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Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Banken (Einlagekreditinstitute) oder Finanzdienstleistungsgesellschaften/ Vermögensverwaltungsgesellschaften / Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds im EWR und Offshore. | |||||||||||||||||||||||||||
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Erbringen von Finanzdienstleistungen nach KWGErbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland § 33 Versagung der Erlaubnis
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des §
10 Abs. 2a Satz 1
Nr. 1 bis 6 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muß
zur Verfügung stehen
a) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern und
Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssysteme oder
Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im
Gegenwert von mindestens 50.000 Euro,
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von
mindestens 125.000 Euro,
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag
im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro,
d) bei
Einlagenkreditinstituten und zentralen Kontrahenten im Sinne von §
1 Abs. 31 ein
Betrag im Gegenwert von mindestens fünf Millionen Euro,
e) bei Instituten, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben, ein Betrag im
Gegenwert von mindestens 1 Million Euro und
f) bei
Anlageberatern, Anlagevermittlern und Abschlussvermittlern, die nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von
25.000 Euro, wenn sie zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der
Richtlinie 2002/92/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittler (ABl. EU Nr. L 9 S. 3) in ein Register
eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3 der
Richtlinie 2002/92/EG
erfüllen, und
g) bei Unternehmen, die Eigengeschäfte auch an
ausländischen Derivatemärkten und an Kassamärkten nur zur Absicherung
dieser Positionen betreiben, das Finanzkommissionsgeschäft oder die
Anlagevermittlung nur für andere Mitglieder dieser Märkte erbringen oder
im Wege des Eigenhandels als Market Maker im Sinne des §
23 Abs. 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes
Preise für andere Mitglieder dieser Märkte stellen, ein Betrag von
25.000 Euro, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese
Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssystemen schließen,
Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssysteme haften;
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
ein Antragsteller oder eine der in §
1 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist;
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er eine juristische
Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder,
wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter,
nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden
Ansprüchen genügt; §
2c Abs. 1a Satz 1
Nr. 1 Teilsatz 2 gilt entsprechend;
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
der Inhaber oder eine der in §
1 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche
fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach §
1 Abs. 2 Satz 2
oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet wird;
4a. das Institut im Fall der Erteilung der
Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne
des §
1 Abs. 3a Satz 1
oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des §
1 Abs. 3a Satz 2
wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne
des §
2d nicht
zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;
5. ein Kreditinstitut oder ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemäß einer
Bescheinigung der Bundesanstalt nach §
4 Abs. 1 Nr. 2
des
Gesetzes über die Zertifizierung von
Altersvorsorgeverträgen befugt ist,
Altersvorsorgeverträge anzubieten, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter
hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig sind;
6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat;
7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen
organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der
Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen;
8. der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen
Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut zuständige
ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens nicht
zugestimmt hat.
Einem Anlageberater, Anlagevermittler oder
Abschlußvermittler, der nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a
nicht zu versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß
einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden die eine
Versicherungssumme von mindestens 1.000.000 Euro für jeden
Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens 1.500.000
Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorsieht,
nachweist. Satz 2 gilt für Anlageberater und Anlagevermittler, die
zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der
Richtlinie 2002/92/EG
in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4
Abs. 3 der
Richtlinie 2002/92/EG
erfüllen, mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Versicherungssumme von
mindestens 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine
Versicherungssumme von mindestens 750.000 Euro vorgesehen ist.
1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen
Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu
einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes
oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über
das Institut beeinträchtigt;
2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche
Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
eines Drittstaates beeinträchtigt wird;
3. das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem
Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung
nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle
zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht
bereit ist.
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch
versagen, wenn entgegen §
32 Abs. 1 Satz 2
der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen darf
die Erlaubnis nicht versagt werden.
(5) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer
Erlaubnis binnen sechs Monaten nach Einreichung der vollständigen
Unterlagen für einen Erlaubnisantrag nach §
32 Abs. 1 Satz 2
mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.
