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Entsendung
von Mitarbeitern nach Deutschland, Bescheinigung E 101Annahme: Gründung einer Gesellschaft in einem EU-Niedriglohnland, Anstellen von Arbeitskräften und Entsendung nach Deutschland. Die E101 Bescheinigung liegt vor, wird erstellt. Rechtsfolgen: Keine Sozialversicherungspflicht in Deutschland, Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft. Unsere Dienstleistungen können sein:
Gebühren nach Dienstleistungen, auf Anfrage. Allgemeine Infos zur Bescheinigung E 101 Die Bescheinigung E 101 kommt im Sozialversicherungsrecht im Bereich der Europäischen Gemeinschaften (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) zum Tragen. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmer / Selbständigen oder des Arbeitgeber ausgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt. Hierdurch wird dokumentiert, dass der Betreffende den Rechtsvorschriften seines Mitgliedsstaates unterliegt. Diese Bescheinigung findet auch bei der Entsendung von Arbeitnehmern in Mitgliedsstaaten der/des EG / EWR Anwendung. Sie wird des Öfteren zweisprachig ausgestellt (Sprache des "Ausstellerstaates" und Sprache des Staates für den sie benötigt wird). Es sollte unbedingt beachtet werden, dass diese Bescheinigung nur auf Antrag ausgestellt wird. Grundlagen dieser sozialversicherungsrechtlichen Regelung sind die
Einen Mustervordruck der Bescheinigung E 101 gibt es unter anderem beim Einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung (Vordruck E 101) unter anderem bei der Für weiterführende Informationen zu dieser Bescheinigung und der damit öfters im Zusammenhang stehenden Entsendung von Arbeitnehmern ist ein Besuch der folgenden Homepage empfehlenswert Auch eine erschlichene E-101-Bescheinigung ist bindendEin Arbeitgeber handelt auch dann straflos, wenn er aufgrund einer erschlichenen E-101-Bescheinigung keine Beiträge zur Sozialversicherung abführt.
Kann ein Arbeitgeber eine sogenannte
E-101-Bescheinigung für einen ausländischen Arbeitnehmer vorlegen,
muss er für diesen keine Beiträge an die deutschen
Sozialversicherungen abführen. Dies gilt nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn die Bescheinigung von dem
Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes erschlichen worden ist.
Die Bescheinigung entfaltet nach Ansicht der Bundesrichter absolute
Bindungswirkung und schließt die Anwendung des deutschen
Sozialversicherungsrechts vollständig aus. Soweit die zuständige
Behörde im Herkunftsland des Arbeitnehmers die Entsendung durch die
Erteilung der Bescheinigung bestätigt, dürften deutsche Behörden und
Gerichte die Rechtmäßigkeit der Erteilung nicht weiter überprüfen,
sondern sind auch bei ersichtlicher Rechtswidrigkeit an diese
gebunden.
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