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Index
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Firmengründung
British
Virgin Islands, BVI (Offshore Firmengründung- Offshore Firma)

Dienstleistungen Firmengründung BVI (British
Virgin Islands):
Hinweis:
Allgemeine Informationen zur Offshore Firmengründung (Definition hier:
Firmengründung in Nullsteueroasen,kein DBA-Sachverhalt) finden Sie auf unser Internetseite
"Offshore-Gesellschaft gründen".
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-Gründung der Gesellschaft über
renommierte Anwaltskanzlei im Sitzstaat,
Registereintrag,Apostille,beglaubigte Übersetzungen
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-Auf Wunsch bzw. wenn erforderlich: Nominee-Direktor oder
permanenter Treuhand-Direktor*
*Nominee-Direktor: Tritt nach Eintrag der Gesellschaft als Direktor
wieder zurück und der Mandant/Nutznießer wird als Direktor eingetragen.
Diese Verfahrensweise ist bei Nullsteueroasen ohne öffentliches
Handelsregister möglich, birgt jedoch Risiken. Permanenter
Treuhand-Direktor: Während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und
ansprechbarer Direktor.
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Auf Wunsch: Ausgestaltung mit Inhaberaktien oder
Treuhand-Shareholder im Sitzstaat oder Treuhand-Shareholder "englische
Steuerkanzlei"
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Kontoeröffnung auf die Gesellschaft (inkl.Onlinebanking,Kreditkarte und Schecks), Mandant/Nutznießer erhält einzige
Kontovollmacht
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Auf Wunsch kostenlos: Schweizer Anlagekonto für die
Gesellschaft,ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz
erforderlich ist
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Auf Wunsch: EU-Konto auf Zypern:
Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank,
inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes
Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei
dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist
auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung
nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir
nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein
Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle
erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos.
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Registered Office,virtuelles Domizil (zustellbare
Postadresse,eigene Telefonnummer,Fax) bis Büro
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Registrierung als exempt. Company (Gesellschaft,die
nur außerhalb des Sitzstaates Erträge erwirtschaftet und daher
steuerfrei gestellt ist)
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Status der Abkommen
über gegenseitige Informationen in Steuerangelegenheiten
(Auskunftsklauseln): Wir überprüfen ständig den Status der
Vereinbarungen über gegenseitige Informationen in Steuerangelegenheiten
zwischen den Offshore-Ländern und Sitzstaat des Mandanten. Auch auf
dieser Grundlage kann analysiert werden, welcher Offshore-Staat für den
jeweiligen Mandanten geeignet ist und/oder wie die Gesellschaft
ausgestaltet werden muss, um einen mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch zu
verhindern.
Firmengründung BVI: Informationen
über die British Virgin Islands /BVI
Die British
Virgin Islands sind eine Inselgruppe circa 60 Meilen westlich von Puerto
Rico in der Karibik gelegen. Die Gesamtbevölkerung besteht aus nur 12.000
Einwohnern, wovon 9.000 auf der Hauptinsel Tortola wohnen. Die wichtigste
Einnahmequelle ist der Tourismus. Road Town, die Hauptstadt, liegt an der
Südküste von Tortola. Englisch ist Verwaltungs- und gesprochene Sprache.
Währung ist der US Dollar.
BVI ist
eine sich selbst verwaltende britische Kolonie. Der von der britischen
Königin ernannte Gouverneur handelt in Übereinstimmung mit dem Executive
Council und einem lokalen Ministerpräsidenten. Großbritannien ist für die
Landesverteidigung und Auslandsbeziehungen zuständig, mischt sich ansonsten
aber nicht in die lokalen Angelegenheiten ein. Die Rechtssprechung basiert
auf der Britischen.
Die Infrastruktur ist hervorragend. Fast alle weltweit
bekannten Banken sind auf BVI mit einer Filiale vertreten. Exzellente
Telekommunikationsmöglichkeiten und Niederlassungen weltweiter Kurierdienste
sind verfügbar. Flüge nach Road Town sind täglich aus den USA verfügbar.
Firmengründung BVI und Doppelbesteuerungsabkommen
BVI hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit
UK, Japan und der Schweiz. DBAs entfalten jedoch keine Wirkung bei exempt.
Companies.
Vorteile einer Firmengründung
BVI
(British Virgin Islands):
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Null-Steuer bei exempt. Company (Gesellschaften, die nur außerhalb BVI
Geschäfte tätigen)
-
Status G20 Abkommen: Vergleiche hier..
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Kein öffentliches Handelsregister
-
Inhaberaktien erlaubt
Nachteile einer Firmengründung BVI:
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Durch fehlendes DBA,bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte
definiert sich auf Deutscher Seite allein auf der Grundlage §§12/13 AO
und nicht auf der Grundlage 5 DBA. Andere Länder haben analoge
Regelungen.
