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Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei beraten wir Mandanten in der internationalen Steuerplanung, Betriebsstättenverlagerung ins Ausland, Firmengründung in Niedrigsteuerländer und Steuergestaltung mittels Holding. Steuerberater für internationales Steuerrecht (LL.M Tax) erstellen die steuerliche Expertise für Ihr Vorhaben. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung in der EU
1.
Betriebsstätten-Begriff, Gestaltungsmissbrauch
Es greift
als übergeordnetes Rechtsgut die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile
des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach
dem Recht des Sitzstaates liegt
keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die
Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder
gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt.
In jedem Falle findet eine pauschale
Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer
Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in
Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales
Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II
S. 972).
Die EU-Niederlassungsfreiheit
erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch
Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry
Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem
bloßen Briefkasten.
Dazu im Gegensatz:
„Nur-DBA-Sachverhalt“ (Doppelbesteuerungsabkommen), nicht EU: I.d.R. ist
davon auszugehen, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft erforderlich ist, um
die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs (=Zwischengesellschaft, die einzig
dem Zweck dient, dass inländische Besteuerungsrecht rechtswidrig zu umgehen)
zu verhindern.
„Nicht-DBA-Sachverhalt“: In kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich, wirtschaftlicher Grund muss
vorliegen, „Umkehr der Beweislast“, erhöhte Mitwirkungspflichten wenn kein
G20 Akommen.
2.
Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG) bzw.
nationaler Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung in anderen Ländern
Das
Deutsche Außensteuergesetz beschreibt in §8 AStG: Hat ein Deutscher
(natürliche oder juristische Person) beherrschenden Einfluss (mehr als 50%)
auf eine Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland (unter 25%
Ertragssteuer) und realisiert diese Auslandsgesellschaft nur passive
Einkünfte nach Aktivkatalog §8 AStG, so werden die Dividenden der
Auslandsgesellschaft der Deutschen Besteuerung unterzogen und zwar mit
Einkommensteuer (nicht Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren), bei
juristischer Person mit Deutscher Körperschaftssteuer. Ausserdem
„fiktive Ausschüttungsbesteuerung“,
also Besteuerung auch dann, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Im europäischen Kontext ist diese
Hinzurechnungsbesteuerung allerdings rechtwidrig, entsprechend wurde das
Deutsche AStG ergänzend.
Analog in
anderen Ländern, die ebenfalls eine Hinzurechnungsbesteuerung kennen.
Sobald der am Auslandssachverhalt beteiligte Staat mit Deutschland ein
entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat (analog
Artikel
26 des OECD-Musterabkommens von 2005),
tatsächlich in einem vergleichbaren Umfang Auskünfte erteilt oder hierzu
zumindest Bereitschaft gezeigt hat,
kommen die besonderen Mitwirkungspflichten nicht zur Anwendung.
Die unkooperativen Staaten werden in der Grauen Liste der G20 List"
aufgeführt. Bei Nicht-Beachtung der besonderen Mitwirkungspflichten drohen
u.a. folgende Sanktionen:
-Versagung der Entlastung von der Deutschen Quellensteuer auf Kapitalerträge
nach §50 Ab.1 und 2 oder §§44a Abs. 9 EStG
-Nichtanwendung der Abgeltungssteuer und des Teileinkünfteverfahrens
-Versagung der Steuerfreiheit für Dividenden und andere Einkünfte nach §8
Abs.1 und Abs.2 KStG und vergleichbarer Vorschriften im DBA
Bei Warenlieferungen von einem Mitgliedstaat in der Europäischen Union in
einen anderen Mitgliedstaat der EU ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung
zu unterscheiden, ob die Lieferung an einen steuerpflichtigen Unternehmer
getätigt wird oder an eine Privatperson bzw. an einen dieser
gleichgestellten umsatzsteuerlichen Letztverbraucher. Lieferungen
an
Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU) - hierfür werden die eigene
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und diejenige des Kunden
im anderen EU-Mitgliedstaat benötigt - sind grundsätzlich
umsatzsteuerfrei im Herkunftsland und unterliegen im
Bestimmungsland beim Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung.
Lieferungen an
Privatpersonen sind dagegen umsatzsteuerlich nach anderen
Regelungen zu behandeln, da Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung
regelmäßig ausgeschlossen sind. Insofern müssen Unternehmen in Deutschland
Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten in der
Regel mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings muss der Unternehmer
beim Überschreiten der länderweise unterschiedlichen Lieferschwelle sich im
Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und mit der
Umsatzsteuer dieses Staates abrechnen (sogenannte Versandhandelsregelung).
Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ausführlich Stellung genommen zur Anwendung der Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b in Verbindung mit § 6a
Umsatzsteuergesetz (UStG). Damit wurde das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009
aufgehoben, das die Nachweispflichten insbesondere für die sogenannten
Abholfälle verschärft hatte.
