Finanzdienstleister, Erbringen von Finanzdienstleistungen,Vermögensverwaltungsgesellschaften
Finanzdienstleister- Vermögensverwaltungsgesellschaft 

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Banklizenz, Bank gründen, Schwedische Creditunion, Offshore Bank, Panama AG, Finanzdienstleister, Versicherungsgesellschaft gründen

 

Finanzdienstleister: Erbringen von Finanzdienstleistungen- Vermögensverwaltungsgesellschaft

Unsere Kanzlei beschäftigt sich mit der Mandanten-Zulassung als Finanzdienstleister,Anlageberater-oder Anlagevermittler in den wichtigsten Industriestaaten. Darüber hinaus gründen wir für Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften, u.a. in Deutschland,Schweiz,Zypern,Panama und den USA.

Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland

§ 33 Versagung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muß zur Verfügung stehen

a) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlußvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssysteme oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 50.000 Euro,

b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 125.000 Euro,

c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro,

d) bei Einlagenkreditinstituten und zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 ein Betrag im Gegenwert von mindestens fünf Millionen Euro,

e) bei Instituten, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro und

f) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern und Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von 25.000 Euro, wenn sie zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittler (ABl. EU Nr. L 9 S. 3) in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, und

g) bei Unternehmen, die Eigengeschäfte auch an ausländischen Derivatemärkten und an Kassamärkten nur zur Absicherung dieser Positionen betreiben, das Finanzkommissionsgeschäft oder die Anlagevermittlung nur für andere Mitglieder dieser Märkte erbringen oder im Wege des Eigenhandels als Market Maker im Sinne des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes Preise für andere Mitglieder dieser Märkte stellen, ein Betrag von 25.000 Euro, sofern für die Erfüllung der Verträge, die diese Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssystemen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte oder Handelssysteme haften;

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist;

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 gilt entsprechend;

4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet wird;

4a. das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 1 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 2 wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 2d nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;

5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemäß einer Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge anzubieten, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig sind;

6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat;

7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen;

8. der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat.

Einem Anlageberater, Anlagevermittler oder Abschlußvermittler, der nicht befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a nicht zu versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer geeigneten Versicherung zum Schutz der Kunden die eine Versicherungssumme von mindestens 1.000.000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens 1.500.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres vorsieht, nachweist. Satz 2 gilt für Anlageberater und Anlagevermittler, die zusätzlich als Versicherungsvermittler nach der Richtlinie 2002/92/EG in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfüllen, mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Versicherungssumme von mindestens 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens 750.000 Euro vorgesehen ist.

(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen für die Leitung eines Instituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die Leitung eines Instituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.

(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;

2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird;

3. das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.

Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.

(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 3 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.

(5) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.

Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein, Belize

Wir gründen für Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften in Deutschland, Liechtenstein (EWR) und anderen Ländern. Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft darf Kundengelder annehmen (Fremdgelder),verwalten (anlegen) und nachfolgend wieder an die Kunden ausschütten. Die Anforderungen hinsichtlich Rechtsform der Gesellschaft, notwendiges Eigenkapital, Profile des Managements usw. sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich. Geregelt werden diese Anforderungen in den nationalen Gesetzen, z.B. Vermögensverwaltungsgesetz in Liechtenstein. Mandanten aus Deutschland und der EU müssen wissen, dass ggf. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) und/oder die Europäische Richtlinie für Finanzdienstleistungsinstitute Wirkung entfalten. I.d.R. werden Institute im Raum der Europäischen Union und/oder dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR, also z.B. Liechtenstein) unter bestimmten Voraussetzungen gegenseitig anerkannt. Dieses bedeutet z.B.,dass eine Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland tätig werden kann,ohne "deutsche Zulassung" gemäß KWG. Etwas schwieriger wird die Angelegenheit bei Gesellschaften/Instituten außerhalb des EWRs, also z.B. Panama,Singapur oder Neuseeland. Gemäß Deutschem KWG wäre eine Zulassung in Deutschland erforderlich, wenn sich die Angebote dieser Institute aktiv an Personen richten, die in Deutschland ansässig sind. Es bestehen allerdings Gestaltungsmöglichkeiten, eine Deutsche Zulassung legal zu verhindern, sofern gewünscht.

