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Firmengründung  Dominica -Offshore Firmengründung

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 Offshore Gesellschaft gründen

Offshore Firmengründung  Dominica (Offshore Firma)

Firmengründung Dominica und welcher Offshore-Staat ist der Richtige?

Zunächst müsste geprüft werden (vgl. Ausführungen unten), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:

  • Werden Exempted Companies angeboten, also Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und daher gänzlich steuerfrei sind?

  • Gesamt steuerliche Situation: Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?

  • Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in der Verfassung verankert?

  • Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)

  • Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?

  • Gibt es ein öffentlich zugängliches Handelsregister?

  • Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung: Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?

Was ? Wer es bietet
Extrem gutes Bankgeheimnis Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI
Für Holdinggesellschaften geeignet Cayman Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE
Nullsteueroase Exmp.Status Belize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE
Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen Costa Rica,HongKong,Seychellen,VAE
Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE
Captive Versicherungen Bahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius
Schiffsregister und Verwaltung Bahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong
Natürliche Personen:  
Keine Einkommensteuer Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE
Niedrige Einkommensteuer BVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius
Keine Erbschaftssteuer Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE
Inhaberaktien Bahamas,BVI,Cayman Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu

Vor-und Nachteile von Steuerplätzen in der Karibik

Staat Vorteile Steuern
Bahamas Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen Keine Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften
BVI Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen Einkommensteuer 3-20%,Körperschaftssteuer 15%, Auslandseinkünfte bleiben steuerfrei
Cayman Islands Gesetzlich geregeltes Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei Steuerdelikten Echte Nullsteuer-Oase

Zur Begriffsdefinition Offshore-Gesellschaften

Der Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die einschlägige Fachliteratur definiert den Begriff Offshore-Gesellschaft unterschiedlich:

-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen oder tätigen dürfen (exempted Companie): So kennen viele Länder eine unterschiedliche Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im Sitzstaat Geschäfte tätigt (also mit "Einheimischen") oder nur außerhalb des Sitzstaates. Dabei werden Offshore-Gesellschaften häufig nicht besteuert, "Onshore-Gesellschaften" unterliegen hingegen der regulären Besteuerung. Viele Länder bezeichnen Ihre "Offhore-Gesellschaften" als IBC: International Business Company. Dieses sind Aktiengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nur außerhalb des Sitzstaates Aktivitäten entfalten dürfen. In aller Regel bieten "Offshore-Gesellschaften" nach dieser Definition nur Länder an, die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern, also Z.B. Deutschland, unterhalten oder Offshore-Gesellschaften sind vom DBA ausgenommen.

-Gesellschaften,die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B. mit Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht man davon aus, dass Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften" zu bezeichnen sind. Nachfolgend bedienen wir uns dieser Definition.

Unsere Dienstleistungen

Wir gründen für unsere Mandanten Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) in/auf:

und anderen Staaten. Die Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen. Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste.

Zum Thema Offshore-Gesellschaften vorab:

1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder Gesellschaften in der EU

  • Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert u.U. eine "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.

  • Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.

  • Keine Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie

  • I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da nicht steuerbarer Umsatz

2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften

  • Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen

  • Sehr gutes Bankgeheimnis, häufig in der Verfassung verankert

  • In vielen Offshore-Ländern besteht die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin kann der Eigner anonym bleiben, da Inhaberaktien naturgemäß nicht ins Handelsregister (sofern überhaupt vorhanden) oder sonstigen Dokumentationen eingetragen werden.

  • Ein "ständig präsenter und ansprechbarer Treuhand-Direktor" ist im Rahmen von Treuhand-Lösungen nicht erforderlich (kein Rechtshilfeabkommen usw..), aus diesem Grunde i.d.R. Nominee-Direktor und daher kostengünstig

  • Viele Offshore-Länder kennen den steuerlichen Status der Exempted Company: keine Besteuerung von Erträgen die außerhalb des Sitzstaates der Offshore-Gesellschaft erwirtschaftet werden

3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:

  • Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§ 12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert werden kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht begründeter" Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.

  • Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).

  • Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter)

  • Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine "reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin ein qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf

  • Wenn der Mandant/Gründer der Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog nicht in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie Deutschland hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die USA)

  • Bei bestimmten Konstellationen, z.B.: Es erfolgt die Gründung einer Offshore-Gesellschaft um Investitionen in einem Drittland zu tätigen (Investitionsstandort ist z.B. Russland), wobei die Investoren selbst nicht aus Deutschland oder USA stammen, bzw. in der Minderheit sind

Unsere Fragen an Sie

Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein "DBA-Sachverhalt" (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:

  • Wo sind Sie-als natürliche Person- steuerlich Ansässig im Sinne?

  • Was soll der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sein?

  • Soll im Offshore-Staat eine Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?

  • Wollen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?

  • Soll/muss die Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich "auftreten", z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?

  • Sollen Gelder vom Offshore-Staat zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?

  • Wie hoch schätzen Sie Umsatz und Gewinn pro Jahr?

  • Unterhalten Sie im Inland, z.B. Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft, BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?

  • Soll quasi eine Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?

  • Wie dürfen wir Ihre "steuerrechtlichen Kenntnisse" einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG usw.

  • Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?

Mehr Informationen zum Thema........

Die wichtigsten Vorteile einer Firmengründung auf Dominica sind:

Anonymität (kein öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfe- oder fiskalisches Auslieferungsabkommen)
Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt (Gründungsphase)
Diskretion
höchste Stufe an Datenschutz
garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
Steuerbefreiung
keine Besteuerung jedweder Einkünfte
Verwaltungsbefreiung
keine Buchführungspflicht
keine Bilanzierungspflicht
keine Beleg-Aufbewahrung
keine Betriebsrechenschaft
kein Nachweis der Mittelverwendung
keine Steuerberaterkosten
keine Betriebsprüfungen
keine Befähigungsnachweise
nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt

Gebühren Firmengründung:
 
   
Gründung der Gesellschaft inklusive folgender Leistungen:
1.690,- Euro
Prüfung des Firmennamens
 
 
Aufbereitung des Memorandums  
Aufbereitung der Articles  
Aufbereitung der Gründungsanträge  
Einreichung beim Handelsregister  
Zahlung der Gründungsgebühren  
Übergabe Gründungsurkunde  
Übergabe Memorandum  
Übergabe Articles  
Übergabe Aktienzertifikate  
Exklusive Dokumentenmappe inkl. folgender Unterlagen
 
Minutes of Board Meetings
 
Beschluss zur Kontoeröffnung
 
Beschluss zur Anmietung eines Büros
 
Beschluss zur Bestellung eines Firmenanwalts
 
Beschluss zur Bestellung eines Buchprüfers
 
Arbeitsvertrag
 
Patentrechtsklausel zum Arbeitsvertrag
 
Generalvollmacht
 
Untervollmacht
 
Kaufverträge
 
Verkaufsverträge
 
Direktoren-Register
 
Shareholder-Register
 
Deutsche Übersetzungen aller relevanten Dokumente
 
CD-Rom mit allen wichtigen Vorlagen und Vordrucken
 
Versandspesen
 
1 Jahr Registered Office
290,- Euro
1 Jahr Registered Agent
290,- Euro
1 Jahr Verwaltung und Offshore-Steuerpauschale
790,- Euro
offshore Banking, Isle of Man: Internetbanking, Kreditkarte.
980,- Euro
Exklusive Dokumentenmappe mit allen Unterlagen
enthalten
Apostille
90,- Euro
Anonymität durch Eintragung eines Rechtsanwalts als Direktor in der Gründungsphase
790,- Euro/Jahr

 Komplett-Paket: 4.920,00 Euro zzgl. MWSt sofern anwendbar

 

Zzgl. ggf. Inhaberaktien (sofern erlaub): Einmalig + 500,00 Euro oder Treuhand-Shareholder, jährlich 980,00 Euro.

Dienstleistungen bei realer Betriebsstättenverlagerung bzw. Neuansiedlung

  • Hilfe bei der Suche nach geeigneten Büroräumen und/oder Lagerhallen/Produktionsstätten
  • Visa-Angelegenheiten, Arbeitserlaubnis,Wohnungssuche, Arbeitsverträge
  • Steuerliche Abmeldung der natürlichen Person z.B. in Deutschland, unter Beachtung deutsches AStG (zentral erweiterte beschränkte Steuerpflicht)
  • Bei Betriebsstättenverlagerung: Gestaltung der schadlosen Betriebsauflösung in Deutschland, ohne fingierten Verkauf

Gebühr: Nach Aufwand, 225,00 Euro/Std


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