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Bankenunabhängige Unternehmensfinanzierung: Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz - VerkaufsprospektG)
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz - VerkaufsprospektG)§ 8f Anwendungsbereich
(1) Für im Inland öffentlich angebotene nicht in
Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis
eines Unternehmens gewähren, für Anteile an einem
Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in
eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder
verwaltet (Treuhandvermögen), oder für Anteile an
sonstigen geschlossenen Fonds muss der Anbieter
einen Verkaufsprospekt nach diesem Abschnitt
veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen
Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein
Prospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes
veröffentlicht worden ist. Die Prospektpflicht nach
Satz 1 gilt auch für Namensschuldverschreibungen.
(2) Ausgenommen von der
Prospektpflicht sind:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8g Prospektinhalt
(1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und
rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind,
um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des
Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des §
8f Abs. 1 zu ermöglichen. Bestehen die Anteile an
einem Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs. 1 und
besteht dieses ganz oder teilweise aus einem Anteil
an einer Gesellschaft, so muss der Prospekt auch
hinsichtlich dieser Gesellschaft die entsprechenden
Angaben enthalten. Ferner ist in den Prospekt an
herausgehobener Stelle ausdrücklich ein Hinweis
aufzunehmen, dass die inhaltliche Richtigkeit der im
Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der
Prüfung des Prospekts durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist.
(2) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz
des Publikums erforderlichen Vorschriften über die
Sprache, den Inhalt und den Aufbau des
Verkaufsprospekts zu erlassen, insbesondere über
(3) In der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 können auch Ausnahmen bestimmt werden,
in denen von der Aufnahme einzelner Angaben in den
Verkaufsprospekt abgesehen werden kann,
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8h Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(1) Ein Emittent, der nicht nach anderen
Bestimmungen verpflichtet ist, einen Jahresabschluss
prüfen zu lassen und einen Lagebericht aufzustellen
und prüfen zu lassen, hat ohne Rücksicht auf seine
Rechtsform entweder einen Hinweis nach Absatz 2 in
den Verkaufsprospekt aufzunehmen oder den
Jahresabschluss und den Lagebericht nach den
Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
aufzustellen und entsprechend den Bestimmungen der
§§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu
lassen.
(2) Der Emittent im Sinne von Absatz 1, der keine
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts nach Absatz 1 vornimmt, hat in dem
Verkaufsprospekt ausdrücklich an herausgehobener
Stelle auf die fehlende Aufstellung und Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den
genannten Vorschriften hinzuweisen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8i Hinterlegungsstelle, Rechte der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung
(1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen
nach § 8f Abs. 1 zu erstellenden Verkaufsprospekt
vor seiner Veröffentlichung der Bundesanstalt als
Hinterlegungsstelle übermitteln.
(2) Der Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen nach §
8f Abs. 1 darf erst veröffentlicht werden, wenn die
Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die
Bundesanstalt hat dem Anbieter ihre Entscheidung
hinsichtlich der Gestattung innerhalb von 20
Werktagen nach Eingang des Verkaufsprospekts
mitzuteilen. Gelangt die Bundesanstalt zu der
Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen
unvollständig sind, beginnt die Frist des Satzes 2
erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter die
fehlenden Unterlagen vorlegt. Die Bundesanstalt soll
dem Anbieter innerhalb von zehn Werktagen nach
Eingang des Verkaufsprospekts mitteilen, wenn sie
weitere Unterlagen nach Satz 3 für erforderlich
hält. Die Bundesanstalt untersagt die
Veröffentlichung, wenn der Verkaufsprospekt nicht
die Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1, auch in
Verbindung mit der nach § 8g Abs. 2 und 3 zu
erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind. §
10 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den Tag
des Eingangs des Verkaufsprospekts. Der hinterlegte
Verkaufsprospekt wird von der Bundesanstalt zehn
Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der
Verkaufsprospekt hinterlegt worden ist.
(4) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche
Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs.
1, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der
Anbieter entgegen § 8f Abs. 1 keinen
Verkaufsprospekt veröffentlicht hat oder der
Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach
§ 8g Abs. 1, auch in Verbindung mit einer nach § 8g
Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung,
erforderlich sind.
(4a) Der Anbieter hat auf
Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen, die die Bundesanstalt
benötigt
(4b) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von
Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von
demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses
Gesetzes ist.
(4c) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
nach Absatz 2 Satz 5 und nach den Absätzen 4, 4a und
4b haben keine aufschiebende Wirkung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8j Werbung
(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit Angaben
untersagen, die geeignet sind, über den Umfang der
Prüfung nach § 8i Abs. 2 irrezuführen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die
Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise
und des Verbraucherschutzes zu hören.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8k Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt
Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten
Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten
oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene
Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre
Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere
Personen, die durch dienstliche Berichterstattung
Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen
erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten
im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor,
wenn Tatsachen weitergegeben werden an
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, §
111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie §
116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die
in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen, soweit
sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden.
Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die
Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen,
an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen
sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten
Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im
Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von
dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden
sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung
(1) Der Verkaufsprospekt muß mindestens einen
Werktag vor dem öffentlichen Angebot gemäß Absatz 2
Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu
veröffentlichen, dass er entweder in einem
überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht
oder bei den im Verkaufsprospekt benannten
Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten
wird; im letzteren Fall ist in einem überregionalen
Börsenpflichtblatt bekannt zu machen, dass der
Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen bereitgehalten
wird. Bei einem Angebot von Vermögensanlagen im
Sinne des § 8f Abs. 1 über ein elektronisches
Informationsverbreitungssystem ist der
Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen
und in dem Angebot auf die Fundstelle in dem
elektronischen Informationsverbreitungssystem
hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bundesanstalt
Datum und Ort der Veröffentlichung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts
Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor
dem öffentlichen Angebot festgesetzt, so darf der
Verkaufsprospekt ohne diese Angaben nur
veröffentlicht werden, sofern er Auskunft darüber
gibt, wie diese Angaben nachgetragen werden. Die
nachzutragenden Angaben sind spätestens am Tag des
öffentlichen Angebots gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2
zu veröffentlichen. Die nachzutragenden Angaben sind
spätestens zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung der
Bundesanstalt zu übermitteln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben
Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die für
die Beurteilung des Emittenten oder der
Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von
wesentlicher Bedeutung sind, so hat der Anbieter die
Veränderungen während der Dauer des öffentlichen
Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum
Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu
veröffentlichen. Auf diesen Nachtrag sind die
Vorschriften über den Verkaufsprospekt und dessen
Veröffentlichung mit Ausnahme des § 8i Abs. 2
entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Hinweis auf Verkaufsprospekt
Der Anbieter ist verpflichtet, in
Veröffentlichungen, in denen das öffentliche Angebot
von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der
Vermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis auf
den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung
aufzunehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 13 Haftung bei fehlerhaftem Prospekt
(1) Sind für die Beurteilung
der Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer
inländischen Börse zugelassen sind, oder der
Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
wesentliche Angaben in einem Prospekt im Sinne des
Wertpapierprospektgesetzes oder in einem
Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so
sind die Vorschriften der §§ 44 bis 47 des
Börsengesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend
anzuwenden:
(2) (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 13a Haftung bei fehlendem Prospekt
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die nicht zum
Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind,
oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
kann, wenn ein Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1
des Wertpapierprospektgesetzes oder entgegen § 8f
Abs. 1 Satz 1 oder § 8f nicht veröffentlicht wurde,
von dem Emittenten und dem Anbieter als
Gesamtschuldner die Übernahme der Wertpapiere oder
Vermögensanlagen gegen Erstattung des
Erwerbspreises, soweit dieser den ersten
Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem
Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern
das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines
Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem
ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen
wurde. Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben
Emittenten, die von den in Satz 1 genannten
Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder
in sonstiger Weise unterschieden werden können, ist
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der
Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f
Abs. 1, so kann er die Zahlung des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und
dem Veräußerungspreis der Wertpapiere oder
Vermögensanlagen sowie der mit dem Erwerb und der
Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Wertpapiere oder Vermögensanlagen im
Sinne des § 8f Abs. 1 eines Emittenten mit Sitz im
Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten,
besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2
nur, sofern die Wertpapiere oder Vermögensanlagen
auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts
oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten
Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht
nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen
Prospekt oder Verkaufsprospekt zu veröffentlichen,
beim Erwerb kannte.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3
verjähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem
der Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen
Prospekt oder Verkaufsprospekt zu veröffentlichen,
erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit
dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts.
(6) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach
den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder
erlassen wird, ist unwirksam. Weitergehende
Ansprüche, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes auf Grund von Verträgen oder
vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden
können, bleiben unberührt.
(7) Für Entscheidungen über Ansprüche nach den
Absätzen 1 bis 3 gilt § 32b der Zivilprozessordnung
entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§§ 14 und 15 (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 16 Gebühren
Die Bundesanstalt erhebt für die Amtshandlungen nach
diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren. Das
Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der
Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 16a Bekanntgabe und Zustellung
(1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit
Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz im Ausland
ergehen, gibt die Bundesanstalt der Person bekannt,
die als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist kein
Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Bekanntgabe
durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
(2) Ist die Verfügung zuzustellen, so erfolgt die
Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder
Unternehmen mit Sitz im Ausland an die Person, die
als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist kein
Bevollmächtigter benannt, so erfolgt die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 17 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, 4 und 4a mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 2, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bundesanstalt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 18 Übergangsvorschriften
(1) Für Wertpapiere, die vor dem 1. April 1998 im
Inland bei einem öffentlichen Umtauschangebot
angeboten worden sind und für die auf Grund der
Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047)
kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde, ist § 1
mit der Maßgabe anzuwenden, daß als erstmaliges
öffentliches Angebot das erste öffentliche Angebot
nach dem 1. April 1998 gilt.
(2) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. April 1998
im Inland veröffentlicht worden sind, sind § 13 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl.
I S. 1047) und die Vorschriften der §§ 45 bis 49 des
Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030) weiterhin
anzuwenden. Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland
veröffentlichte Verkaufsprospekte für von
Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere ist dieses
Gesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden. Auf andere als in Satz 2
genannte Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juli 2005
im Inland veröffentlicht worden sind, findet dieses
Gesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung
bis 30. Juni 2006 weiterhin Anwendung. Auf die
Verkaufsprospekte im Sinne des Satzes 3 sind § 13
dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005
geltenden Fassung und die Vorschriften der §§ 45 bis
47 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S.
2010), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geändert worden
ist, weiterhin anzuwenden. § 3 Abs. 1 des
Wertpapierprospektgesetzes findet in den Fällen der
Sätze 2 und 3 keine Anwendung.
(3) § 16 Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1047) über die
Gebührenerhebung durch die Bundesanstalt ist bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung nach § 16 Abs. 2 Satz
2 anzuwenden.
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