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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung (Offshore Company formation), Gestaltung mit Holding, Bankgründung (Bank License), Glücksspiel Lizenzen international (Gambling License) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung im Ausland: Recht der Doppel-besteuerungsabkommen (DBA)
Doppelbesteuerungsabkommen: Dienstleistungen unserer Kanzlei Unsere Kanzlei beschäftigt sich mit dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen auf der Ebene der natürlichen und juristischen Person: Ausnutzung der Vorteile bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Vertragsstaaten, DBA-Missbrauchsklauseln und Kollisionsrecht. Dabei verfügen wir über eine Datenbank der wesentlichen Doppelbesteuerungsabkommen folgender Staaten: Länder der EU (zentral Deutschland,Spanien,Bulgarien,England,Zypern) und wichtiger Industriestaaten (Schweiz,USA,Singapur usw). Begriffsbestimmung DBA- Doppelbesteuerungsabkommen Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden. Mithin beschreibt ein DBA, unter welchen Umständen eine steuerliche Betriebsstätte im In- und/oder Ausland ausgelöst wird (vgl unten). Kommentierungen und Urteile beschreiben zu dem, unter welchen Voraussetzungen z.B. die deutschen Steuerbehörden eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland anerkennen. Hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Betriebsstätte muss der Mandant zwischen "NICHT-DBA-Sachverhalt" (Offshore), DBA-Sachverhalt und EU-Sachverhalt unterscheiden:
Der steuerliche Betriebstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert: Artikel XX DBA:
(*in einigen DBAs nur 9 Monate)
Rechtsfolgen Wird in einem Land eine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, steht dem Land das Besteuerungsrecht für die dort erwirtschafteten Gewinne zu. Wird keine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst, hat das Land kein Besteuerungsrecht. ..Einen Ort der Leitung: Begriffsbestimmung nach DBA Der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" ist zentraler Begriff zur Definition der steuerlichen Betriebsstätte. Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung, länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA). Dann immer Betriebsstätte im Sitzstaat, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
Ort der Tätigkeit
5 DBA definiert: Im Sinne dieses
Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Dem entgegen stehen die Ausführungen in 5.3. DBA, also welche Tätigkeiten
bei Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung eben keine Betriebsstätte
auslösen (Hilfstätigkeiten,reine Beratung,ein Warenlager usw). Ergänzend ist der Begriff der „festen Geschäftseinrichtung“ maßgeblich. Einschlägige Urteile und Kommentare definieren diese als ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, also ein voll eingerichtetes Büro. Frage des ständigen Vertreters einer Auslandsgesellschaft in einem anderen Staat Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen orientieren sich in dieser Frage analog dem OECD-Musterabkommen: (5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. In manchen Auslegungsfragen ist ggf. innerstaatliches Recht heranzuziehen. Problematisch können in der Praxis insbesondere die Fälle werden, bei denen eine Vertreterperson , die Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens ist,Wirtschaftstätigkeiten für dieses Unternehmen ausübt und hierbei "eigene Räumlichkeiten" nutzt. Die z.B. Deutsche Rechtsprechung grenzt in solchen Fällen ab, ob die Tätigkeiten in der Privatwohnung des Vertreters realisiert werden oder in Büroräumlichkeiten. Im Falle der Nutzung der Privatwohnung liegt ein Vertretertatbestand vor, während im Falle der Nutzung von Büroräumen grundsätzlich von einem Betriebsstättentatbestand ausgegangen wird. Ist die Vertreterperson nicht Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens, dann ist nur von einem Vertretertatbestand auszugehen. In Gänze sei hier verwiesen auf: Prof. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht, S.72-74, Ständiger Vertreter In Grenzfällen müssten entsprechende Lösungsmöglichkeiten diskutiert werden. So besteht z.B. die Möglichkeit, das das ausländische Unternehmen z.B. in Deutschland an einem Business Center in Form des virtuell Office domiziliert wird. Der Vertreter arbeitet -zumindest nach außen- in seiner Privatwohnung, für entsprechende Kundenkontakte wird dann ein Konferenzraum im Business Center angemietet. In einem solchen Fall unterhält das ausländische Unternehmen im Ausland keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb. Von dieser Auslegung ist ggf wieder abzuweichen, wenn es sich um EU-Gesellschaften handelt und der Vertreter innerhalb der EU tätig wird. Ein entsprechendes EuGH- Urteil führt dazu nämlich aus, das eine ausländische Vertretung auch dann keine Betriebsstätte auslöst, wenn diese Vertretung/Repräsentanz eigene Büroräumlichkeiten nutzt. Abschirmwirkung eines DBAs im Rahmen der Quellensteuer Die meisten DBAs beschreiben eine inländische Quellensteuer von 5% bei Dividendenausschüttung an eine ausländische jur. Person, im Falle der natürlichen Person 15%. Fehlt ein DBA,so wird die volle inländische Quellensteuer fällig. Beispiel Schweiz: Eine Seychellen IBC ist Anteilseigner an einer Schweizer AG. Werden Dividenden nach den Seychellen ausgeschüttet, so volle Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA Fall dagegen nur 5% Quellensteuer.
Missbrauchsklauseln der
Doppelbesteuerungsabkommen In den DBA´s bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind folgende: 1) Aktivitätsvorbehalte Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird. Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.
Aktiv sind in den meisten DBA`s : Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.
2)
„Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel) Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden. Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt. 3) „Remittance-base“-Klauseln Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln. Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. 4) „Switch-over“-Klauseln Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen. 5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln. Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. 6) „Treaty overriding“ Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden. Viele Staaten gehen den Weg der „Zusatzprotokolle“. Eine derartige innerstaatliche Gesetzgebung stellt aber eine Verletzung des Völkerrechts dar. Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge den Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw. festgestellt wird. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12 AO.
Dabei ist zu beachten, dass die Deutschen Doppelbesteuerungsabkommen nicht in jedem Falle den Ausführungen des Art. 5 OECD-Abkommen folgen. So definieren manche DBAs eine Bauausführung ab 9 Monate bereits als Betriebsstätte im Sinne. Im Zweifel ist das jeweilige DBA heranzuziehen.
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