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Als englisch-deutsche Kanzlei beraten wir Mandanten im Kontext: EU- Insolvenz, EU Insolvenzverfahren in England oder Frankreich, Insolvenzverfahren in England oder Frankreich, einschließlich der kompletten Realsierung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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EU Insolvenz - EU Insolvenzverfahren: Insolvenzverfahren in England oder Frankreich
EU Insolvenz- EU Insolvenzverfahren: rechtliche Grundlagen EU-Insolvenzordnung- Auszug Festlegung der zuständigen Gerichte und des anwendbaren Rechts Der Begriff „Gericht“ bezeichnet jedes Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Schuldner/die Schuldnerin den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen hat. Dieser sollte der Ort sein, an dem der Schuldner/die Schuldnerin gewöhnlich der Verwaltung seiner/ihrer Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Im Falle juristischer Gesellschaften oder Personen handelt es sich bis zum Beweis des Gegenteils um den Ort des satzungsgemäßen Sitzes. Im Falle natürlicher Personen ist dies grundsätzlich der Ort ihres beruflichen Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Später können Sekundärinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet werden, wenn der Schuldner im Gebiet dieses Mitgliedstaats eine Niederlassung hat. Unter „Niederlassung“ ist jeder Tätigkeitsort zu verstehen, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Die Wirkungen des Liquidationsverfahrens sind auf das im Hoheitsgebiet belegene Vermögen des Schuldners zu beschränken. Die Eröffnung des Verfahrens kann vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens beantragt werden oder von sonstigen Personen oder Behörden, die hierzu nach dem Recht des Staates befugt ist, in dem die Eröffnung des Verfahrens beantragt wird. In bestimmten Fällen kann ein solches Partikularverfahren vor dem Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden, wenn einheimische Gläubiger und Gläubiger der einheimischen Niederlassung dies beantragen oder wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner/die Schuldnerin den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht zulassen. Allerdings wird dieses Verfahren nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in ein Sekundärverfahren umgewandelt. BGH-Beschluss Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00 EU Insolvenz- eu insolvenzverfahren: Für welche Zielgruppe ist das insolvenzverfahren in England oder Frankreich geeignet? Zunächst können alle EU-Bürger (z.B. Mandanten aus Deutschland, Österreich usw.) auf der Grundlage der EU-Niederlassungsfreiheit, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach England oder Frankreich verlagern, mithin in England /Frankreich das Verfahren einleiten. Entscheidend ist u.a. "die gerichtliche Zuständigkeit", die in England oder Frankreich belegen sein muss. EU Insolvenz- eu insolvenzverfahren: Warum sollten Sie ausgerechnet unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen? Wir (englische Steuerkanzlei) bzw. unsere Netzwerkpartner sind Steuerberater und Rechtsanwälte, mit fundierten Kenntnissen im deutschen-,englischen und EU-Insolvenzrecht. Im Kontext des englischen Insolvenzverfahrens bieten wir den "Voll-Service" "aus einer Hand":
Einen solchen "Voll-Service" können nach unserer Recherche nur sehr wenige Dienstleister und/oder Anwälte anbieten. Insolvenzverfahren in england: Fragen und Antworten Über unser Webseite: erhalten Sie grundlegende Informationen zum Insolvenzverfahren in England sowie Fragen und Antworten im Kontext des Verfahrens. Insolvenzverfahren England: Vorgehensweise Zunächst muss der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England verlagern. Dazu ist es notwendig, in England eine Wohnung anzumieten. Diese Wohnung muss in einem ständig nutzungsbereiten Zustand eingerichtet sein, zur Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag. Für eine Übergangszeit (maximal 4 Monate) können wir dem Mandanten eine reale Wohnadresse in England gegen geringe Gebühr stellen, danach sollte eine eigene Wohnung angemietet werden, da die Möglichkeit besteht, dass ein Mitarbeiter des Insolvenzgerichtes überprüft, ob der Antragssteller tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnt. Ergänzend muss für den Mandanten (Schuldner) eine englische Steuernummer sowie eine Sozialversicherungsnummer beantragt werden und ein Privatkonto in England eröffnet werden. Für die Sozialversicherungsnummer wird ein Termin beim Jobcenter in London realisiert. Der berufliche Interessensschwerpunkt wird dokumentiert, in dem der Mandant entweder eine Arbeitsstelle in England annimmt oder eine Limited gründet und bei dieser Limited als Angestellter auftritt. Insolvenzverfahren in England: Wichtige Punkte in der Zusammenfassung
Lesen Sie hier mehr: -Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren in England Gründung einer UK Limited Im Kontext des Insolvenzverfahrens in England kann es sinnvoll sein, eine UK Limited zu gründen. So kann der Schuldner bei der UK Limited angestellt werden, mithin ist ein Gehalt und ein pfändbarer Anteil darstellbar, ergänzend eine plausible Erklärung für die Verlagerung des Wohnsitzes nach England. Da die UK Limited nicht Schuldner im Sinne ist, ist das Vermögen der Ltd nicht pfändbar. Gebühren Insolvenzverfahren in England Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen. Gehen Sie aber grundsätzlich davon aus, dass ein solches Verfahren mit Gebühren nicht unter 8.000 Euro zu realisieren ist (Hilfe bei der Wohnungssuche,Vorübergehender Wohnsitz, NI- und NHS, Privatkonto,Einleitung des Verfahrens usw.). Hinzukommen die Mietkosten in England und ggf. die Gebühren für die Gründung einer UK Limited.
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Englische Kanzlei Insolvenzverfahren in England -Übersicht Unternehmer Insolvenz -http://www.firma-ausland.de/insouk_delux.htm