-
Umkehr der Beweislast bei mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch
-
Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts:
Wirkung §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung)
-
Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU Niederlassungsfreiheit
-
Ist steuerliche Anerkennung erwünscht: In kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich
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Art der
Offshorefirma
Gesetzgebung für
Offshorefirmen |
IBC - International Business Company
The IBC Ordinance 1984
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Einzahlung Stammkapital |
nicht
erforderlich |
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Offshorefirma Steuern
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Keine
Steuern auf Einkommen von ausserhalb der British Virgin Islands
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Vorratsgesellschaften
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verfügbar |
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Shareholders (Aktionäre) |
Mind. 2
erforderlich, registrierte, No par value Aktien (ohne Nennwert und
hinterlegtes Stammkapital) erlaubt |
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Registered Office / Firmenanschrift
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Erforderlich, muss im Gründungsland sein |
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Company
Director (Geschäftsführer)
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Mind. 1
Director erforderlich, der nicht ortsansässig sein muss |
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Company
Secretary (Schriftführer) |
nicht
erforderlich
|
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Nominee
(Treuhänder) erlaubt
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Ja |
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Meetings
(Gesellschafterversammlung) |
Wann und
wo die Gesellschafter es für erforderlich halten, einfacher
Mehrheitsbeschluss (51 %) |
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Geschäftberichte /Bilanzen |
Nicht
erforderlich, nicht publiziert |
Gebühren Firmengründung BVI:
Nach Dienstleistungen und Ausgestaltung,bitte fragen
Sie nach:
Kontakt zu uns
Firmengründung BVI (British
Virgin Islands) und welcher Offshore-Staat ist der Richtige?
Zunächst müsste geprüft werden (vgl.
Ausführungen unten), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein
DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den
Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der
steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind
EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit
DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man
allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage
kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine
Rolle:
-
Werden Exempt. Companies angeboten, also
Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und
daher gänzlich steuerfrei sind?
-
Gesamt steuerliche Situation:
Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder
Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften?
-
Wie gut ist das Bankgeheimnis,ist dieses in
der Verfassung verankert?
-
Gibt es Rechtshilfeabkommen, Abkommen über
einen Informationsaustausch in steuerlichen Fragen? (So kommt für US
Bürger oder US Firmen z.B. nur Nevis in Frage)
-
Sind Inhaberaktien erlaubt, sofern für den
Mandanten Inhaberaktien gewollt sind?
-
Gibt es ein öffentlich zugängliches
Handelsregister?
-
Bei realer Betriebsverlagerung/Einwanderung:
Wie sind die Bedingungen für Ausländer (Voraussetzungen,Visa usw..), gibt
es Mindestlöhne,Sozialversicherungen, wie hoch sind die
Lohnstückkosten,gibt es für Neuansiedlungen Subventionen usw?
| Was ? |
Wer es
bietet |
| Extrem gutes Bankgeheimnis
|
Andorra,Bahamas,Cayman
Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI |
| Für Holdinggesellschaften
geeignet |
Cayman
Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE |
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Nullsteueroase Exmp.Status |
Belize,Cook
Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE |
| Keine Steuer auf
Fremdquelleneinkommen |
Costa
Rica,HongKong,Seychellen,VAE |
| Keine Steuern auf
Veräußerungsgewinne |
Andorra,Bahamas,Cayman
Islands,Vanuatu,VAE |
| Captive Versicherungen
|
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius |
| Schiffsregister und
Verwaltung |
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong |
| Natürliche Personen: |
|
| Keine Einkommensteuer |
Andorra,Bahamas,Cayman
Islands,Vanuatu, VAE |
| Niedrige Einkommensteuer |
BVI,Hongkong,Isle of Man,
Mauritius |
| Keine Erbschaftssteuer |
Andorra,Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE |
| Inhaberaktien |
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu |
Vor-und Nachteile von
Steuerplätzen in der Karibik
| Staat |
Vorteile |
Steuern |
| Bahamas |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in
Steuersachen |
Keine
Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder
Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften |
| BVI |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in
Steuersachen |
Einkommensteuer
3-20%,Körperschaftssteuer 15%, Auslandseinkünfte bleiben steuerfrei |
| Cayman Islands |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei Steuerdelikten
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Echte Nullsteuer-Oase |
Wann machen
Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
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Wenn das (deutsche) Finanzamt die Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter,
kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein Geldfluss vom
Offshore-Land nach Deutschland, kein Geldfluss in den Offshore-Staat,
keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland
ist.
Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die
EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses
insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu
Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO
kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive
geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden
Wenn der Gründer/Mandant/Nutznießer in Deutschland nicht der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt bzw. seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem Land ohne analoge Gesetzgebung des Deutschen
Steuerrechts hat
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