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Als englisch-deutsche Kanzlei beraten wir Mandanten im Kontext der Gründung einer englischen Limited (Limited gründen, Ltd gründen),inkl. aller Dienstleistungen. Im Falle der anonymen Limited stellt unsere Kanzlei einen Treuhand-Direktor und/oder Treuhand-Shareholder für die englische Limited. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Limited gründen - Ltd gründen: Anonyme Limited mit Treuhand-Direktor und/oder Treuhand-Shareholder
Anonyme UK Limited (UK Ltd.): Gründe Es kann sehr unterschiedliche Gründe geben, worum der Mandant nicht als Direktor und/oder Shareholder einer englischen Limited auftreten möchte: Gründung einer Limited nach Insolvenz (geschäftlicher Neubeginn ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Limited, der Dividenden und Gehalt des Direktors), Gewerbeverbot in Deutschland (oder in anderen EU Staaten) oder z.B. wettbewerbsrechtliche Gründe. Häufig beauftragen uns auch Mandanten mit der Gründung einer anonymen Limited (Treuhand- Limited), wenn bestehende Kunden nichts von der neuen Dienstleistung wissen dürfen. Für den Mandanten wird es entscheidend sein, dass die Dienstleistung des Treuhand-Direktors -und/oder -Shareholders von einer Anwaltskanzlei übernommen wird. Nur so ist eine rechtssichere Gestaltung möglich und der Mandant hat die Sicherheit, dass die Treuhand geheim bleibt, also nicht offenbart wird. Es versteht sich dabei von selbst, dass unsere Gebühren höher sind, als bei reinen Gründungsagenturen. Anonyme UK Limited (UK Ltd.) mit Zweigniederlassung Deutschland Wir stellen auf Wunsch auch für eine UK Limited mit Betriebsstätte Deutschland (Zweigniederlassung Deutschland) einen Treuhand-Geschäftsführer/Direktor. Da im Kontext einer UK Limited mit Zweigniederlassung Deutschland die Möglichkeit besteht, die Deutsche Zweigniederlassung abzumelden und das Insolvenzverfahren in England zu realisieren, sind die Gebühren für einen Treuhand-Geschäftsführer/Direktor i.d.R. nicht so hoch wie bei einer Deutschen GmbH. Ergänzend oder isoliert können wir einen Treuhand-Shareholder für eine UK Limited mit Zweigniederlassung Deutschland stellen. Die Alternative zu diesen Dienstleistungen wäre die Gründung einer UK Limited (Ltd) mit einziger Betriebsstätte in England und Treuhand-Diensten. Eine solche Gestaltung ist natürlich nur realisierbar, sofern die Limited in Deutschland keine Betriebsstätte analog 5 DBA auslöst. Dieses wäre regelmäßig bei einer Produktionsstätte, einer Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder einer Bauausführung länger als 9 Monate in Deutschland der Fall. Eine Betriebsstätte wird in Deutschland ebenfalls durch ein "Ladenlokal" ausgelöst, also z.B. eine Gaststätte, ein Hotel, ein Geschäft mit Publikumsverkehr anderer Art usw. Treuhand-Geschäftsführer und/oder Treuhand-Gesellschafter: Anonyme GmbH Gründung Es kann verschiedene Gründe geben, eine Deutsche GmbH zu gründen wobei ein Treuhand-Geschäftsführer-und/oder Gesellschafter eingesetzt werden soll. Sofern unsere Kanzlei einen Treuhand-Geschäftsführer für eine Deutsche GmbH stellen soll, geschieht dieses aufgrund des Haftungsrisikos eines GmbH-Geschäftsführers unter bestimmten Auflagen: Domizilierung der GmbH an einem Business Center oder bei unserer Kanzlei, wobei relevante Post des Finanzamtes oder der Sozialversicherungsträger direkt an den Treuhand-Geschäftsführer