Vermögensverwaltungsgesellschaft Belize

Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft in Belize darf Kundengelder annehmen, verwalten,anlegen und an die Kunden wieder ausschütten. Grundlage ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft auf Belize (i.d.R. IBC), die die Erlaubnis als Vermögensverwaltungsgesellschaft erwirkt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zu beachten, dass im Rahmen von Dienstleistungen der Vermögensverwaltung und/oder Finanzdienstleistungen im Sinne i.d.R. das "Recht des Anbieterstaates" greift, also in Deutschland z.B. das KWG (Kreditwesengesetz). Andere Länder kennen ähnliche gesetzliche Regelungen. Ob- und in welcher Form- nun eine Belize Vermögensverwaltungsgesellschaft Ihre Dienstleistungen auch an nicht auf Belize Ansässige anbieten darf, hängt von vielen Faktoren ab und ist Bestandteil der Beratung.

Vorteilhaft kann sich die Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Belize auf der Grundlage folgender Faktoren darstellen:

  • -Unsere Kanzlei auf Belize ist in der Lage, auch bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft einen permanenten Treuhand-Direktor (angestellten Direktor im Sinne) zu stellen. Dieses ist z.B. in Liechtenstein nicht möglich. In anderen Offshore-Staaten ist- wenn überhaupt- nur die Stellung eines Nominee-Direktors möglich, was im Kontext einer Vermögensverwaltungsgesellschaft schnell zur Annahme des Gestaltungsmissbrauchs führt

  • -Unsere Kanzlei auf Belize ist Deutschsprachig

  • -Eine exempt Company (die Gesellschaft tätigt nur mit außerhalb von Belize ansässigen Geschäfte) unterliegt keiner Besteuerung

  • -Belize unterhält keine Auskunftsklauseln in Steuerangelegenheiten

Gebühren Vermögensverwaltungsgesellschaft

Die Gebühren für eine Gesellschaftsgründung auf Belize sehen Sie unten. Die Gebühren für die Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft betragen 21.500 USD. Ein permanenter Treuhand-Direktor (angestellter Direktor) kostet 500 USD pro Monat, die einmalige Verwaltungspauschale beträgt 2.500 USD.

Gebühren Firmengründung Belize

Dienstleistungen unserer Kanzlei:

  • Deutschsprachige Gründungkanzlei auf Belize!

  • Gründung der Gesellschaft über Rechtsanwalts-oder Steuerkanzlei im Sitzstaat, Registerunterlagen

  • Apostille, beglaubigte Übersetzungen der Registerunterlagen

  • Registered Office bis Büro

  • Treuhand-Direktor in der Gründungsphase oder ständiger Treuhand-Direktor (bei keinem anderen Offshore-Anbieter möglich,Treuhand-Direktor spricht Deutsch!), Treuhand-Shareholder oder Inhaberaktien oder Liechtensteiner Stiftung als Shareholder

  • Bei Inhaberaktien: Dennoch Kontoeröffnung bei der Zentralbank auf Belize möglich, ohne das der Shareholder bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss (ist sonst i.d.R. nicht möglich)

  • Bei exempt Company*: Darstellung des "Exempt-Status" gegenüber der Behörde (GOV)

  • Kontoeröffnung, inkl.. VisaCard und Onlinebanking

  • -EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos.

  • Eröffnung Schweizer Anlagekonto für die Gesellschaft,Privatkonto Schweiz

  • Steuerliche Beratung auf "Beiden Seiten" (Mandant und Betriebsstättenland), steuerliche Beratung im Rahmen der verbundenen Unternehmen

  • Bei realer Betriebsstätten-Installation/Verlagerung: Steuerliche Gestaltung,Arbeits-und Aufenthaltsgenehmigungen für Mitarbeiter und/oder Geschäftsführung,Büro,Lagerhallen und/oder Produktionsstätten

Natürliche Person: Steuerliche Beratung im Rahmen "Verlagerung des Lebensmittelpunktes", Visa-Erteilung,steuerliche Konstellation unter Berücksichtigung Deutsches Außensteuergesetz/AO.

Kurzübersicht Firmengründung Belize- Gesellschaftsrechtliche Ebene:

  • DBA-Sachverhalt: Nein,mit keinem Land
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Exempt Company*-Gründung möglich: JA
  • Steuersatz Exempt Company*: Null
  • Steuersatz One-Shore-Gesellschaften: Keine Steuern, sofern das Unternehmen Arbeitsplätze schafft (15 Jahre Steuerfreiheit)
  • Bankgeheimnis: Sehr gut, in der Verfassung verankert
  • Fiskalische Auslieferungsabkommen: Nein, keine
  • Steuer auf Fremdquelleneinkommen: Nein
  • Politische Risiken: Keine
  • Öffentliches Register: Im Register steht nur der Name der Company und der Registered Agent. Weitere Auskünfte nicht einsehbar und werden auch nicht erteilt

*Exempt Company: Gesellschaft, die nur außerhalb des Sitzstaates Einkünfte generiert und daher keiner Besteuerung unterliegt.

