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Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Gesellschaften in den Vereinigten arabischen Emiraten (VAE): Dubai -und Abu Dhabi LLC, Gesellschaften in den VAE-Freihandelszonen und Offshore-Gesellschaften in den VAE. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung VAE (Vereinigte arabische Emirate)- Dubai: Grundsätze der steuerlichen Gestaltung
Firmengründung Dubai-VAE (Company Formation UAE): Grundsätze
Über eine Firmengründung in den VAE (Dubai) ergeben sich interessante Gestaltungsansätze zur legalen Steuersenkung. Allerdings sind zwingend verschiedene Aspekte zu beachten, die nachfolgend kurz ausgeführt werden.
Die VAE kennen keine Ertragssteuern für Unternehmen (außer für Banken, Ölgesellschaften und petrochemische Industrie), keine Einkommenssteuer und keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden ins Ausland. Um die Steuervorteile realisieren zu können, muss in den VAE eine Betriebsstätte belegen sein. Das Vorliegen einer Betriebsstätte definiert sich über 5 OECD-MA:
(1)
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
(*in einigen DBAs nur 9 Monate) I.d.R. definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte in den VAE (Dubai) also über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant (oder sein Beauftragter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE und tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf oder der z.B. in Deutschland ansässige Mandant wird Geschäftsführer der VAE-Gesellschaft und weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in den VAE aufhält. Treuhand-Verhältnisse auf der Ebene der Geschäftsführung sind in den VAE nicht erlaubt. Davon abweichend kann bei einer VAE-Offshore-Gesellschaft ein Treuhand-Direktor gestellt werden.
Firmengründung VAE- Dubai: Vermeidung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft Alle Industriestaaten- allen voran Deutschland- kennen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Entscheidend ist die Vermeidung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft. Diese wird regelmäßig angenommen, wenn im Falle der VAE nur eine "Briefkastengesellschaft" ohne Substanz vorliegt und die geschäftliche Oberleitung anscheinend nicht in den VAE belegen ist. Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausnutzung von Bodenschätzen, ein Land-oder Forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA), löst immer eine Betriebsstätte in den VAE aus. Hinsichtlich der "Briefkastengesellschaft" schiebt schon das innerstaatliche Recht der VAE einen Riegel vor, da ein reines Registered Office als Geschäftssitz nicht erlaubt ist (abweichend bei der VAE Offshore-Gesellschaft in einer Freihandelszone, die aber regelmäßig als rechtswidrige Zwischengesellschaft definiert werden muss). Firmengründung VAE- Dubai und Doppelbesteuerungsabkommen Die VAE verfügen über ein breites Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs), auch mit Deutschland. DBAs verhindern die doppelte Besteuerung, reduzieren die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden und definieren die steuerliche Betriebsstätte. Beispiel Quellensteuer: Die VAE-Gesellschaft ist Anteilseigner an einer Deutschen Kapitalgesellschaft. Mithin wird die Deutsche Kapitalgesellschaft in Deutschland mit Körperschafts-und Gewerbesteuer besteuert. Abfliessende Dividenden in die VAE werden in Deutschland nicht mit voller Quellensteuer belegt, sondern mit reduzierter Quellensteuer nach DBA. Beispiel Betriebsstätten-Definition nach 5 DBA: Es wird in den VAE eine Betriebsstätte installiert. In Deutschland soll ein Warenlager oder eine Repräsentanz der VAE-Betriebsstätte installiert werden. Da Deutschland mit den VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhalten, löst ein Warenlager oder eine Repräsentanz der VAE Betriebsstätte in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte aus (5.3 DBA). Firmengründung VAE- Dubai: Negativwirkungen des Deutschen Außensteuergesetzes Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Ausschüttungsbesteuerung: Der Gewinn der Auslandsgesellschaft wird dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, selbst wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt, mithin Besteuerung mit Einkommenssteuer beim deutschen Anteilseigner, sofern natürliche Person oder Körperschaftssteuer wenn juristische Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Wird