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Steuermodelle, Unternehmenssteuern senken, Holding
-Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen: Besteht zwischen der Schweiz und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten). Dabei unterhält die Schweiz allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als Deutschland. Eine Liste der aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz finden Sie unten auf dieser Seite. Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine "Abschirmwirkung" z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen:
Grundsätzlich lässt sich auch für Schweizer Unternehmen ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte. Dabei unterhält die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern, die z.B. aus Deutscher Sicht als "Steueroasen" angesehen werden. Umgekehrt unterhält die Schweiz z.B. kein DBA mit den VAE oder Zypern. Sollen also nachteilige Folgen in diesem Kontext verhindert werden,kann hier die "Zwischenschaltung" einer Gesellschaft in einem Land mit DBA zur Schweiz sinnvoll sein. DBA Missbrauchsklauseln Zunächst kennt auch die Schweiz die gängigen DBA-Missbrauchsklauseln. Ergänzend wurde erlassen: -Regelungen/Veröffentlichungen/Gesetze der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen
(Selbstdeklarations-Formular bezüglich
Gesellschaftsart und Tätigkeit)
Eingelesen am: 19.05.2009
bezüglich der Anwendung der
Missbrauchsvorschriften (BRB 1962)auf aktiv tätige,
börsenkotierte und Holdinggesellschaften
Eingelesen am: 19.05.2009
-BRB
1962
(PDF)
Nicht-DBA-Sachverhalte Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend Betriebsstättenbegriff,wie unten ausgeführt. Außerdem kennt auch die Schweiz in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher auch aus "Schweizer Sicht" nur in bestimmten Fällen Sinn: -Im Betriebsstättenland ist ein "qualifizierter Geschäftsbetrieb" installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat -Keine "verbundenen Unternehmen" im Kontext "Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Schweizer Unternehmen". Mithin würden abfliessende Dividenden in der Schweiz mit 35%tiger Quellensteuer belegt. Sinnvoll kann der umgekehrte Fall sein: Schweizer Unternehmen hält die Anteile am ausländischen Unternehmen: Da die meisten Steueroasen (Nicht-DBA-Sachverhalte) keine Quellensteuer kennen, fliessen die ausländischen Dividenden - i.d.R steuerfei- in die Schweizer Kapitalgesellschaft. -Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in der Schweiz keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in der Schweiz auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt). -Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland Auch in der Schweiz existieren Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Mithin müssen ausländische Betriebsstätten Mindestanforderungen entsprechen, z.B.: -Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine "vergleichbare Infrastruktur" im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern. -Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen. -Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen -Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein "angestellter Geschäftsführer" mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. -Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Entfaltet keine Wirkung,aber vergleiche Aufhebung der Quellensteuer bei EU-Sachverhalten: In diesem Kontext ist allerdings Vorsicht geboten! So unterhält z.B. Zypern kein DBA mit der Schweiz, ist aber Mitglied der europäischen Union. In Folge greift die Befreiung von der Quellensteuer erst nach zwei Jahren "Haltefrist". Aufgrund der hohen Schweizer Quellensteuer von 35% ist daher bei verbundenen Unternehmen genau zu prüfen, ob sich diese Nachteilig auswirkt. -Geeignete Zwischenholding zur Verhinderung der 35%tigen Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen Ein Grundproblem in der Steuerplanung bei Schweizer Unternehmen ist die 35%tige Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt. Da die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien unterhält, ergänzend Spanien Mitglied der EU ist und eine spanische Holdinggesellschaft nicht besteuert wird, eignet sich Spanien als Zwischenholding für Schweizer Mandanten. Beispiel: Anteilseigner haben Ihren Sitz in einem Land ohne DBA zur Schweiz. Würde die Schweizer Kapitalgesellschaft direkt an die Anteilseigner ausschütten= 35% Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer z.B. spanischen Holding erfolgt die steuerfreie Durchschleusung der Schweizer Dividenden an den Anteilseigner, in den ersten beiden Jahren unter Abzug von 5% Quellensteuer. Zu beachten sind die Schweizer Missbrauchsbestimmungen, also keine Briefkastengesellschaft z.B. in Spanien. Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA: Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert: Artikel XX DBA:
Mithin: -Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -der Schweizer Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER -unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen The following are some of the countries which have double-tax treaties with Switzerland:
Switzerland Table of Treaty Rates The rates shown are those of withholding taxes applied to payments made by Swiss entities or persons to non-resident entities or persons; a zero rate applies to royalties.