Natürliche Person Belize:

  • Erbschaftssteuer: Ja
  • Einreisebedingungen: Bezug von 2.000 USD Monatsgehalt oder 1.000 USD Rente/Monat

Gebühren Firmengründung Belize:

Gründungskosten (einmalig):
IBC mit einem share Kapital von $ 50.000 2.700,00 Euro
IBC mit einem share Kapital von mehr als $ 50.000 3.650,00 Euro
IBC mit share "no Par value" 3.150,00 Euro

In diesen einmaligen Gründungskosten sind die bereits die Kosten für das "registered office" und den "registered agent" für das Gründungsjahr enthalten. Ebenfalls enthalten: Apostille,notariell beglaubigte Übersetzungen der wichtigsten Gründungsunterlagen,Certifikat of Good Standing und "exempted Status" vor den inländischen Behörden. Für viele Mandanten wichtig: Die Kanzlei auf Belize ist deutschsprachig!

Jährliche Kosten ab zweiten Jahr :
Jährliche Registrierungsgebühr $ 100,00
Jahresgebühr/ registered office $ 150,00
Jahresgebühr/ registered agent $ 150,00

Die üblichen, jährlichen Kosten von insgesamt $ 400,00 werden ab dem 1. Januar des auf die Gründung folgenden Jahres fällig.
Werden die Kosten nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres entrichtet, fällt ab dem 1. Juli eines jeden Jahres eine einmalige Säumnisgebühr in Höhe von $ 50,00 an, die sich bei weiterer Säumnis ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres auf einmalig $ 100,00 erhöht.
Erfolgt keinerlei Zahlung der Jahresgebühr bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres, wird die Gesellschaft ohne weitere Mahnung aus dem IBC-Register gelöscht. Die Kosten für den "registered agent" und das "registered office" sind gleichwohl bis zur Löschung der Gesellschaft zu entrichten!
Die jährlichen Kosten für eine IBC mit einem share Kapital von mehr als $ 50.000,00 belaufen sich pauschal auf $ 1.000,00, die einer IBC mit share "no Par value" pauschal auf $ 700,00. Im übrigen gilt das Vorstehende entsprechend.

Soweit Sie die obigen Treuhand-Dienste bestellen (Treuhand-Direktor und/ oder Treuhand-Gesellschafter) fallen die dort aufgeführten Kosten für die gesamte Laufzeit der Dienstleistung an, fällig und zahlbar jährlich nach dem jeweiligen Gründungsjahr der Gesellschaft, und zwar dann binnen einer Frist von 4 Wochen vor dem Gründungsdatum der Gesellschaft.

*Nur Treuhand-Direktor. Soll der Direktor tätig werden (Vertragsunterzeichnung usw..) mit Stundensatz zu 80 USD.

 -EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos: 1.500,00 Euro

Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein

In Zusammenarbeit mit unserem Netzwerkpartner in Liechtenstein (Rechtsanwalts-und Steuerkanzlei) gründen wir für internationale Mandanten Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaften. Dabei wird zunächst eine Liechtensteiner Kapitalgesellschaft gegründet, die dann die Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft über unsere Liechtensteiner Anwälte beantragt. Es muss ein Eigenkapital von 100.000 Schweizer Franken vorhanden sein. Des Weiteren gibt es Erfordernisse für die Direktoren, die Sie im Artikel 6 (Bewilligungsverfahren) finden, unten Auszugsweise veröffentlicht.

Über die Sondertatbestände des deutschen KWG (Kreditwesengesetz) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass eine deutsche Kapitalgesellschaft die Dienstleistungen ohne Erlaubnis anbieten kann bzw. das eine Repräsentanz der Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft in Deutschland installiert wird.

Besonders interessant dürften die niedrigen Steuern in Liechtenstein sein und das das Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesetz leichter umsetzbar/ zu erfüllen ist, als die deutschen Rechtsvorschriften.

Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand und nach der Rechtsform. Das Bewilligungsverfahren kostet mindestens 20.000 Euro. Im Rahmen einer Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft kann kein treuhänderischer Geschäftsführer/Aufsichtsrat gestellt werden. Mithin müssen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach Liechtenstein verlagern (Mietwohnung auf eigenen Namen, mindestens 51% des Jahres anwesend, zumindest nach "außen") und als Direktor/Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten. Vergleichen Sie hierzu auch Art.7-Geschäftsführung (unten).