weitergeleitet wird, Einblick in die aktuellen Geschäftsvorfälle,USt-Voranmeldungen,Lohnkonten usw.. Es wird ein notarieller Treuhand-Vertrag zwischen Treugeber-und Treunehmer geschlossen. Die Gebühren für den Treuhand-Geschäftsführer einer Deutschen GmbH richten sich nach den Risiken,Umsatz und Anzahl der Mitarbeiter. Das Stammkapital der Deutschen GmbH muss eingezahlt werden (25.000 Euro). Buchhaltung,Lohnkonten, USt-Voranmeldungen und Jahresabschluss über unsere Kanzlei oder eine Kooperationskanzlei der ETC. Sofern Fremdkanzlei muss die ETC /Treuhand-Geschäftsführer ständiges Einsichtsrecht erhalten. In bestimmten Fällen (hoher Umsatz,hohe Risiken,viele Arbeitnehmer) kann ein solches Treuhandverhältnis ggf. nur realisiert werden, sofern für den Treuhand-Geschäftsführer eine D&O Versicherung abgeschlossen wird, vgl. z.B.http://www.hdi-gerling.de/de/industrie/produkte/special_lines/managerhaftpflicht_D_O/. Um eine entsprechende Risikoabschätzung vorzunehmen, benötigen wir im Vorfeld von Ihnen bestimmte Angaben, die wir Ihnen gern per E-Mail mitteilen. Intern beleuchten unsere Anwälte die "Historie" des Auftraggebers. Auch auf dieser Grundlage kann sich die Risikobewertung ändern und Optionen erforderlich sein, was nicht bedeutet,dass wir keinen Treuhand-Geschäftsführer stellen. Wir übernehmen alle erforderlichen Dienstleistungen: Gründung der Deutschen GmbH,Notar,Eintrag in das jeweilige Handelsregister,notarieller Treuhandvertrag, Kontoeröffnung und auf Wunsch Domizilierung der GmbH an einem Business Center. Natürlich kann für Kunden der GmbH eine weitere Zweigniederlassung am eigentlichen aktiven Geschäftssitz der GmbH realisiert werden. Über den notariellen Treuhandvertrag werden alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer/Mandant übertragen. Nach Deutschem Recht ist dieses aber nicht ausreichend, um eine Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer (hier Treuhand-Geschäftsführer) zu verhindern. Aus diesem Grunde müssen ergänzende Kontrollmaßnahmen greifen, wie oben ausgeführt. Außerdem sollte Buchhaltung,Umsatzsteuervoranmeldungen,Lohnkonten und Bilanz über unsere Steuerkanzlei realisiert werden, alternativ über eine Kooperationskanzlei der ETC. Der eigentliche Nutznießer/Mandant erhält eine Generalvollmacht zur Zeichnung von Geschäftsvorfällen und natürlich Kontovollmacht. Limited gründen: Allgemeines
Einleitung zum Thema Limited gründen Eine englische Limited ist eine Kapitalgesellschaft nach englischem Recht, das Mindeststammkapital beträgt 1 ePfund. Es handelt sich vergleichbar um die Rechtsform einer Aktiengesellschaft, mithin sind die Shareholder (Aktionäre) Eigner der Gesellschaft. Erforderlich ist mindestens ein Direktor und Shareholder, wobei eine Person beide Positionen übernehmen kann (Ein-Mann-Gesellschaft). Eine englische Limited mit Betriebsstätte England wird im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Ertrag) mit 21% besteuert, danach progressiv steigend bis 30%. Dividendenausschüttungen an eine nicht in England ansässige juristische Person unterliegen im DBA-Sachverhalt keiner Quellensteuer. Zu beachten sind allerdings die DBA-Missbrauchsklauseln und/oder die englischen Gesetze zur rechtswidrigen Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer. Limited gründen und DBA-Sachverhalt England unterhält mit vielen Ländern ein
Doppelbesteuerungsabkommen, so auch mit Deutschland. Mithin ist i.d.R.
