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Kanzlei für Internationales Steuerrecht, Steuerberater Internationales Steuerrecht: Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung (Offshore Company formation), Gestaltung mit Holding, Bankgründung (Bank License), Glücksspiel Lizenzen international (Gambling License) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Firmengründung Bulgarien- Bulgarien OOD: Doppelbesteuerungsabkommen
Nachfolgende Staaten unterhalten ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Bulgarien: Bulgaria Table of Double Tax Treaties
Dienstleistungen Firmengründung Bulgarien -Steuerliche Beratung über Steuerberater für internationales Steuerrecht: Firmengründung Bulgarien, verbundene Unternehmen (Anwendung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Fusionsrichtlinie/§23 UmWStG,DBA-Recht), Verhinderung der Annahme des Gestaltungsmissbrauchs (DBA-Missbrauchsklauseln,Scheinfirma,nationale Regelungen des Gestaltungsmissbrauchs), EU-Verrechnungspreise usw. -Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung Treuhand-Geschäftsführer oder angestellter Geschäftsführer (5. DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte, sofern keine Produktionsstätte, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer), Stellung Treuhand-Shareholder. Aufgabe eines Treuhand-Geschäftsführers wird ausschließlich von Rechtsanwälten in Bulgarien übernommen. -Ordentlicher Geschäftssitz im Sinne: Virtuell Office bis Büro (Verhinderung der Annahme einer Briefkastengesellschaft, unsere Kanzlei in Bulgarien stellt entsprechende Dienstleistungen zur Verfügung: Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Firma,Postannahme und-Weiterleitung). -Umsatzsteuervoranmeldung,Buchhaltung und Jahresabschluss durch Steuerkanzlei in Bulgarien. -Bei realer Betriebsstättenansiedlung: Hilfe bei der Suche nach Büroräumen,Lagerstätten und/oder Produktionsstätten, arbeitsrechtliche Fragen,Arbeitsverträge,Lohnkonten. Kurz-Übersicht Firmengründung Bulgarien:
Kurzübersicht Firmengründung Bulgarien:
Allgemeines zu Bulgarien Bulgarien (bulg. България [bəlg'arija], amtliche Bezeichnung: „Republik Bulgarien“ [Република България/Republika Bălgarija]) ist eine Republik in Südosteuropa, die im Norden an Rumänien, im Westen an Serbien und Mazedonien, im Süden an Griechenland und die Türkei grenzt. Im Osten bildet das Schwarze Meer die natürliche Staatsgrenze. Hauptstadt und Regierungssitz der Republik Bulgarien ist Sofia. Weitere bedeutende wirtschaftliche, administrative und kulturelle Zentren bilden die Städte Plowdiw, Warna, Burgas, Russe und Stara Sagora. Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und seit 2004 Mitglied der NATO. Weiter ist Bulgarien unter anderem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), des Kooperationsrates für Südosteuropa (SEECP) und der Schwarzmeer-Wirtschaftskooperation (BSEC). Firmengründung Bulgarien: Steuerliche Aspekte Bulgarien hat mit Zypern die geringsten Steuern in der EU ohne Auflagen, nämlich 10% Ertrags- und Einkommensteuer (FlatTax). Da Bulgarien Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin sind die Urteile des EuGHs anwendbar. Daneben unterhält Bulgarien mit fast allen Industrieländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der Begriff der steuerlichen Betriebsstätte ist im DBA-Sachverhalt legal definiert, auf der Grundlage 5 DBA (OECD Abkommen): Artikel 5 DBA:
Mithin: Eine Produktionsstätte, eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen begründet eine Betriebsstätte in Bulgarien, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Ansonsten wird eine steuerliche Betriebsstätte durch den "Ort der geschäftlichen Oberleitung" definiert: -Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Bulgarien und treten als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -Wir stellen einen Treuhand-Direktor oder angestellten Direktor mit Ansässigkeit in Bulgarien ODER -Sie dokumentieren, dass Sie im Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung in Bulgarien anwesend sind (ORT der geschäftlichen Oberleitung gemäss 5 DBA). Dieses funktioniert allerdings nicht bei erforderlichen Tagesentscheidungen. Ordentlicher Geschäftssitz im Sinne Ein Briefkasten" ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Auf der anderen Seite sind i.d.R. keine großen