Dabei ist darauf zu achten, dass zwei Direktoren erforderlich sind. Die Domizilierung kann über das Liechtensteiner Business Center erfolgen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass es sich bei einer Liechtensteiner Gesellschaft i.d.R. um ein Nicht-DBA-Sachverhalt handelt, da Liechtenstein mit den meisten Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Mithin entfalten §§ 12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung) Wirkung. In Rechtsfolge wird die Liechtensteiner Gesellschaft als Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn nur anerkannt, wenn in Liechtenstein ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (sogenannter qualifizierter Geschäftsbetrieb) unterhalten wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). Das z.B. Deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung einholen, bzw. "Umkehr der Beweislast". Prüfungsmerkmale: Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter, Angestelltenvertrag zwischen Angestellte (z.B.die Direktoren) und Gesellschaft, nachvollziehbare "Aufwandseite" (Herleitung eines aktiven Geschäftsbetriebes aufgrund der Aufwendungen der Gesellschaft).

II. Bewilligungen
Art. 5
Bewilligungspflicht
Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
1) Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Gesellschaft in der Rechtsform einer Verbandsperson, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft errichtet wird;
b) der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft sich in Liechtenstein befinden;
c) die Gesellschaft in personeller und räumlicher Hinsicht über eine angemessene inländische Betriebsstätte verfügt und eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation aufweist;
d) die Geschäftsführung aus mindestens zwei Personen besteht, die handlungsfähig und vertrauenswürdig sind. Mindestens ein Geschäftsführer muss tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und die Voraussetzungen nach Art. 7 erfüllen. Die Geschäftsführung kann aus nur einem Geschäftsführer bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die solide und umsichtige Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie deren Fortbestand bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers durch eine geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung ununterbrochen gesichert ist;
e) ein tragfähiger Geschäftsplan samt organisatorischem Aufbau der Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Dieser hat insbesondere Angaben betreffend die Organisation, das Marketing und die Umsetzung am Markt sowie die Finanzplanung und die Finanzierung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
f) eine externe Revisionsstelle nach Art. 43 bestellt ist;
g) eine Darstellung der Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Die Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen. Bestehen zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die FMA nicht durch die enge Verbindung an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen behindert werden;
h) die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen jederzeit in fachlicher und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
i) der Nachweis über eine angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 erbracht wird;
k) ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar voll und bar einbezahlt ist; und
l) die Gesellschaft über keine weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Gesetz über die Treuhänder, über die Rechtsanwälte, über die Patentanwälte oder über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügt.
2) Der Antrag und die einzureichenden Unterlagen sind im Original beizubringen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann bei fremdsprachigen Anträgen eine beglaubigte Übersetzung einfordern.
3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.
4) Die FMA hat die bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

 

Art. 7
Geschäftsführung
1) Geschäftsführung im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche Person (Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. d muss:
a) das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sein. In besonders berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen kann die FMA Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen;
b) unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen, der Organisation der Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines Wohnorts gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
c) auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein; die einschlägige praktische Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu betragen;
d) tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein;
e) mit den für die Geschäftsführung notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein. Hierzu zählen namentlich ein im Öffentlichkeitsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende interne Weisungsbefugnis;
f) entweder Gesellschafter oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein; und
g) sich mit einem den Erfordernissen der Gesellschaft entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am inländischen Sitz betätigen.
2) Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsführer von zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
3) Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.
4) Der Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der Meldepflichten, verantwortlich.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

 

Art. 8
Eigene Mittel
1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer fixen Betriebskosten der letzten Jahresrechnung entsprechen. Für Vermögensverwaltungsgesellschaften, bei denen noch keine Jahresrechnung vorliegt, sind die im Geschäftsplan veranschlagten fixen Betriebskosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenmittelerfordernisses hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft das bei Bewilligungserteilung geforderte Eigenkapital als Mindestkapital dauernd zu halten.
2) Die Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
3) Das dauernde Vorliegen des Mindestkapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Berechnung der eigenen Mittel sowie der fixen Betriebskosten, mit Verordnung.

Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG) Externer Link
Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz) Externer Link 
Gesetz über Investmentunternehmen (IUG) Externer Link
Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) Externer Link

Verordnung zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (VVO) Externer Link

Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz Externer Link

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung) Externer Link

Verordnung über Investmentunternehmen (IUV) Externer Link

Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV) Externer Link

Vermögensverwaltung / Finanzdienstleistungslizenz Panama

Panama ist ein Niedrigsteuerland nach 8 AStG , mithin „Nicht-DBA-Sachverhalt“. Davon abweichend qualifiziert §8 AStG Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften (§ 8 Abs.1 Nr.3 AStG), unter bestimmten Voraussetzungen als Aktiveinkünfte, gleiches bei Einkünften aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, § 8 Abs.1 Nr.7 AStG.

§§12/13 AO sind einschlägig, da kein DBA-Sachverhalt. Mithin löst eine Repräsentanz, der mutmaßliche Ort der geschäftlichen Oberleitung oder ein ständiger Vertreter, eine Betriebsstätte in Deutschland aus. Ebenfalls: Umkehr der Beweislast.

Wir empfehlen daher die Vorschaltung einer Offshore-Gesellschaft (BVI,Sychellen) als Eigner der Gesellschaft bzw. die Vorschaltung einer zyprischen Ltd als Eigner oder die Buchung von Treuhand-Diensten (Treuhand-Shareholder Panama). Die Gründung einer zyprischen Ltd hätte den Vorteil, dass Zypern Mitglied der EU ist, ergänzend eine zyprische Holding Beteiligungserlöse nicht besteuert, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten bleiben ebenfalls steuerfrei.

Zunächst wird eine Kapitalgesellschaft (INC) auf Panama gegründet. Diese Kapitalgesellschaft beantragt dann die Genehmigung als Vermögensverwaltungsgesellschaft.

Panama Bearer Share Corporation (Panama INC mit Inhaberaktien): Dienstleistungen und Gebühren:

  • Erstes Jahr: Gründungsgebühr,Government Fee erstes Jahr,drei Nominee Direktoren,Apostille,beglaubigte Übersetzungen der Gründungsunterlagen (englisch, Deutsch,DK oder Fr),Zustellung Registerunterlagen und Inhaberaktien,Kontoeröffnung Panama Bank inkl. VisaCard und Onlinebanking,Registered Office erstes Jahr,Vermittlung an Anwaltskanzlei Panama (englischsprachig oder spanisch),Gründung und Eintrag über Rechtsanwaltskanzlei Panama,Nominee Direktoren sind Anwälte der Kanzlei auf Panama,Generalvollmacht an den Nutznießer/Mandanten,Nutznießer/Mandant hat einzige Kontovollmacht (entsprechender Gesellschafterbeschluss): 3.900,00 Euro .
  • Auf Wunsch kostenlos: Trust Konto Schweizer Bank.
  • Virtuell Office oder Büro: Nach Anbieter. Wir vermitteln an ein Business Center auf Panama. Keine Vermittlungsgebühr. Sofern wir jedoch realisieren sollen: Einmalig 300,00 Euro.

The annual fees Panama Government charges for Panamanian Corporations is $300.00. Jahresgebühren Government Fee und drei Nominee Direktoren,Registered Office: 995 USD pro Jahr, ab dem zweiten Jahr.

-EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos: 1.500,00 Euro

Our Panama Bank Account Guarantee:

If you get your offshore corporation through us we will guarantee you to get a Panama Bank Account without having to travel to Panama as long as you can supply reasonable identification like a notarized passport, a notarized drivers license, bank reference letter, and a business reference letter plus a minimum deposit of $1000.00.

Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft

Die Gebühren hängen von den Dienstleistungen ab und betragen i.d.R. mindestens 20.000 Euro. Treuhand-Direktoren können gestellt werden. Die Ausgestaltung des „ordentlichen Geschäftssitzes“ im Sinne kann über ein BusinessCenter auf Panama realisiert werden (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax,persönliche Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten,Rufweiterleitung usw.).

Rechtliche Würdigung 

Formal juristisch darf die Panama Vermögensverwaltungsgesellschaft Ihre Dienstleistungen nur an Personen oder Firmen anbieten, die auf Panama ansässig sind. Es gilt das Prinzip des „Anbieterstaates“. Mithin darf eine Panama Vermögensverwaltungsgesellschaft Ihre Dienstleistungen nicht an Bürger oder Firmen in Deutschland und/oder der EU anbieten,§§ 53 KWG entfalten keine Wirkung. Es bestehen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des „geschlossenen Benutzerkreises“ (keine öffentliche  Bewerbung des Angebotes). Ergänzend greifen Rechtshilfeersuchen nicht durch, Panama unterhält mit ganz wenigen Ländern Vereinbarungen über Auskünfte in Steuer- oder anderen rechtlichen Angelegenheiten.

 

 

 


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