Bank gründen - Gründung einer Bank - Finanzdienstleistungsgesellschaften

Bank gründen - Gründung einer Bank in Belize

 Gründung einer Bank über Rechtsanwälte und Steuerberater 
Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Banken (Einlagekreditinstitute) oder Finanzdienstleistungsgesellschaften/ Vermögensverwaltungsgesellschaften / Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds im EWR und Offshore.
 
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Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken (Einlagenkreditinstitute): Standort Belize

Banklizenz in Belize

Über unsere Kooperationskanzlei in Belize können wir für unsere Mandanten die Bankgründung (A-Lizenz) in Belize realisieren.Eine Bankgründung unterliegt der Regulierung und Aufsicht der Zentralbank des Landes. Auch hier erfolgt zunächst die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit Betriebsstätte Belize als Gesellschaft der Bank. Die Gebühren zur Gründung einer Bank richten nach den Dienstleistungen (vgl unten). Auf Wunsch übernehmen wir auch hier die kompletten Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit unserer Kooperationskanzlei im Sitzstaat:

-Gründung der Gesellschaft,Eintrag ins Register, Domizilierung, Kontoeröffnung

-Antrag auf Zulassung als Bank, Einreichung aller Anträge bei der zuständigen Behörde, direkte Kommunikation mit den zuständigen Regierungsstellen

-Tragfähiger Geschäftsplan (BusinessPlan, Plan G&V),AGBs der Bank und Kundenverträge gemäß Vorschriften des BankAct und/oder Ausführungsverordnungen

-Homepage der Bank

-Online Banking-Software und elektronische Schnittstellen

-Anbindung SWIFT, SWIFT Code und IBAN

-Anbindung Kreditkartenprovider

-Ordentlicher Geschäftssitz Belize

-Sofern notwendig: Stellung eines Bevollmächtigten auf Belize

-Anbindung "anerkannte Wirtschaftsprüfgesellschaft" gemäß Ausführungsverordnung zum BankAct

-Visa-Regelungen, Aufenthaltserlaubnis (sofern erforderlich)

-Auf Wunsch, bzw. sofern erforderlich: Repräsentanz oder Niederlassung der Bank z.B. in Deutschland analog §§53 KWG

Grundlegende Faktoren "Bankgründung Belize":

 -Erforderliches Anfangskapital:

-Eine Class „A“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.

-Eine Class „B“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können

In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer Offshore-Bank stellen. Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muss nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein

 -Persönliche Voraussetzungen der Geschäftsführung:

  •  -Nicht vorbestraft, kein Anschein, dass er an einer Betrugs- Unterschlagungs- oder Veruntreuungsstraftat beteiligt war.

  • -..war nicht Direktor einer Bank, der die Zulassung entzogen wurde

  • -…ist nicht insolvent oder drohend zahlungsunfähig

  • -…ist kein zugelassener Wirtschaftsprüfer für Banken gemäß dem Banking and Financal Institutions Act

  • -…kein wirtschaftlicher Interessenkonflikt zu der Bank oder seiner Ehefrau, Kinder oder Geschwister zu dieser Bank.

Ø  Cap 263, Part IV 15

-Staatliche Gebühren für das Zulassungsverfahren Class A-Bank:

Mindestens 25.000 B§ , also ca. 9.950,00 Euro

Dieses, wenn alle Anträge und notwendigen  Formulare usw.. vorliegen (tragfähiger Geschäftsplan,Lebensläufe der Geschäftsführer,pol Führungszeugnisse,Plan G&V, Nachweis des erforderlichen Anfangskapitals,Nachweis gemäss den persönlichen Voraussetzungen der Geschäftsführung/Cap 263, Ordentlicher Geschäftssitz Belize, wenn Geschäftsführer nicht auf Belize Ansässig im Sinne: Nennung eines Bevollmächtigten gemäss den Voraussetzungen des BankAct,alle Kundenverträge,AGBs,Nennung der beauftragten Wirtschaftsprüfkanzlei  usw..)

Gebühren für Realisierung Class A-Bank:

Nachfolgende Gebühren dienen nur der groben Orientierung. Die genauen Kostennoten müssen bei jedem Einzelfall ind. festgelegt werden. Beachten Sie bitte dass 1-2 Besuche auf Belize (Zentralbank) erforderlich sind.

1. Vorgeschriebene Gesellschaftsform und Ausgestaltung ,um eine A-Bank-Lizenz gemäß BankAct Belize zu beantragen:

-Gründung, Registereintrag, Apostille, beglaubigte Übersetzungen, Oneshore Gesellschaft mit einem Share-Kapital mehr als § 50.000:   3.650,00 Euro

In diesen einmaligen Gründungskosten sind die bereits die Kosten für das "registered office" und den "registered agent" für das Gründungsjahr enthalten. Ebenfalls enthalten: Apostille,notariell beglaubigte Übersetzungen der wichtigsten Gründungsunterlagen,Certifikat of Good Standing.

Die jährlichen Kosten für eine Ltd mit einem share Kapital von mehr als $ 50.000,00 belaufen sich pauschal auf $ 1.000,00, die einer Ltd mit share "no Par value" pauschal auf $ 700,00.