Büroflächen erforderlich. Hier ist "Augenmaß" gefragt. Die Mindestanforderung wäre eine zustellbare Postadresse, keine C.O-Massenadresse (Achtung Billiggründer!) und eine eigene Telefonnummer- möglichst mit persönlicher Gesprächsannahme in den normalen Geschäftszeiten. Ob dieses eine Domizillierung bei einem Business-Center sein kann, hängt davon ab, ob der Geschäftszweck bzw. der Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten eine entsprechende Infrastruktur augenscheinlich erforderlich macht. Natürlich ist die Anmietung eines voll eingerichteten Büros, mit Vorlage eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Gesellschaft, immer die optimale Konstellation. Allerdings gilt in der EU grundsätzlich: Es greift als übergeordnetes Rechtsgut die
EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Urteile des EuGHs zur
Niederlassungsfreiheit. Beim
Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht
des Sitzstaates liegt keine
Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft
hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht
zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt.
In jedem Falle findet eine pauschale
Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer
Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in
Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales
Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II
S. 972).
Die EU-Niederlassungsfreiheit
erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch
Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung
Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im
Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten. Sofern Sie keine eigenen Büroräume in Bulgarien anmieten, bieten wir die Domizillierung an einem Business-Center mit Firmenschild, eigener Telefonnummer, persönlicher Gesprächsannahme mit dem Namen Ihrer Firma, Fax und Postweiterleitung. Firmengründung Bulgarien und Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Voraussetzungen sind: -Mindestbeteiligungshöhe 10%, Mindesthaltedauer ein Jahr und die verbundenen Unternehmen müssen wirtschaftlich aktiv sein. In Deutschland greift allerdings ein 5%tiger Körperschaftssteuervorbehalt. Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §§7-14 AStG Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird. Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist EU-Rechtswidrig. Allerdings muss im Zweifel nachgewiesen werden, das in Bulgarien ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert ist, das Deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen. Stichworte sind hier: Verhinderung der rechtswidrig zwischengeschalteten Gesellschaft, um die inländische Besteuerung zu umgehen. Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie (23 UmwStG Einbringung in der Europäischen Union) §23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
Auslösen einer Betriebsstätte in Deutschland oder z.B. Österreich Bulgarien unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen, so auch mit Deutschland und Österreich. Mithin definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland oder Österreich auf der Grundlage §5 DBA und nicht auf der Grundlage des nationales Rechts (in Deutschland §§12/13 AO). Firmengründung Bulgarien und Quellensteuer Bulgarien bei abfließenden Dividenden -Bulgarien kennt eine "einheitliche Quellensteuer" bei abfließenden Dividenden ins Ausland, unabhängig davon, ob ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) besteht oder nicht und unabhängig davon, ob es sich beim Anteilseigner um eine natürliche -oder jur. Person im Ausland handelt. Die einheitliche Quellensteuer beträgt nur 5%. Bei Vorliegen eines DBAs zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners und Bulgarien, kommt i.d.R. die Freistellungs- oder Anrechnungsmethode in Frage. Mithin können die in Bulgarien gezahlten Quellensteuern auf die Gesamtsteuerlast im Ausland angerechnet werden. Ausnahmen sind Länder mit fester Dividendenbesteuerung, so in Deutschland mit 25%tiger Abgeltungssteuer, sofern kein Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. -Anteilseigner ist eine juristische Person außerhalb Bulgariens, in der EU belegen: Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden), sofern die Voraussetzungen der EU Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. In