Einlassungen für Mandanten aus Österreich Legaldefinition des Vorhandenseins einer steuerlichen Betriebsstätte in-und außerhalb Österreich bei DBA-Sachverhalten -Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen: Besteht zwischen Österreich und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten). Dabei unterhält Österreich allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als z.B. Deutschland. Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine "Abschirmwirkung" z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen. Grundsätzlich lässt sich auch für Unternehmen aus Österreich ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte i.d.R. Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte. Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (Österreich), ohne Abschirmwirkung eines DBAs und/oder EuGH-Rechtsprechung/Niederlassungsfreiheit Betriebsstätte7924 Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei den Einkünften nach § 98 Z 3 EStG 1988 ist eine inländische Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach § 29 BAO, dh. jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere
7925 Für die Qualifikation als
Betriebsstätte genügt es, dass eine Einrichtung vorliegt, in der dauernd
eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den Zweck des Unternehmens unmittelbar zu
fördern bestimmt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der
Betriebsstätte Geschäftsabschlüsse getätigt oder Inkassi vorgenommen werden
(VwGH 14.12.1955, 7926 Mangels betrieblich genutzter
Räumlichkeiten kann in Einzelfällen auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,
von der aus er seine gewerbliche Tätigkeit entfaltet und die ihm im Rahmen
dieser Tätigkeit als Kontaktadresse dient, als Betriebsstätte angesehen
werden. Es genügt, dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige
Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (VwGH 12.12.1995, 94/14/0060).
Eine Betriebsstätte kann für ein 7927 Übt ein Abgabepflichtiger eine beratende Tätigkeit bzw.
die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters im Inland aus und
verfügt er am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung,ist - wird nicht
Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht - die Annahme berechtigt,
dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als
Betriebsstätte anzusehen ist (VwGH 24.10.1990, 86/13/0032). Die Frage, bei
welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab welcher Aktivitätsintensität ein von der
Wohnung aus agierender 7927a Nach herrschender Auffassung wird im Fall der bloßen
Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters keine Betriebstätte
für den Arbeitgeber begründet. Damit ist aber auch auf der Ebene des DBA die
Voraussetzung des Bestandes einer "festen Geschäftseinrichtung", nicht
erfüllt, sodass korrespondierend nationales und internationales Steuerrecht
keine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens aufleben 7928 Zu den Merkmalen einer
Betriebsstätte gehört auch, dass sich die feste Geschäftseinrichtung
dauerhaft in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet. Im Allgemeinen
wird eine Verfügungsdauer von sechs Monaten hiefür ausreichen. Die bloße
Mitbenutzung einer Geschäftseinrichtung (zB die bloßen Mitbenutzungsrechte
an einem Schreibtisch, VwGH 25.11.1992, 91/13/0144) reichen für die Annahme
einer Betriebsstätte nicht aus. Wird Besonderheiten im DBA-Recht Österreichs Eine wesentliche Besonderheit ist, dass Österreich mit Belize und Barbados ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Bei Treuhand-Gestaltungen ist in diesem Kontext allerdings darauf zu achten, dass ein reiner Nominee-Direktor zur Aufdeckung des Gestaltungsmissbrauchs führt. Erforderlich wäre ein ständig permanenter Treuhand-Direktor, den wir allerdings auf Belize stellen können. Außerdem definiert ein reines Registered Office keine Betriebsstätte im Sinne,es müssen aber nicht gleich "große Büros" sein. Hinsichtlich Niedrigsteuerländern in der EU unterhält Österreich ein DBA mit Zypern und Bulgarien (10% Ertragssteuern). Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs natürlich bei Firmengründungen in der Kanarischen Sonderzone oder Madeira.
Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich
DBA Missbrauchsklauseln in Österreich Wie fast alle Länder die Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben, kennt natürlich auch Österreich entsprechende Missbrauchsklauseln. Übersicht über die wichtigsten internationalen DBA-Missbrauchsklauseln: Aktivitätsvorbehalte Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird. Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen. Aktiv sind in den meisten DBA`s, auch in den DBAs Österreich : Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen Insbesondere bei Beratungen und
Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter
Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um
überhaupt aktiv tätig zu sein.