eine geschäftliche Tätigkeit als "Aktiv" im Sinne des Aktivkataloges §8 AStG bewertet, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung keine Wirkung. Im Kontext einer Firmengründung in den VAE müssen also Negativwirkungen des Deutschen AStG beleuchtet werden. Führt die VAE Gesellschaft eine aktive Tätigkeit gemäß dem Aktivkatalog (§8 AStG) aus, ist der Mandant auf der sicheren Seite. Ist dieses nicht der Fall (oder strittig/Auslegungsfrage), müssen ergänzende Maßnahmen - oder Alternativen- diskutiert werden. Verbundene Unternehmen am Beispiel Deutschland- VAE (Dubai) Ist an der Kapitalgesellschaft in den VAE eine deutsche Kapitalgesellschaft beteiligt und handelt es sich um eine sogenannte aktive Gesellschaft in den VAE, gilt § 8 b Abs.1 KStG. Eine aktive Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass diese in den VAE einen: -in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb -unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und -die zur Vorbereitung, Abschluss oder Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung des deutschen Unternehmens ausübt.GGF. ist also die Wirkung §8 AStG zu beachten, also die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne und nur passive Tätigkeiten in den VAE, unter Bezug der Aktivliste gemäß 8 AStG. Im optimalen Fall vereinnahmt also die Deutsche Kapitalgesellschaft die Dividenden aus den VAE steuerfrei (Wirkung 8 KStG, die VAE kennen keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden), allerdings unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Deutschen Anteilseigner der Deutschen Kapitalgesellschaft weiterausgeschüttet wird, sofern natürliche Person und dann mit 25%tiger Abgeltungsteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. Firmengründung Dubai /VAE und Gestaltungen mittels EU-Zwischenholding Es kann in bestimmten Konstellationen durchaus Sinn machen, eine EU-Holding als Zwischengesellschaft zu installieren. So besteuert Zypern reine Beteiligungserlöse nicht, genießt vollen EU-Rechtschutz und Dividenden-Weiterausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen grundsätzlich keiner Quellensteuer auf Zypern, unabhängig davon, ob DBA-Sachverhalt oder nicht. Firmengründung Dubai /VAE: VAE Gesellschaft als Holding Insbesondere Gesellschaften in einer VAE Freihandelszone können als Holdinggesellschaft in Frage kommen. Allerdings sind zahlreiche Aspekte zu beachten und in vielen Fällen ist eine EU-Holding besser geeignet (Stichworte sind: EU-Niederlassungsfreiheit, vollen EU-Rechtsschutz, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und EU-Fusionsrichtlinie usw.). Ist die VAE-Holding Eignerin von ausländischen Betriebsstätten, stellt sich zunächst die Frage der Quellensteuer bei Dividendenabfluss aus der ausländischen Tochter in die VAE. Diese kann nur durch ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt werden. Die VAE selbst besteuern reine Beteiligungserlöse nicht, ebenso keine Quellensteuer bei Dividenden-Weiterausschüttungen. Interessant kann die Sache werden, wenn der Anteilseigner der VAE Holding der unbeschränkten Steuerpflicht in den VAE unterliegt oder in einem Staat mit keiner oder nur sehr geringen Einkommenssteuer. Häufig ist aber auch dann eine EU-Holding eher geeignet. Beispiel: Installation einer Zwischen-Holding auf Zypern. Diese Zwischenholding ist Anteilseignerin an den Betriebsstätten in der EU. Durch Positivwirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie vereinnahmt die zyprische Holding die Dividenden der Töchter quellensteuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht. Ergänzend kann die zyprische Holding den Töchtern für Holdingaufgaben in Rechnung stellen. Bei Dividenden-Weiterausschüttungen in die VAE, keine Quellensteuer auf Zypern. Firmengründung VAE- Dubai: Übersicht Gesellschaftsformen in den VAE -Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in den VAE RAK sowie die anderen Freihandelszonen bieten die Möglichkeit der Installation einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in den VAE. Die Niederlassung ist mithin eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Es entfällt das Stammkapital einer FZE. Die Vorschriften einer FZE sind ansonsten parallel anzuwenden (erforderliche Lizenzen,Büro,Visa). Das ausländische Unternehmen muss eine Kapitalgesellschaft sein (also Rechtsform der GmbH, AG, Ltd, INC usw.).