Bank gründen: Allgemeine Einlassungen und Dienstleistungen unserer Kanzlei Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Banken im EWR, Schweiz, den USA und Offshore (z.B. Cayman Islands) einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen:
Ergänzend beraten wir im Kontext der
steuerlichen Gestaltung, z.B. Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft
zur möglichst steuerfreien Durchschleusung der Dividenden an den
Anteilseigner. Im Kontext einer Bankgründung im EWR greift das innerstaatliche Bankenrecht sowie die europäische Finanzdienstleistungsrichtlinie. Demnach müssen Vollbanken ein Mindestanfangskapital von 5 Mio Euro nachweisen, in einigen Ländern (Liechtenstein, Spanien, Luxemburg z.B.) ist das erforderliche Anfangskapital jedoch höher. Geringeres Anfangskapital benötigen z.B. E-Geld-Institute (750.000 bis 1 Mio Euro) oder Banken in Drittstaaten, z.B. Cayman Islands mit CI$ 400.000. Es besteht die Möglichkeit Banken in Drittstaaten (z.B. Cayman Islands) zu installieren, mit Repräsentanzen oder Niederlassungen in anderen Ländern und/oder im EWR.
Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen" außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED, Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte "fachliche Eignung"- (Berufsausbildung im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.
Gründung einer Bank in der EU/EWR
Grundlagen sind die innerstaatlichen Bankengesetze, in
Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) UND die
EU Richtlinie für Finanzinstitute.
Demnach beträgt das Mindeststammkapital einer EU Bank 5 Mio. Euro.
Mindestens ein Geschäftsführer der Bank muss über eine
Ausbildung im Bankwesen und Führungserfahrung in einer Bank verfügen. Auf
Wunsch können wir über eine Stellenausschreibung geeignetes Personal suchen.
Die Bank muss ferner über einen ordentlichen
Geschäftssitz verfügen, also ein Büro und Mitarbeiter. Die Gesellschaft der
Bank ist eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Deutsche AG.
Bankinstitute im EWR können in einem anderen Land des
EWR (europäischer Wirtschaftsraum) ohne erneute Zulassung in Form der
Niederlassung oder Repräsentanz tätig werden (vgl. z.B.
§ 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums).
In den meisten EU/EWR Staaten ist die Anbindung an eine
unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft (Rating/Basel
II/III) erforderlich, z.B. Moodys. Die Gebühren betragen ca.
38.000 Euro pro Jahr.
Viele Länder schreiben zudem die Mitgliedschaft im
Einlagensicherungsfond vor.
Nach Gründung der Bank erfolgt die Anbindung an die
jeweilige Zentralbank des Landes und/oder an die europäische Zentralbank.
Eine Anbindung an SWIFT (SWIFT Code, IBAN) wird über einen Termin bei der
SWIFT realisiert, den wir gern vorbereiten und den Mandanten beim Termin
begleiten.
Bank gründen: Anwaltliche Gebühren,
staatliche Gebühren, Gebühren der Organisationseinheiten
Für die Realisierung einer Bankgründung in der EU/EWR
fallen an anwaltlichen Gebühren zwischen 49.000 bis ca. 80.000 Euro an, je
nach Dienstleistungen. Die staatlichen Gebühren betragen, je nach Land, ca.
25.000 bis 45.000 Euro. Die Wirtschaftsprüfgesellschaft (Z.B. Moodys)
verlangt ca. 38.000 Euro pro Jahr.
Bank gründen und Einlagen-
Sicherungsfonds
In den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt.
Deutschland:Der Beitritt zum Fonds ist freiwillig. Entscheidet sich eine
Bank dazu, erfolgt eine Prüfung vom Verband der Deutschen Banken in Köln.
Bei positiver Bescheidung prüft dann nochmals der Vorstand des
Bankenverbandes über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten der beitretenden
Bank ergeben sich aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds, §§ 3, 5 und 6:
Bei Eintritt sind 2,4 Promille des Eigenkapitals, mindestens 25 T€, zu
zahlen. Nach drei Jahren werden die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber
Kunden erneut geprüft und die Eintrittsgebühr mit 1,8 Promille der
Verbindlichkeiten festgelegt. Liegt diese Summe über 25 T€, muss nachgezahlt
werden. Jedes Jahr zum 30.06. ist dann auch die Umlage in Höhe von 0,6
Promille der Verbindlichkeiten der Abschlussbilanz des Vorjahres fällig.
