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Einführung internationales Steuerrecht
Aktiveinkünfte im Rahmen AStG
Schachtelprivilegien
EU-Mutter-Tochter-Richtline
Die besten Steuermodelle
Unsere
Dienstleistungen: Europa AG,Fusionsrichtlinie
Wir gründen
für unsere Mandanten die Europa AG, ergänzend:
Maßnahmen nach §23 UmwStG, also Einbringung in die Europäische
Union,Verschmelzung von Gesellschaften. Die rechtlichen
Hintergründe entnehmen Sie bitte dieser Webseite. Die Gebühren
richten sich nach Gestaltung und Aufwand.
Societas Europaea (Europa AG)
In
der EU beziehungsweise dem EWR ansässige Unternehmen haben seit
dem Ende des Jahres 2004 mit
der Societas Europaea
(Europa AG) eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.
Mit der Societas Europaea (SE), auch
europäische Gesellschaft
oder Europa
AG genannt, wurde eine
europaweit einheitliche Rechtsform für grenzüberschreitende
Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei um eine
Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000
Euro.
Eine SE ist
allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre
Ausgestaltung ist
nicht
für alle
Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa
AG weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der
Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung
tatsächlich zum Tragen.
Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der
Planung und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und
trat im Oktober 2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim
langen Ringen um eine Einigung erwies sich das Beharren der
deutschen Regierung auf dem
Schutz
des
deutschen
Mitbestimmungsrechts.
Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die
EG-Verordnung 2157/2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende
Dezember 2004 wurde die Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
(SE-Einführungsgesetz SEEG) umgesetzt.
Es bestehen vier
verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“:
- Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion)
von bestehenden Gesellschaften,
- Gründung einer Holding-Gesellschaft,
- Gründung einer gemeinsamen
Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch
eine bereits bestehende SE,
- Umwandlung einer nationalen
Aktiengesellschaft.
Folgende Bedingungen müssen außerdem
erfüllt sein:
- Grundsätzlich können sich nur
Gesellschaften aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der
Gründung beteiligen. Die Einbeziehung der EWR-Gesellschaften
ergibt sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung
des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens, ABl
L 266 vom 3. Oktober 2002, S. 69.
- Eine wesentliche Voraussetzung für
die Gründung einer SE ist ein grenzüberschreitendes Element,
abhängig von der jeweiligen Gründungsform (Vgl. zu den
folgenden Ausführungen Art. 2 SE-VO).
- Verschmelzung: Die beteiligten
Aktiengesellschaften müssen aus mindestens zwei
Mitgliedstaaten stammen (sog. Mehrstaatenbezug)
- Holding-SE: Entweder sind wie bei
der Verschmelzung mindestens zwei der beteiligten
Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten
ansässig, es besteht aber auch die Möglichkeit eines
Zusammenschlusses von Gesellschaften aus demselben
Mitgliedstaat, sofern mindestens zwei dieser
Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren über eine
Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in
einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
- Tochter-SE: gleich wie Holding-SE
- Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde
Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine
Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat
haben, eine Zweigniederlassung genügt nicht.
- Tochter-SE einer bestehenden SE:
kein grenzüberschreitendes Element notwendig, weil
dieses bereits bei der Gründung der ursprünglichen SE
erfüllt war.
- Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro
betragen.
- Welche Rechtsträger
zur Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt
von der jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE
durch Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften
berechtigt, eine Holding-SE kann von Aktiengesellschaften
und
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung gegründet werden,
eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen Gesellschaften
nach Art. 48 Abs. 2 EGV gegründet werden (darunter fallen
die
Kapitalgesellschaften
und
Personengesellschaften
sowie andere
juristische Personen),
die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur
Aktiengesellschaften zur Verfügung. Als fünfte
Gründungsvariante sieht die SE-VO die Gründung einer
Tochter-SE durch eine bestehende SE vor. Eine bereits
gegründete SE kann sich an allen Gründungsformen beteiligen.
