanzdienstleistungen" und erforderlichen Dienstleistungen auf
unserer Seite. Mithin übernehmen wir die Gründung "der
Gesellschaft der Bank", i.d.R. eine deutsche AG, die
Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen "der
steuerlichen Optimierung".
Neben den reinen Gründungs-und Zulassungsgebühren können noch
folgende Kosten relevant sein:
-
Erstellung der Geschäftsbedingungen (AGBs),Verträge zwischen
Kunden und Bank, Kreditverträge
-
Homepage der Bank, Online-Banking-System
-
SWIFT Code, IBAN, internationaler Zahlungsverkehr,
elektronische Kommunikationswege und Schnittstellen
-
Anbindung an Kreditkartenprovider, Visa-MasterCard usw..
-Finanzdienstleistungslizenz Panama:
Wir bieten Ihnen eine Firmenkonstellation
bestehend aus einer Panama S.A. mit Lizenz zur
Vereinnahmung und Verwaltung (Investieren) von Kundenvermögen.
Hiermit
ermöglichen wir Ihnen die klassische Vermögensverwaltung oder
Finanzdienstleistungen ohne Publikumsverkehr und Bankschalter,
mit allen Genehmigungen zur Treuhandverwaltung von
Kundengeldern.
-Schwedische Creditunion:
Eine Schwedische Credit Union
kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche
normalerweise nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden
können, wie z.B. Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so
lange wie sie diese Dienste ausschließlich Mitgliedern der
Credit Union gewährt. Ein möglicher Kunde kann automatisch
Mitglied werden, wenn er ein Konto eröffnen will, ein Darlehen
beantragt oder jeden anderen Service der Credit Union in
Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage in Schweden
aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert: Mitglieder
einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer
Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein.
Die maximale Einlage pro Mitglied darf nur ca. 7.000 Euro
betragen.
-Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen
Eine Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen kann sowohl Privatpersonen als auch
Unternehmen weltweit Bankdienste anbieten ohne Einschränkung der
Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen.
Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der
Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu
beachten.
Die Neuseeland Bank kann fast alle
Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank
mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“
nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer
Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören,
sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
- Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
- Debitkarten- und Kreditkartenservice
- Ausgabe von Finanzbürgschaften und
finanziellen Instrumenten
- Service im Bereich des Cash Managements
- Girokonten
- Scheckkonten
- Sparkonten
- Termingeld
- Herausgabe von CDs
- Banküberweisungen
- Zahlungsabwicklung
- Fondsmanagement
- Investitionsmarketing
Die Gesellschaft unterliegt nicht den
Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und
Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr Wohnsitz kann
sich in einem beliebigen Land befinden.
-Banken Belize und Cayman Islands
Insbesondere Cayman
Island ist ein interessanter Standort zur Gründung einer Bank
mit A-Lizenz. Das Stammkapital (Einlagekapital) beträgt
CI$400,000.
Die Bank fungiert als Vollbank im Sinne und darf alle
Bankdienstleistungen anbieten. Sie unterliegt der Aufsicht der
Zentralbank und Regulierungsbehörde. Zunächst wird eine
Kapitalgesellschaft auf Cayman Islands gegründet, als
Gesellschaft der Bank. Diese Kapitalgesellschaft beantragt dann
die Zulassung als Bank bei der Regierungsbehörde
(Zentralbank/Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen,analog
dem
Banks and Trust
Companies Law).
Erforderlich ist ein qualifizierter Geschäftsbetrieb auf Cayman
Islands, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter. Auch ein Geschäftsgebäude mit "Bankschaltern" kann
entsprechend eröffnet werden. Im Geschäftsführungsbereich der
Bank wird eine Person benötigt, die eine anerkannte Ausbildung
als Bänker und Berufserfahrung im Bankengeschäft hat. Es ist
keine Treuhand-Lösung möglich. Die Zulassung dauert ca. 3
Monate. Die Gebühren richten sich den Dienstleistungen und
betragen minimal 150.000,00 Euro zzgl. der staatlichen Gebühr.
Für die Bank können wir eine Internetpräsenz erstellen mit einer
Online Banking-Software. Die Banking-Software kostet zwischen
14.000,00 bis 65.000,00 Euro, je nach Leistung. Wir vermitteln
hier an einen entsprechenden Anbieter. Bei einem "Auftritt" der
Bank in Deutschland (Repräsentanz oder Niederlassung) sind die
Bestimmungen des Deutschen KWGs zu beachten, hier §53 a//FF.
Soll die Bank als reine Onlinebank fungieren, haben wir Lösungen
hinsichtlich des qualifizierten Geschäftsbetriebes (Business
Center Lösung).
-Bankgründung
Belize
Über unsere Kooperationskanzlei auf Belize
können wir für unsere Mandanten die Bankgründung (A-Lizenz) auf
Belize realisieren. Wie auf den Cayman Islands unterliegt eine
Bankgründung der Regulierung und Aufsicht der Zentralbank.
Auch hier erfolgt
zunächst die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit
Betriebsstätte Belize als Gesellschaft der Bank. Die Gebühren
zur Gründung einer Bank richten nach den Dienstleistungen, ca.