-Limited Liability Company in Dubai
(LLC):
Diese Rechtsform ist der deutschen GmbH sehr ähnlich. Die LLC muss
mindestens 2 und darf nicht mehr als 50 Gesellschafter haben. Die LLC darf
nicht zu 100% im ausländischen "Besitz" stehen. 51% des
Gesellschaftskapitals muss- zumindest nach "außen"- von VAE-Angehörigen
gehalten werden. Damit die LLC dennoch für ausländische Investoren
interessant ist, gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten über
Sponsorverträge/Side Agreements. Der ausländische Investor zahlt dabei das
gesamte Stammkapital der LLC ein, der Treuhänder Dubai fungiert im
Außenverhältnis als Mehrheits-Gesellschafter, im Innenverhältnis ist aber
der eigentliche Nutznießer Eigner der Anteile. Durch eine solche
Konstellation wird ergänzend z.B. beim deutschen Nutznießer die
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz vermieden,
sofern anwendbar.
Zum 1. Juni 2009 wurde das gesetzliche
Mindeststammkapital in Höhe von 150.000 AED (ca. 30.000 Euro) für Limited
Liability Companies (kurz: LLCs) nach dem Recht der Vereinigten Arabischen
Emirate abgeschafft. Es steht
nun im Ermessen der (Gründungs-)Gesellschafter, in welcher Höhe sie die
(neue) Gesellschaft mit Kapital ausstatten, um den Gesellschaftszweck zu
erreichen. Ebenfalls abgeschafft wurde der gesetzliche Mindestnennwert eines
Anteils in Höhe von 1.000 AED (ca. 200 Euro). Auch die Zerlegung des
Gesellschaftskapitals steht jetzt im Ermessen der Gesellschafter; sie muss
nur gleichmäßig sein.
Im Rahmen der Gründung einer LLC wird dem Mandanten empfohlen, über die parallele Gründung einer VAE-Offshore-Gesellschaft nachzudenken, die die Assets der LLC hält. Dieses bietet optimalen Investorenschutz.
Für die Domizilierung der LLC ist ein virtuelles Office NICHT erlaubt.
Es muss ein eigenes Büro sein. Allerdings wird ein virtuelles Office in
Verbindung mit einem angemieteten Büro beim Business_Center akzeptiert. Möchte der Mandant offiziell beherrschenden Einfluss auf seine VAE-Gesellschaft haben (mehr als 51% der Anteile), so sollte eine Firmengründung in einer VAE-Freihandelszone erwogen werden, vgl. unten. -Gesellschaften in der Freihandelszone
Im Gegensatz zur Zweigniederlassung sind die FZE und die FZCO juristische
Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur
als Ein-Mann-GmbH gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf
ausländische Gesellschafter gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital
variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In der Jebel Ali Free Zone
sowie der Dubai Airport Free Zone beträgt das Stammkapital für eine FZE Dhs
1.000.000.00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00.
In der Freihandelszone
RAK
beträgt das Stammkapital 100.000 DHS, in der Freihandelszone
Sharjah
150.000 DHS.
Sie können -im Gegensatz zur LLC- zu 100% im ausländischen Besitz sein, z.B.
eine Deutsche GmbH ist 100% Eigner.
Gesellschaften in den Freihandelszonen VAE dürfen Geschäfte nur außerhalb
den VAE tätigen, innerhalb nur über einen Handelsvertreter. Davon gibt es
allerdings mittlerweile Ausnahmen. In bestimmten Fällen ist es erlaubt, dass
die VAE Free Trade Zone Companie z.B. ein Büro in Dubai eröffnet und dort
auch tätig wird.