§ 23 UmwStG
Einbringung in der Europäischen Union
§23 UmwStG ist die
Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen
sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden
zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische
Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen
Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen
Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische
Unternehmen möglich:
in den betreffenden Ländern mögliche
staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in
dem die Steuerlastungen am höchsten ist
Gesetzestext:
( 1)
Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Teilbetrieb in
eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft ein,
die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG
des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) erfüllt
(EU-Kapitalgesellschaft) und beschränkt
körperschaftsteuerpflichtig ist, und erhält die einbringende
Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der übernehmenden
Kapitalgesellschaft, so gelten für die Bewertung des
eingebrachten Betriebsvermögens in der Betriebsstätte der
übernehmenden Kapitalgesellschaft und der neuen Anteile bei der
einbringenden Kapitalgesellschaft § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und
6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend. Satz
1 gilt auch, wenn die einbringende Kapitalgesellschaft nur
steuerpflichtig ist, soweit sie einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unterhält, oder wenn die inländische
Betriebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft erst durch
die Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs entsteht.
(2) Bringt eine beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ihre
inländische Betriebsstätte im Rahmen der Einbringung eines
Betriebs oder Teilbetriebs in eine unbeschränkt oder beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt
für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens § 20 Abs.
2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 und 8
entsprechend.
(3) Bringt eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Rahmen der
Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs eine in einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union belegene
Betriebsstätte in eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige
EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für den Wertansatz der neuen
Anteile § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 entsprechend.
(4) Werden Anteile im Sinne des § 20 Abs. 1
Satz 2 an einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere
EU-Kapitalgesellschaft eingebracht, so gilt für die Bewertung
der Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, §
20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung der neuen
Anteile, die der Einbringende von der übernehmenden
Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt für den Einbringenden der
Teilwert der eingebrachten Anteile als Veräußerungspreis, wenn
das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem
Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der
Sacheinlage ausgeschlossen ist. Der Anwendung des Satzes 1 steht
nicht entgegen, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft dem
Einbringenden neben neuen Anteilen eine zusätzliche
Gegenleistung gewährt, wenn diese 10 vom Hundert des Nennwerts
oder eines an dessen Stelle tretenden rechnerischen Werts der
gewährten Anteile nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes
3 ist für die Bewertung der Anteile, die die übernehmende
Kapitalgesellschaft erhält, auch § 20 Abs. 2 Satz 5 und für die
Bewertung der Anteile, die der Einbringende erhält, auch § 20
Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 20 Abs. 5 gilt
entsprechend.
Umwandlungsgesetz: Einführung und
Grundlagen der grenzüberschreitenden Verschmelzung
PDF-Datei: Steuerrechtliche Grundlagen
und Rangliste der Steueroasen
Das noch geltende Recht folgt der
Sitztheorie. Eine deutsche Gesellschaft darf Ihren Sitz nicht
ins Ausland verlegen. Beschließen die Gesellschafter dennoch die
Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland,führt dieses zur
Liquidation der Gesellschaft. Das Gleiche muss gelten, wenn der
Sitz nur faktisch ins Ausland verlegt und in Deutschland noch
nicht einmal eine Betriebsstätte verbleibt. Verlegt eine
Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft, die Ihre
Geschäftsleitung oder Ihren Sitz in Deutschland hat, eines von
beiden ins Ausland, gilt dieses steuerrechtlich gemäß § 12 KStG
als Auflösung der Gesellschaft, die die Liquidationsbesteuerung
zur Folge hat. Vgl. Hierzu aber "MoMIG" (Gesetz zur
Modernisierung des GmbH Rechts..).
Um die nachteiligen Folgen einer reinen
Sitzverlegung zu verhindern, wurde auf EU Ebene eine
Verschmelzungsrichtlinie geschaffen. Auf Deutscher Seite
angelegt in der Novellierung des Umwandlungsgesetzes.
§ 122a
Grenzüberschreitende Verschmelzung
(1) Eine grenzüberschreitende
Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine
der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterliegt.
(2) Auf die Beteiligung
einer Kapitalgesellschaft (§
3 Abs. 1
Nr. 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die
Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und
Vierten Abschnitts des Zweiten Teils entsprechend anzuwenden,
soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt
Fassung
aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 ( BGBl.
I S. 542)
m.W.v. 25.04.2007.
§ 122b
Verschmelzungsfähige Gesellschaften
(1) An einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung können als übertragende,
übernehmende oder neue Gesellschaften nur Kapitalgesellschaften
im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der
Richtlinie 2005/56/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005
über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus
verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 310 S. 1) beteiligt
sein, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum haben.
(2) An einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung können nicht beteiligt sein:
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1. |
Genossenschaften, selbst wenn sie
nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter
die Definition des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie
fallen; |
|
2. |
Gesellschaften, deren Zweck es ist,
die vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem
Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen und
deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber
unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser
Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden.
Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind
Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft
sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile
nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht. |
§
122c
Verschmelzungsplan
(1) Das Vertretungsorgan
einer beteiligten Gesellschaft stellt zusammen mit den
Vertretungsorganen der übrigen beteiligten Gesellschaften einen
gemeinsamen Verschmelzungsplan auf.
(2) Der Verschmelzungsplan oder sein
Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:
|
1. |
Rechtsform, Firma und Sitz der
übertragenden und übernehmenden oder neuen Gesellschaft, |
|
2. |
das Umtauschverhältnis der
Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der
baren Zuzahlungen, |
|
3. |
die Einzelheiten hinsichtlich der
Übertragung der Gesellschaftsanteile der übernehmenden
oder neuen Gesellschaft, |
|
4. |
die voraussichtlichen Auswirkungen
der Verschmelzung auf die Beschäftigung, |
|
5. |
den Zeitpunkt, von dem an die
Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf
Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle
Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht
haben, |
|
6. |
den Zeitpunkt, von dem an die
Handlungen der übertragenden Gesellschaften unter dem
Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der
übernehmenden oder neuen Gesellschaft vorgenommen gelten
(Verschmelzungsstichtag), |
|
7. |
die Rechte, die die übernehmende
oder neue Gesellschaft den mit Sonderrechten
ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von
anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt,
oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen, |
|
8. |
etwaige besondere Vorteile, die den
Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen,
oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-,
Aufsichts- oder Kontrollorgane der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften gewährt werden, |
|
9. |
die Satzung der übernehmenden oder
neuen Gesellschaft, |
|
10. |
gegebenenfalls Angaben zu dem
Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die
Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer
Mitbestimmungsrechte in der aus der
grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden
Gesellschaft geregelt werden, |
|
11. |
Angaben zur Bewertung des Aktiv- und
Passivvermögens, das auf die übernehmende oder neue
Gesellschaft übertragen wird, |
|
12. |
den Stichtag der Bilanzen der an der
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur
Festlegung der Bedingungen der Verschmelzung verwendet
werden. |
(3) Befinden sich alle Anteile einer
übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden
Gesellschaft, so entfallen die Angaben über den Umtausch der
Anteile (Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5), soweit sie die Aufnahme
dieser Gesellschaft betreffen.
(4) Der Verschmelzungsplan muss notariell
beurkundet werden.
Verschmelzung oder
Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere
Körperschaft, §§ 11-13 UmwStG
1) Bei einer Verschmelzung oder
Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere
Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter,
einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst
geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen
Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen
Wert anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen
gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
(2) Auf Antrag können die übergehenden
Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem
Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert
nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit
- 1.
sichergestellt ist, dass sie später bei
der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit
Körperschaftsteuer unterliegen und
2.
das Recht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung
der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden
Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
3.
eine Gegenleistung nicht gewährt wird
oder in Gesellschaftsrechten besteht.
Anteile an der übernehmenden Körperschaft
sind mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie
um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche
Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden
sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen
sich daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5
des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.
(3) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt
entsprechend.
(1) Für die Übernahme der übergegangenen
Wirtschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Beim
Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine
steuerpflichtige Körperschaft sind die übergegangenen
Wirtschaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert
anzusetzen.
(2) Bei der Ermittlung
des Gewinns der übernehmenden Körperschaft bleibt ein Gewinn
oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert
der Anteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit dem die
übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer
Ansatz. Übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den
Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, so ist
der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden Körperschaft
hinzuzurechnen; die Zuwendungen an Unterstützungskassen rechnen
zu den tatsächlichen Anschaffungskosten. Die Hinzurechnung
unterbleibt, soweit eine Gewinnminderung, die sich durch den
Ansatz der Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat,
nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht anerkannt worden ist.
(3) Die übernehmende
Körperschaft tritt in die steuerliche Rechtsstellung der
übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der
Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für
Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen.
Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne
des § 10d des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung,
dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht
hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem
Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren
Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird.
(4) § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5
Abs. 1 gelten entsprechend. § 6 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für
den Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und
Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden
Körperschaft am Kapital der übertragenden Körperschaft
entspricht.
(5) Im Falle des Vermögensübergangs in den
nicht steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der
übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz
ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des
steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. § 10 gilt
entsprechend. Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen
verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes.
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