§23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich: · -Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden. · -in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen · -Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerlastungen am höchsten ist Ergänzend besteht über §21 UmWStG
die Möglichkeit, steuerneutrale Anteilsübertragungen zu realisieren. Somit
müssen Anteile nicht zwingend bewertet und erworben werden.
Im
Kontext der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie gilt, dass:
-Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Gesellschaften aus verschiedenen
Mitgliedstaaten von der
Quellensteuer befreit sind und dass
-Eine
Doppelbesteuerung von Gewinnen,
die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft auszahlt,
vermieden wird.
Dazu im Gegensatz: Nur-DBA-Sachverhalt: Quellensteuer gemäss
Doppelbesteuerungsabkommen bei abfliessenden Dividenden im Sitzstaat (i.d.R.
5%-10% bei jur. Personen, 15% bei natürlichen Personen als Anteilseigner). Nicht-DBA-Sachverhalt: Volle Quellensteuer gemäss
innerstaatlichem Recht.
Innerhalb der Europäischen Union ist der Export von Waren grundsätzlich frei. Es darf kein Einfuhrzoll oder eine vergleichbare Behinderung des Imports verhängt werden. Es darf grundsätzlich auch kein Verbot oder eine Behinderung bei der Einfuhr bestimmter Waren geben. Verboten sind
Als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend gilt das
Gebiet des Fürstentums Monaco. Das Fürstentum Andorra, die Republik San
Marino und die Türkei sind weder Mitgliedsstaaten der EG noch gehören sie
zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings besteht zwischen der EG und
jedem dieser Länder eine Zollunion (damit gelten diese Gebiete faktisch als
zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend). B. Steuern in der EU
Verlagerung von Einkünften und Vermögen in
Niedrigsteuerländer Sowohl bei innerstaatlichen Sachverhalten als auch bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten sind Steuerpflichtige bestrebt, durch
entsprechende Steuergestaltungen die Steuerbelastungen weitest möglich zu
minimieren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können vier
Fallgruppen genannt werden: -
Verlagerung des Steuerobjektes (Einkunftsquelle)
ins Ausland -
Verlagerung des Steuersubjektes
(des Steuerpflichtigen) ins Ausland -
Verlagerung von zu versteuerndem
Gewinn ins Ausland -
Verlagerung von abzugsfähigen
Aufwand ins Inland
Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des Steuerobjekts
ins Ausland gehören -
die Verlagerung von ganzen
Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland -
die Überführung von
Wirtschaftsgütern in ausländischen Produktionsstandort - die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft In diesen Fällen wird eine Einkunftsquelle (das
Unternehmen selbst, Teile davon oder wenigstens einzelne
Unternehmensfunktionen; z.B. der Vertrieb) oder es werden Wirtschaftsgüter,
die der Erzielung von Einkünften dienen, ins Ausland verlagert. Die Gründe
hierfür können sein Landesflucht oder/und Steuerflucht. In steuerlicher
Hinsicht kann es gehen (1) um die Frage der (Einmal-) Besteuerung von
eventuellen stillen Reserven (Stichwort: Realisationsprinzip) und (2) um die
Frage der (laufenden) Besteuerung von Einkünften.
Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des
Steuersubjekts ins Ausland gehören - die Verlagerung der Geschäftsleitung ins Ausland - der Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland,die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland - die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft Bei dieser Unter-Fallgruppe der Verlagerung von deutschen
Besteuerungspotential ins Ausland spielt in der Praxis vor allem die
Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland eine wichtige Rolle.
Typischerweise wird die Basisgesellschaft aus zwei möglichen gründen
errichtet: -
die geschäftliche Nutzung einer ausländischen
„Gesellschaft“ -
die Übertragung von
Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft (zur
Erzeugung einer Abschirmwirkung durch die ausländische Basisgesellschaft) Praktisch weniger häufig kommt es dazu, dass der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, vor allem in niedrig
besteuernde ausländische Staaten. In letzterem Falle „verlagert“ sich der
Steuerpflichtige selbst und damit seine unbeschränkte Steuerpflicht ins
Ausland.
Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland
bzw. Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Inland Bei dieser Unter-Fallgruppe verlagert der Steuerpflichtige
zu versteuernde Gewinne ins Ausland oder abzuziehenden Aufwand ins Inland
und zwar über eine entsprechende Gestaltung von Verrechnungspreisen und
Geschäftsbedingungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit im Ausland
ansässigen und ihm nahe stehenden Personen, die von denen abweichen, die
zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Die Verlagerung von
zu versteuernden Gewinnen ins Ausland ist praktisch das Spiegelbild der
Verlagerung von abzugsfähigem Aufwand ins Inland. Zu dieser Unter-Fallgruppe
gehören die folgenden drei Fälle: -
die verbilligte Lieferung von
Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen an ein
Gruppenunternehmen im Ausland -
der verteuerte Bezug von Waren und
Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland -
die unangemessene
Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland durch
ausländische Anteilseigner Bei den ersten beiden Fällen findet eine verdeckte
Gewinnverlagerung statt. Hierbei geht es um die Frage der Angemessenheit der
Höhe von Verrechnungspreisen (Angemessenheit der Höhe nach). Bei der zweiten
Unter-Fallgruppe geht es um die Frage, in welchem Umfang eine (offene)
Fremdkapital-Finanzierung überhaupt dem Grunde nach steuerlich zulässig sein
soll (Angemessenheit dem Grund nach; Stichwort: Beschränkung der
Gesellschafter-Fremdfinanzierung). Für diese vier Fallgruppen sieht das Gesetz verschiedene
Arten von Abwehrmechanismen vor, die man wiederum in zwei Gruppen
unterteilen kann: -
1. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur
Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften) -
2. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur
Sicherung von Einkünften (Einkunftssicherungsvorschriften)
1. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von
Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften) Sinn und Zweck der Einkunftskorrekturvorschriften ist vor
allem der Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. der
Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Inland als Rechtsgrundlage
entgegen zu wirken. Diese Vorschriften sind gerichtet auf die
Berichtigung/Korrektur von Einkünften. Die Berichtigung von Einkünften
bedarf als belastende Maßnahme der Eingriffsverwaltung einer
Rechtsgrundlage. Das deutsche Steuerrecht kennt im Bereich der Berichtigung
oder Korrektur von Einkünften fünf verschiedene Rechtsgrundlagen, diese sind
die Folgenden: -
die allgemeinen Bestimmungen über
Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften sowie über die Ermittlung
der Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§39-42 AO) und hiervon wiederum die
allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO -
die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
als allgemeines Rechtsinstitut zur Berichtigung von Einkünften, § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG -
die verdeckte Einlage (vEL) als
allgemeines Rechtsinstitut zur Berichtigung von Einkünften, §§ 8 Abs.1 KStG,
Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG -
§ 1 AStG -
§ 8a KStG – Beschränkung der
Gesellschafter-Fremdfinanzierung Bei diesen fünf Arten von
Rechtsgrundlagen ist zu unterscheiden: Die §§ 39-42 AO und damit vor allem
auch die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO gelten in allen
Bereichen des Steuerrechts und sanktionieren alle Arten von missbräuchlichen
Gestaltungen. Die missbräuchliche Gestaltung von
Verrechnungspreisen und
Geschäftsbedingungen zwischen nahe stehenden Personen ist (insbesondere)
innerhalb von § 42 Abs. 1 AO nur ein Unterfall. Die allgemeinen
Rechtsinstitute zur Berichtigung von Einkünften (vGA/verdeckte
Gewinnausschüttung uns vEL/verdeckte Einlage) haben nur die Berichtigung von
Einkünften zum Gegenstand, allerdings bezogen auf alle Bereiche des
Steuerrechts; sie sind also nicht beschränkt auf grenzüberschreitende
Sachverhalte. Auch § 1 AStG hat nur die Berichtigung von Einkünften zum
Gegenstand, ist aber beschränkt auf grenzüberschreitende Sachverhalte. § 8a
KStG (Beschränkung der Gesellschafter- Fremdfinanzierung) ist eine besondere
Rechtsgrundlage im Körperschaftssteuerrecht; sie beschränkt sich auf Inbound-Sachverhalte.
2. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Sicherung von
Einkünften (Einkunftssicherungsvorschriften) Sinn und Zweck der Einkunftssicherungsvorschriften ist vor
allem in Fällen der Landesflucht und/oder Steuerflucht dem deutschen Fiskus
Besteuerungspotential zu sichern oder zu erhalten. Betroffen sind hierbei
vor allem die eingangs genannten Fälle der Verlagerung des Steuerobjekts
(der Einkunftsquelle) oder des Steuersubjekts (des Steuerpflichtigen) ins
Ausland, bei denen eine Einkunftsquelle oder Wirtschaftsgüter, die der
Erzielung von Einkünften dienen, oder das Steuersubjekt selbst ins Ausland
verlagert werden. Hier gilt es insbesondere die (Einmal-) Besteuerung von
eventuellen stillen Reserven sicher zu stellen und/oder das
Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte (laufende)
Einkünfte zu erhalten. (Auch) die Sicherung oder Erhaltung von Einkünften
bedarf als belastende Maßnahme der Eingriffsverwaltung einer
Rechtsgrundlage. Das deutsche Steuerrecht kennt im Bereich der Sicherung
oder Erhaltung von Einkünften fünf verschiedene Rechtsgrundlagen; diese sind
die Folgenden: -
die allgemeine Bestimmung über die
Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften sowie über die Ermittlung
der Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§ 39-42 AO) und hiervon wiederum
vor allem die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO -
die §§ 7-14 AStG (sog.
Hinzurechnungsbesteuerung) -
die §§ 2-5 AStG (die sog.
Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht) -
§ 6 AStG (die sog.
Wegzugsbesteuerung) -
§ 15 AStG (sog.
Hinzurechnungsbesteuerung bei Stiftungen)
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