-VAE-Offshore-Gesellschaften (Freihandelszonen, z.B. RAK):
Zielsetzung von
Offshore-Gesellschaften ist die Verlagerung von ertragreichen
wirtschaftlichen Betätigungen in die Steueroase, mithin die anonyme
Gründung. Eine reine Offshore-Gesellschaft macht allerdings nur dann Sinn,
wenn die Gewinne nicht zurück an den Mandanten fliessen, sofern der Mandant
oder seine Gesellschaft in der EU oder USA belegen ist. Eine VAE
Offshore-Gesellschaft (International Business Company) darf keine Geschäfte
in den VAE tätigen (Prinzip der exempt Company),allerdings Immobilien in den
VAE erwerben. Die Abschirmwirkung eines vorhandenen DBAs entfaltet bei einer
Offshore-Gesellschaft i.d.R. keine Wirkung. Es greifen alle Negativwirkungen
im Kontext einer Firmengründung in einem Steueroasenland (Annahme der
rechtswidrigen Zwischengesellschaft, Schein-/Briefkastenfirma).
-Branche oder Repräsentationsbüro:
Eine Branche oder ein Repräsentationsbüro ist der günstige Markteinstieg in
die VAE. Es entfallen die hohen Kosten für eine Körperschaftsgründung in den
VAE (z.B. LLC) , mithin Kosten für einen Sponsor und das Stammkapital. Die
Besteuerung liegt bei der Muttergesellschaft, also nicht in den VAE. Aus
diesem Grunde wählen viele Mandanten eine Umwegkonstellation, über die
Zwischenschaltung einer EU-Auslandsgesellschaft, also z.B. zyprische
Limited: Gründung einer zyprischen Limited (EU Gesellschaft) mit einziger
steuerrechtlicher Betriebsstätte auf Zypern, mithin 10% Ertragsbesteuerung
der weltweiten Einkünfte. Diese zyprische Limited eröffnet dann eine
Repräsentanz oder Branche in den VAE/Dubai.
-Erforderliche Dienstleistungen im Rahmen einer
Firmengründung VAE
Erforderlich sind bei einer Dubai
LLC bzw. Gesellschaft in der Freihandelszone und/oder Niederlassung eines
ausländischen Unternehmens IMMER:
Firmengründung, entsprechende Lizenz, Visa-Paket und Büro
(innerstaatliches Recht der VAE). Die Freihandelszonen (insbesondere RAK)
bieten günstige Office-Lösungen an.
Außer bei der Gründung von
Offshore-Gesellschaften ist die Stellung eines Treuhand-Direktors
nicht möglich. Das gesamte
Rechtssystem ist so ausgelegt, dass der Mandant- oder ein Beauftragter-
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE verlegt und selbst als Direktor
der VAE Gesellschaft bzw. Niederlassung auftritt. Alternativ
(sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind), das der nicht in
den VAE ansässige Direktor nachweist, dass er im Rahmen der notwendigen
Leitungsaufgaben in den VAE anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben an der
Betriebsstätte wahrzunehmen ( 5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als
Ort der steuerlichen Betriebsstätte). Davon abweichend: Eine
Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine
Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer löst immer eine Betriebsstätte in
den VAE aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
-Alternativen zur Firmengründung in den VAE
Wer die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllen kann oder will und/oder einen
Treuhand-Direktor einsetzen möchte, kann auf Niedrigsteuerländer in der EU
ausweichen: Bulgarien und Zypern mit 10% Ertragssteuern ohne Auflagen, die
EU-Sonderzonen Madeira und ZEC (kanarische Sonderzone) mit 5% Steuern. Für
Mandanten aus Österreich kann außerdem Ungarn mit 10% Ertragssteuern
interessant sein, allerdings können wir in Ungarn keinen Treuhand-Direktor
stellen. Ergänzend kann für Mandanten aus Österreich das Organschaftsmodell
mit einer zyprischen Limited erhebliche Steuervorteile bringen.
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