Deutschland allerdings 5%tiger Körperschaftssteuervorbehalt. -Anteilseigner ist eine natürliche Person, die in Bulgarien der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt: Wieder nur 5% Quellensteuer. Beispiele für Beteiligungsverhältnisse -Betriebsstätte Bulgarien, Deutsche natürliche Person hält 100% der Anteile: Die Bulgarien OOD wird mit 10% Körperschaftssteuer belastet. Keine Wirkung §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) auch bei passiven Einkünften, da EU (allerdings darf keine reine Briefkastengesellschaft vorliegen). Werden die Dividenden nach Deutschland ausgeschüttet, so 5% Quellensteuer in Bulgarien. In Deutschland 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. Wenn Teileinkünfteverfahren kann die bulgarische Quellensteuer angerechnet werden. -Betriebsstätte Bulgarien, Deutsche juristische Person hält 100% der Anteile: Die Bulgarien OOD wird mit 10% Körperschaftssteuer belastet. Keine Wirkung §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) auch bei passiven Einkünften, da EU (allerdings darf keine reine Briefkastengesellschaft vorliegen). Werden die Dividenden nach Deutschland ausgeschüttet, so vereinnahmt die Deutsche Kapitalgesellschaft unter Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie und 8 KStG steuerfrei, allerdings unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Deutschen Anteilseigner der Deutschen Kapitalgesellschaft weiter ausgeschüttet wird (sofern natürliche Person) und dann mit 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. Besteuerung des Geschäftsführergehaltes in Bulgarien, Geschäftsführer ist in Bulgarien ansässig Die Bulgarische Einkommenssteuer beträgt 10%. Es gibt zwei Arten von Geschäftsführern: Wenn eine GmbH
nur einen Angestellten hat und das ist der Geschäftsführer, so gilt er als
jemand, der sich selbst versorgt und es muss aufgrund einer Liste ermittelt
werden, auf welchen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Dieser Betrag liegt bei Geschäftsführern einer GmbH bei 420 Lewa. Auf diesen
Betrag muss er dann aus seiner eigenen Tasche etwa 23 % an
Sozialversicherungsbeiträgen, etwa 130 Lewa, zahlen. Es fallen aber keine
Steuern an. Wenn eine Gesellschaft mehrere Arbeitnehmer hat, so
bekommt der Geschäftsführer auch ganz normal Gehalt und muss darauf 10 %
Einkommenssteuer zahlen. Vermeidung der Quellensteuer im Nicht-EU-Sachverhalt (verbundene Unternehmen) Im Kontext von verbundenen Unternehmen kann die Installation einer Zwischenholding sinnvoll sein, um die Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden zu minimieren oder ganz zu verhindern. Installation einer Kapitalgesellschaft in Bulgarien Die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Bulgarien ohne große Probleme möglich. Die Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Ein Aufsichtsrat ist nicht vorgesehen. Im Gründungsvertrag werden meist nur die gesetzlichen Mindesterfordernisse aufgenommen. Weitere Einzelheiten werden üblicherweise in einer internen Geschäftsordnung festgelegt. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt derzeit BGN 5.000,-, das sind umgerechnet rund EUR 2.500,-. Mindestens 70% des Stammkapitals muss bei der Gründung eingezahlt sein. Nach neuem Gesellschaftsrecht ist auch die Gründung einer OOD mit nur einem Euro Stammkapital möglich. Die Bewertung von Sacheinlagen erfolgt durch drei gerichtlich bestellte Sachverständige. Der Gründungsvertrag ist nicht notariatspflichtig, die Schriftform allein genügt. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers muss jedoch notariell beglaubigt werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Anteile am Stammkapital beschränkt. Es besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer so genannten Einmann(Einpersonen)-GmbH, wobei hundert Prozent des Stammkapitals im Eigentum des ausländischen Firmengründers bleiben können. In diesem Fall wird der bulgarischen Bezeichnung für GmbH, "OOD" (= Druschestvo ogranitschena otgovornost), ein "E" (= Ednolitschno - für "Einmann") vorangestellt. Der Gründungsvertrag wird bei einer EOOD durch einen Gründungsakt ersetzt. Auch dieser ist nicht notariatspflichtig. Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung können bei der EOOD in einem "geschäftsführenden Gesellschafter" vereinigt sein.
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