120.000,00 Euro zzgl. der staatlichen Gebühr (Minimum 25.000
B$). Auf Wunsch übernehmen wir auch hier die kompletten
Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit unserer
Kooperationskanzlei im Sitzstaat:
-Gründung der Gesellschaft,Eintrag ins
Register,Domizilierung,Kontoeröffnung
-Antrag auf Zulassung als Bank, Einreichung
aller Anträge bei der zuständigen Behörde, direkte Kommunikation
mit den zuständigen Regierungsstellen
-Homepage der Bank
-Online Banking-Software
-Vorauswahl geeigneter Büroflächen
-Visa-Regelungen, Aufenthaltserlaubnis
Auftritt einer "ausländischen
Finanzdienstleistungsgesellschaft/Bank" in Deutschland gemäß KWG
Es ist zu unterscheiden:
-Institute im Drittland oder EWR
-Auftritt in Deutschland als Niederlassung oder Repräsentanz:
Eine Repräsentanz betreibt nur beratende
Tätigkeiten und/oder Werbung und Marketing. Sie ist keine eigene
Rechtspersönlichkeit im Sinne und hat keine
Geschäftsführungsbefugnisse.
Auszug:
§ 53
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
(1) 1 Unterhält ein Unternehmen mit
Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte
betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die
Zweigstelle als Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut. 2 Unterhält das
Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein
Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute
ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- Das Unternehmen hat mindestens zwei
natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die
für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung
und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das
Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen
erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen
gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
- Das Institut ist verpflichtet, über die
von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem
Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens
gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit
entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen
Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem
Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und
der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen
Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen.
Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der
Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am
Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert
auszuweisen.
- Die nach Nummer 2 für den Schluß eines
jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit
einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt
als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des
Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den
Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem
Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des
Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
- Als Eigenmittel des Instituts gilt die
Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als
dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes
Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel
belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich
des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos.
Außerdem ist dem Institut Kapital, das gegen Gewährung von
Genußrechten oder auf Grund der Eingehung längerfristiger
nachrangiger Verbindlichkeiten oder kurzfristiger
nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und
Nettogewinne (§ 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 1) als haftendes
Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die
gemäß § 10 Abs. 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich
jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Abs. 1,
2b Satz 2 und 3, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eigenmittel nach Satz
1 als Kernkapital gelten. Maßgebend für die Bemessung der
Eigenmittel ist der jeweils letzte Monatsausweis.
- Die Erlaubnis kann auch dann versagt
werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die
Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen
die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder
Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die
Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle
entzogen worden ist.
- Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt
das Institut als juristische Person.
- Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie
die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
anzuzeigen.
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes,
die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen
eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle
als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale
mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb
einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der
Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung
nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht
anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen
entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der
Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(5) 1 Ist ein Beschluss über die
Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur
Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle
anzumelden und der Vermerk "in Abwicklung" im Rechtsverkehr zu
führen. 2 Die erteilte Erlaubnis ist an die
Bundesanstalt zurückzugeben.
(6) 1 Die ebenfalls
eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit
Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. 2 Die
Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht
nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle
abgewickelt worden sind.
§ 53a
Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
1
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im
Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem
Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder
Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine
Hauptverwaltung hat. 2 Das Institut hat die Absicht,
eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen
Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Bundesanstalt
bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. 4 Die
Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit
erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der
Bundesanstalt vorliegt. 5 Das Institut hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder
Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
§ 53b
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums
(1) 1 Ein
Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte mit Ausnahme des
Investmentgeschäftes betreiben oder Finanzdienstleistungen
erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die
Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen
Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften beaufsichtigt wird. 2 Satz 1 gilt
entsprechend für
E-Geld-Institute.
3 § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 4
§ 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) 1 Die Bundesanstalt hat ein
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das
beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten,
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung
der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für
seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen
anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der
Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des
Allgemeininteresses gelten. 2 Nach Eingang der
Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz
1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden
und ihre Tätigkeit aufnehmen.
(2a) Die Bundesanstalt hat einem Unternehmen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im
Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die
beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen
anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 3 für die Ausübung der
geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses
gelten.
(3) 1 Auf
Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind
die §§ 3 und 6 Abs. 2, der, sofern es sich um ein
Einlagenkreditinstitut handelt, § 11, die §§ 14, 22 und 23, der,
sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, der § 24 Abs. 1
Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24b, 24c, 25 und 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
und 6, die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und
6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und § 17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass eine oder mehrere
Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein
Kreditinstitut,
E-Geld-Institut
oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten. 2
Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der
geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der
Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der
Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das Institut
angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
schriftlich anzuzeigen. 3 Für die Tätigkeiten im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1
Satz 1 und 2 gelten der § 3, der, sofern es sich um ein
Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 und
der § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
entsprechend.
(4) 1 Stellt die Bundesanstalt
fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2
seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt,
insbesondere dass es eine unzureichende Liquidität aufweist,
fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist
zu beheben. 2 Kommt es der Aufforderung nicht nach,
unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats.
3 Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder
erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann sie nach
Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie
die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.
(5) 1 In dringenden Fällen kann die
Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen
Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 2
Sie hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüglich zu
unterrichten. 3 Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen
zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach
Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der
Bundesanstalt beschließt.
(6) Die zuständigen Stellen des
Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung der
Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die
bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung
erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
(7) 1 Ein Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7
bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne
des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne
Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn
- das Unternehmen ein Tochterunternehmen
eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames
Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
- seine Satzung diese Tätigkeiten
gestattet,
- das oder die Mutterunternehmen in dem
Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als
Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,
- die Tätigkeiten, die das Unternehmen
ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden,
- das oder die Mutterunternehmen mindestens
90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens
halten,
- das oder die Mutterunternehmen gegenüber
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des Unternehmens
die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft
gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen
des Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für
die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen
verbürgt haben und
- das Unternehmen in die Beaufsichtigung
des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen
ist.
2 Satz 1
gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten
Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
3 Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
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