Bankgründung
Liechtenstein (EWR)
Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds - Zentralbank
u.a.
Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF
betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds:
1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF.
Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es
erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer
müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es
gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine
Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen
ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige
Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren
30.000 CHF. Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (ETC und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne.
Bankgründung
Schweiz
Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:
Anfangskapital:
Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio
USD/CHF.
Bankgründungen in "Offshore-Staaten" (z.B.
Cayman Islands,
Belize)
Die grundlegenden Daten finden Sie auf unseren
Internetseiten zur Bankgründung Cayman Islands oder z.B. Belize. Soll es
sich um eine A-Bank-Lizenz handeln (die Bank bietet Ihre Dienstleistungen
auch an Drittstaaten, außerhalb des Sitzstaates an und/oder an Dritte im
Sinne an), so sind die Voraussetzungen denen der EWR-Staaten sehr ähnlich.
Dieses in Bezug auf die Geschäftsführung der Bank (mindestens zwei
Geschäftsführer, wobei mindestens ein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Sitzstaat der Bank haben muss,persönliche und fachliche
Eignung= Ausbildung im Bankwesen,Leitungserfahrung), dem ordentlichen
Geschäftssitz und der Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei.
Allerdings ist das Mindeststammkapital abweichend, siehe nachfolgend. Die
anwaltlichen Gebühren hängen stark von den Dienstleistungen ab, betragen
aber i.d.R. mindestens 49.000 Euro. Bankgründung
Belize:
-Eine Class „A“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-)
kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld
oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.
-Eine Class „B“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-)
kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld
oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können
In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize
zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer
Offshore-Bank stellen. Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muss
nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl
bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein Bankgründung Cayman Islands
Das notwendige Anfangskapital beträgt mindestens
CI$
400.000 (A-Bank) bzw.
20.000
CI$ (B-Bank). Die Antragsgebühr beträgt einmalig 2.000
CI$
und ist mit Einreichung des
Antrages fällig. Sie wird auch bei einer Ablehnung nicht zurückbezahlt.
Eine A-Bank, wobei die Bank nur Geschäfte außerhalb
Cayman Islands betreibt, verursacht jährliche
Gebühren von
CI$
130.000, im ersten Jahr
CI$
160.000. (160.000
CI$= 133.700 EUR (gerundet),
400.000
CI$= 334.200 EUR (gerundet)).
Bei der B-Bank betragen diese Gebühren lediglich
CI$
40.000.
Bitte beachten Sie, dass im ersten Jahr die Gebühren
CI$
500.000 (A-Bank) bzw.
CI$
70.000 (B-Bank) betragen.
Auf der anderen Seite wird immer "Steuerfreiheit" garantiert sowie 100%tiger
Kapitalschutz und Anonymität der wirtschaftlich Berechtigten.
Auftritt einer Offshore-Bank in der
EU/EWR Regelt wird dieses in den nationalen Bankengesetzen -in Deutschland in § 53 KWG Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Andere EU Länder haben fast analoge Gesetzgebungen. Die Schweiz behandelt derartige Sachstände liberaler.
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit
Genehmigung für Bankdienstleistungen
Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit
Erlaubnis für Bankgeschäfte kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen
weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der
Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen
der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, z.B. das deutsche
Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.
Es handelt sich bei der Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht um ein Finanzinstitut das der
Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörden oder Zentralbank des
Landes unterliegt. Mithin sind nur Korrespondenzbank-Konten realisierbar,
kein eigener SWIFT/IBAN, keine Kreditnahme bei der Zentralbank. Eine
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft darf Ihre Dienstleistungen
mithin nicht so einfach an Personen in Drittstaaten (z.B. EWR) anbieten,
Regelungen z.B. des §53 KWG greifen nicht. Entsprechende
Lösungsmöglichkeiten können wir offerieren.
Die Gesellschaft kann fast alle Serviceleistungen zur
Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden,
allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen
wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten
einer Online-Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber
nicht auf diese begrenzt:
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