die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens vorhanden, eine
steuerliche Betriebsstätte definiert sich legal über 5 DBA. Bei
Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Eine Repräsentanz, ein Warenlager
oder der ständige Vertreter (5.3 DBA) löst in Deutschland keine
Betriebsstätte aus, da §§12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung) keine
Wirkung entfalten. Die Doppelbesteuerungsabkommen mit England kennen die
üblichen
DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte,„Subject-to-tax“-Klauseln“
-Rückfallklausel- Limited gründen und Betriebsstättendefinition in England Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA) definiert immer eine Betriebsstätte in England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte zentral über den "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant- oder sein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt als Direktor der englischen Limited auf ODER unsere englische Kanzlei stellt einen Treuhand-Direktor bzw. angestellten Direktor ODER der nicht in England ansässige Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in England aufhält, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der englischen Betriebsstätte wahrzunehmen. Weitere Kriterien der Betriebsstätte sind: -Der Ordentliche Geschäftssitz: Ein reines Registered Office oder ein Anrufbeantworter ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne (Annahme der Schein-oder Briefkastenfirma). Es müssen aber nicht immer große Büroräume sein. Es kommt bei der Ausgestaltung des ordentlichen Geschäftssitzes auf die Vergleichbarkeit an. Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto z.B. in Deutschland. Limited gründen und Hinzurechnungsbesteuerung nach Deutschen AStG Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung der Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Allerdings ist diese Deutsche Regelung im EU-Kontext rechtswidrig. Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter der Länder, ergänzend an die Bundesfinanzakademie, wird England in der Anlage NICHT mehr als Niedrigsteuerland im Sinne des AStG aufgeführt. Dieses ist darin begründet, dass England einen Körperschaftssteuersatz zwischen 21-30% hat und ein Niedrigsteuerland im Sinne des AStGs wie folgt qualifiziert wird: ..grundsätzlich eine Besteuerung unter 25%. Hinzurechnungsbesteuerung in anderen Ländern Österreich kennt keine Hinzurechnungsbesteuerung analog dem Deutschen AStG, andere Länder haben jedoch z.T. ähnliche oder analoge Regelungen. Limited gründen und englische Missbrauchsregeln Wie die meisten Industriestaaten kennt auch England entsprechende Missbrauchsregeln, um die rechtswidrige Verlagerung von Einkünften ins Ausland zu verhindern. Stichworte sind hier: DBA-Missbrauchsregeln,innerstaatliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, G20-Abkommen. Limited gründen und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Bei verbundenen Unternehmen in der EU greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind (Beteiligungsschwelle, Beteiligungen auf mindestens ein Jahr ausgelegt, beide Gesellschaften müssen aktiv im Sinne sein). EU-Fusionsrichtlinie (Einbringung in die europäische Union,Deutsches Recht: §23 UmWStG) Im europäischen Kontext ist die EU-Fusionsrichtlinie entsprechend anwendbar. Englische Limited oder PLC als Holding Aufgrund verschiedener Aspekte die den Inhalt dieser Ausführung sprengen würde, ist England als Holdingstandort nicht geeignet. Geeignete Holdingstandorte wären: Zypern,Spanien,Dänemark,Schweiz. Englische Limited gründen und Dienstleistungen unserer Kanzlei
Ebene der natürlichen Person -Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person nach England,steuerliche Meldung,NI-und NHS,Einkommensteuer. Ergänzend: Non-Domc.Status in England, UK Insolvenzverfahren. Mittelstand und Konzernebene -steuerliche Gestaltung im Kontext der Einbindung im Konzernverbund -Laufende Buchhaltung,USt-Voranmeldungen (VAT),Jahresabschluss, Anual Return-/Account, Konzern-Bilanzerstellung, UK Gaap -Angestelltenverträge nach englischem Recht,steuerliche Meldung, NI-und NHS,Lohnbuchhaltung, Sozialversicherung Limited Gründung: Vergleich der Dienstleistungen (Unsere Kanzlei und Gründungsagenturen)
* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer". ** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist. *** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft. **** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich. Limited gründen: Steuerliche Betriebsstätte in-oder außerhalb Englands Die Zentrale Fragestellung ist i.d.R., wo die steuerliche Betriebsstätte der Limited belegen sein soll. Dort wo die steuerliche Betriebsstätte belegen ist, wird die Limited als Kapitalgesellschaft besteuert. Dabei verhindert ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) i.d.R. die Doppelbesteuerung in beiden Staaten. Hat die englische Limited ihre alleinige steuerliche Betriebsstätte in England, so erfolgt die Besteuerung zwischen 21-30% (21% bis 300.000 GBP Gewinn pro Jahr). Ist die steuerliche Betriebsstätte hingegen in Deutschland oder z.B. Österreich belegen (Zweigniederlassung der englischen Limited), so erfolgt die Besteuerung nach inländischem Steuerrecht, in Deutschland also ca. 30% insgesamt (Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuer). Dividenden der englischen Limited (Gewinne nach Steuern) werden dort besteuert, wo der Shareholder der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Beispiele: -Dividendenempfänger ist eine Deutsche natürliche Person: 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren -Dividendenempfänger ist eine Deutsche juristische Person: Steuerfreie Vereinnahmung unter KStG (5% Körperschaftssteuervorbehalt). Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Anteilseigner weiterausgeschüttet wird, sofern natürliche Person -Betriebsstätte ist in England belegen, Dividendenempfänger ist eine juristische Person in der EU: Steuerfreie Vereinnahmung unter Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. 1. limited gründen: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Außerhalb EnglandsBei dieser Konstellation wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited z.B. in Deutschland oder Österreich installiert. Es ergeben sich somit i.d.R. keine steuerlichen Vorteile. Befindet sich die einzige steuerliche Betriebsstätte z.B. in Deutschland, so wird die Zweigniederlassung analog einer Deutschen Kapitalgesellschaft besteuert. Vorteile wären: Geringes Stammkapital der englischen Limited gegenüber einer Deutschen- oder z.B. Österreichischen Kapitalgesellschaft, die englische Limited haftet mit Stammkapital, Anlage-und Betriebsvermögen (sofern vorhanden), sofern keine Durchgriffstatbestände auf den Direktor der englischen Limited. Im Überschuldungsfall leichtere "Abwicklung", durch Schließung der Zweigniederlassung und Verfahrenseröffnung in England. Unsere Kanzlei gründet im Kontext dieser Dienstleistung die englische Limited, einschließlich: Eintrag ins Companies House, Registered Office England, Registerunterlagen, Apostille, notariell beglaubigte Übersetzungen der Registerunterlagen, Vorbereitungen zur Eintragung der Zweigniederlassung z.B. in Deutschland oder Österreich, Erinnerungsdienst Anual Acc.- und Return oder Freistellung zur Abgabe der Nullsteuererklärung in England. Mehr Infos erhalten Sie hier.. -Konzeption einer Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr dazu lesen Sie hier.. 2. Limited gründen: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in EnglandDas Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte ist in 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) legal definiert. Mithin löst eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer in England immer eine Betriebsstätte in UK aus, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Davon abweichend kann eine Betriebsstätte in England -unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung- vorliegen, wenn die Art der geschäftlichen Tätigkeit zwingend das Vorliegen einer Betriebsstätte impliziert (z.B. Ladenlokal in England). In allen anderen Fällen definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über den Ort der geschäftlichen Oberleitung (Ort der mutmaßlichen Willensbildung). In der Praxis heißt dieses: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt selbst als Direktor der englischen Limited auf ODER unsere englische Kanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor ODER- sofern keine Tagesentscheidungen-: Der z.B. Deutsche Direktor der englischen Limited weist nach , dass er im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der englischen Betriebsstätte anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der englischen Betriebsstätte wahrzunehmen. Dienstleistungen UK Limited Betriebsstätte UK - Limited gründen: Deutsche Kommanditgesellschaft (KG) mit englischer Limited als Komplementär Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte England, die als Komplementär (Vollhafter) einer deutschen KG auftritt. Mehr zu dieser Konstellation erfahren Sie hier.. Limited gründen: Die englische Limited bietet viele Vorteile
Limited gründen: Rechtsprechung Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung umgangen werden Vgl. auch: Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung "Inspire Art", Prof. Dr. jur. Schanze Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland Durch verschiedene EU- und BGH-Urteile (z.B. Überseering-Urteil) ist juristisch klargestellt, dass eine UK Ltd in Deutschland volle Rechtsfähigkeit und Niederlassungsfreiheit besitzt. Dieses ist nicht nur für die unselbständige Zweigstelle/ Repräsentants interessant, sondern die Rechtsfähigkeit im Hinblick auf die Betriebsstätte einer UK Ltd in Deutschland: Selbst dann, wenn die UK Ltd in Deutschland nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) eine Betriebsstätte auslöst (Steuerpflicht in Deutschland), bietet die UK Ltd enorme Vorteile gegenüber einer deutschen GmbH, da die UK Ltd als juristische Person im Sinne zu behandeln ist (keine 25.000 Euro Stammkapital, keine aggressive Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer, Versteuerung analog deutscher Kapitalgesellschaften, also 25%). Vgl. auch: Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung "Inspire Art", Prof. Dr. jur. Schanze
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Englische Kanzlei Insolvenzverfahren in England -Übersicht Unternehmer Insolvenz -http://www.firma-ausland.de/insouk_delux.htm