2)
„Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel) Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden. Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt. 3) „Remittance-base“-Klauseln Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln. Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. 4) „Switch-over“-Klauseln Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen. 5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln. Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. 6) „Treaty overriding“ Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden. Nicht-DBA-Sachverhalte Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte nicht auf der Basis 5 DBA, sondern auf der Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Rechts. Außerdem kennt auch Österreich in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher nur in bestimmten Fällen Sinn: -Im Betriebsstättenland ist ein "qualifizierter Geschäftsbetrieb" installiert (eingerichtetes Büro, angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter). Ergänzend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat -Keine "verbundenen Unternehmen" im Kontext "Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Österreichischen Unternehmen" (Volle Quellensteuer bei abfließenden Dividenden) -Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in Österreich keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in Österreich auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt). -Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland Auch in Österreich existieren Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Mithin müssen ausländische Betriebsstätten Mindestanforderungen entsprechen, z.B.: -Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine "vergleichbare Infrastruktur" im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern. -Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen. -Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen -Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein "angestellter Geschäftsführer" mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Rangliste Steuermodelle für Mandanten aus Österreich in der Kurzübersicht Hier: Mögliche Konstellation ohne Annahme des Gestaltungsmissbrauchs EU (Wirkung EU Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU Fusionsrichtline usw):
DBA-Sachverhalt:
-Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Voraussetzungen sind: -Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein -Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein -Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein -Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein. -Wirkung EU-Fusionsrichtlinie Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am österreichischen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
-Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA: Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert: Artikel XX DBA:
Mithin: -Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -der österreichische Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER -unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Zum Thema Steueroasen Auf dieser Webseite werden Steuermodelle der "juristischen Person" (Unternehmen) besprochen. Steuermodelle für natürliche Personen finden Sie auf anderen Webseiten. Natürlich treffen beide Sachverhalte häufig zusammen: Der Mandant wünscht die niedrige Besteuerung des Unternehmens und ergänzend die geringe Besteuerung der Gehälter und/oder Dividendenausschüttungen. Unsere Netzwerkpartner (LowTax-Network) betreuen Mandanten aus fast allen Ländern, zentral aus Deutschland,Österreich,Spanien,Italien und der Schweiz. Abweichend sind die innerstaatlichen Steuergesetze (z.B. Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, das Vorliegen einer Betriebsstätte im Nicht-DBA-Sachverhalt usw). "Allgemein anwendbar" sind natürlich das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA, Definition der Betriebsstätte,Missbrauchsklauseln usw) und bei EU-Unternehmen die EU-Niederlassungsfreiheit,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Urteile des EuGHs und/oder EU-Fusionsrichtlinie. 1. EU-Gesellschaften Rangliste aus steuerlicher Sicht:
Vorteile: I.d.R DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung §§12/13 Deutsche AO, bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (andere Länder kennen ähnliche Regelungen). Die Betriebsstätte definiert sich allein auf der Grundlage 5 DBA. Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden zwischen EU-Kapitalgesellschaften möglich). Wirkung EU-Fusionsrichtlinie, ergänzend §23 UmwStG. I.d.R. keine Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, sofern ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur Passiveinkünfte im Sitzstaat. Allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen,also i.d.R. dann qualifizierter Geschäftsbetrieb notwendig.
1.1. Zypern: 10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert, unabhängig von dem Vorliegen eines DBAs. 1.2. Bulgarien
Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern. FlatTAX: 10% Ertrags- und Einkommenssteuer 1.3. England: 0-19% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%. VAT- (USt-) Registrierung erst nach Erreichen von 60.000 ePfund (ca. 100.000 Euro) schwingend. Sehr liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of Man ein DBA.
*Nach Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25% Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern im Mittelstandssatz. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-in-UK-Ansässigen werden nicht mit Quellensteuer belegt. 1.4. Irland
Irland hat einen Körperschaftssteuersatz von 12,5%. Nachteilig gestaltet sich ggf. die hohe Einkommensbesteuerung von 20-60% für natürliche Personen und der Umstand, dass Treuhandverhältnisse verboten bzw. in der Praxis kaum durchführbar sind. Geeignet für "reale Betriebsverlagerung". 1.5. Portugal/Madeira Vorteile in der Kurzübersicht:
Es sind beim Typ II Auflagen zu erfüllen (Arbeitsplätze und/oder Investitionen). Beim Typ I (Vorratsgesellschaft aus 2000) keine Auflagen bis 31.12.2011. 1.6. Kanarische Sonderzone ZEC 4% Körperschaftssteuer. Die Steuerbefreiung ist mit Auflagen verbunden (Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen).
1.7. Slowakei 19% Flattax. Dividendenausschüttungen bleiben steuerfrei, unabhängig von einem DBA-Sachverhalt.
Die Installation einer ausländischen Holding kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn die
Basisgesellschaft im Sitzstaat
gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder
die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland
verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es besteht eine
Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine Produktionsstätte löst gemäß 5
DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte aus, mithin steht das
Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle Deutschland zu. ODER: Es
soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet werden, wobei man sich aus
Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass diese Produktionsstätte z.B.
nicht der Schweiz, sondern z.B. in Deutschland, installiert werden soll.
Mithin wird die Basisgesellschaft (hier
Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15%
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes, ca.
30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen
Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die
Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen
Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht besteuert.
Obliegen der ausländischen
Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder Verwaltungsmanagement und/oder
das Halten von Lizenzen und Rechten, so kann die ausländische
Holdinggesellschaft ergänzend der Basisgesellschaft in Rechnung stellen,
was die Steuerlast der Basisgesellschaft entsprechend reduziert.
Eine
ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend immer dann Sinn, wenn eine
steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner nur über
eine Zwischenholding realisiert werden kann. Beispiel: Der Eigner ist in
einem Land X ansässig, welches ein DBA mit Deutschland unterhält, aber nicht
EU. Wäre der Eigner direkt Anteilseigner an der z.B. Deutschen
Kapitalgesellschaft, würden die abfließenden Dividenden in Deutschland mit
Quellensteuer belegt, also zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen
anderen Ländern, z.B. in Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B.
eine spanische-oder zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert,
so vereinnahmt die spanische-oder zyprische Holding die Dividenden der
Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter
Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Da Spanien und Zypern
Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im Kontext einer
Holding keiner Quellensteuer unterwirft, werden die Dividenden legal
steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner durchgeschleust.
-Organschaftsmodell bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (Fast steuerfreie Vereinnahmung beim deutschen Anteilseigner) Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt). 3. Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte Rangliste aus steuerlicher Sicht:
Rangliste aus Sicht Bankgeheimnis:
Aus deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich. Vorteile bei Gesellschaften im DBA-Sachverhalt: Abschirmwirkung des DBAs,keine Doppelbesteuerung, mithin Anrechnungs- oder Freistellungsmethode. Nachteile können sein: Keine Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,keine Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und Wirkung § 8 AStG. 3.1. Schweiz: Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15,5% ist realisierbar (Zug). Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.
Vorteile: Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis. Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%. 3.2. VAE/Dubai: NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften,petrochemischen Betrieben und Banken.
Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" an den Anteilseigner im Ausland fliessen. Nachteil: Außer in den Freihandelszonen müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von Einheimischen gehalten werden, Treuhandlösung möglich. Eine Firmengründung LLC und Free Zone Companie besteht immer aus den Elementen "Firmengründung-Visapaket-Lizenz-Büro", gemäß innerstaatlichem Recht der VAE. Hohes Stammkapital, Freihandelszone RAK verlangt nur 100.000 Dhs Stammkapital, sonst zwischen 150.000- 1 Mio DHs. 3.2.1: VAE-Offshore-Gesellschaft VAE Offshore-Gesellschaften tätigen Geschäfte nur außerhalb der VAE. Im Gegensatz zu einer Dubai LLC oder aktiven Gesellschaften in einer Freihandelszone ist kein oder nur ein geringes Stammkapital erforderlich,ebenso entfallen Lizenzgebühren und Visakosten.
Vorteile: Keine Steuern. 3.3.Firmengründung Singapur
Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17%, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. Neugründungen Singapur:
Bereits bestehende Gesellschaften Singapur: Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben. 3.4. USA: Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand". Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar. Normalsteuersatz: 30%.
Vorteil: Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich. Shareholder werden nicht im Handelsregister aufgeführt. 4. NICHT-DBA-Sachverhalte (Offshore) Sofern Exempt Company (Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen),keine Besteuerung:
Geringe Steuern:
Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Zwischenschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und/oder das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §§12/13 AO ausgeschlossen werden kann.
Bei der Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten. Vorteile: Keine Steuern bei exempt Companies. I.d.R. Kein öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Beachte aber G20- Abkommen. Nachteile: Schnelle Formulierung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast, Wirkung §§12/13 AO bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts. 5. Gibraltar Exempt.Company nicht mehr möglich,also immer volle Besteuerung.
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