-Ordentlicher Geschäftssitz Belize: Gemäß BankAct und/oder Ausführungsverordnung ist bei einer Bank ein lokales Büro der Gesellschaft der Bank auf Belize erforderlich. Die London Consulting&Trustee Ltd organisiert ein entsprechendes Büro auf Belize (voll eingerichtetes Büro) sowie eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten, Postweiterleitung, Firmenschild. Die Organisation erfolgt unter Zuhilfenahme der Kanzlei auf Belize so, dass der Mandant  nicht auf Belize anwesend sein muss. Mietvertrag zwischen Gesellschaft der Bank und Vermieter. Es Für die Organisation dieser Dienstleistung berechnet die London Consulting einmalig: 1.600,00 Euro

-Kontoeröffnung für die Gesellschaft auf Belize, inkl. Kreditkarten,Online-Banking und Schecks:   950,00 Euro 

-Ständiger Vertreter,Post- Bevollmächtigter im Sinne für Belize Gesellschaft und Bank im Sinne, gemäß den Vorschriften der Ausführungsverordnungen zum BankAct Belize: Nach Vereinbarung

-Gründung einer Bank (A-Lizenz) auf Belize

-2.1. Vorbereitende Arbeiten für Antrag und Lizenz,Einreichung des Antrages bei der Zentralbank auf Belize,Kommunikation mit den Behörden/Zentralbank Belize,notwendige Nachbesserungen des Antrages und/oder BusinessPlan/Plan G&V, Erstellung der AGBs der Bank in Zusammenarbeit mit dem Mandanten/Vertragspartner im Kontext der gesetzlichen Regelungen gemäß BankAct Belize und Ausführungsverordnungen,Erwirken der A-Bank-Lizenz gemäß dem BankAct Belize, gesetzlich vorgeschriebene Publikation der Erlaubnis,Anbindung einer von der Zentralbank Belize anerkannten Wirtschaftsprüfkanzlei gemäß dem BankAct Belize*,Anbindung Steuerkanzlei Belize, Begleitung zu den Terminen bei der Zentralbank Belize:

anwaltliche Gebühren London Consulting&Trustee Ltd und Kooperations-Kanzlei auf Belize, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen über die London Consulting&Trustee Ltd: Mindestens 59.000,00 Euro

*Einschub: Im Rahmen dieser Dienstleistung wird davon ausgegangen, dass der Mandant  einen tragfähigen Geschäftsplan und Plan G&V für die ersten drei Jahre in englischer Sprache bereits vorlegt. Feinabstimmungen, notwendige Änderungen und Ergänzungen gemäß den behördlichen Vorgaben sind in der Dienstleistungsgebühr zu 2.1. enthalten. Soll die London Consulting diesen Geschäftsplan realisieren, so entstehen Zusatzgebühren.

Es wird ferner davon ausgegangen, dass der Mandant die Voraussetzungen zur Gründung einer Bank (persönliche Eignung der Geschäftsführung,erforderliches Anfangskapital) erbringen kann.

* Die London Consulting&Trustee Ltd und/oder Kooperationskanzlei auf Belize offeriert dem Mandanten eine anerkannte Wirtschaftsprüfkanzleien gemäß BankAct Belize und Ausführungsverordnungen. Die Wirtschaftsprüfkanzlei erhält eine Beschreibung des Vorhabens, notwendige Prüfungsaufgaben und Unterlagen zur Belize Bank des Mandanten/Vertragspartners. Nachfolgend entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Wirtschaftsprüfkanzlei und dem Mandanten. Der Mandant  hat die Kostennoten der Wirtschaftsprüfkanzlei direkt an diese zu leisten. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens informiert die London Consulting&Trustee Ltd die Zentralbank Belize über die beauftragte Wirtschaftsprüfkanzlei.

-2.2. Staatliche Gebühr Zentralbank Belize: Mindestens 25.000 B§ bei Antragsstellung. Maximale Gebühr gemäß den Ausführungsverordnungen des BankAct 52.000 B§ (Belize Dollar). Diese Gebühr ist nicht an die London Consulting oder Kooperationskanzlei auf Belize zu leisten, sondern nach Rechnungsstellung direkt an die Zentralbank Belize.

2.3         Anbindung an SWIFT

Generierung SWIFT Code und IBAN für die Belize Bank des Mandanten: 6.700,00 Euro, Zzgl. der Gebühren SWIFT.

2.4 Online-Banking-System und elektronische Schnittstellen 

Die London Consulting&Trustee Ltd offeriert dem Mandanten  entsprechende Anbieter für ein Online-Banking-System und elektronischer Schnittstellen zwischen Online-Banking-System und Zentralbank auf Belize. Es erfolgt die Abklärung der notwendigen Anbindungen/Schnittstellen usw.. mit dem ausgesuchten Anbieter, Organisationspauschale: 3.500,00 Euro

-Repräsentanz der Belize Bank in Deutschland, analog §53a KWG

Anzeige/Antrag der Repräsentanz der Belize Bank gemäß § 53 KWG und Ausführungsverordnungen bei der Bafin und/oder Bundesbank,Kommunikation und Schriftverkehr mit der Bafin, Beibringung aller erforderlichen Unterlagen für den Betrieb/Erlaubnis einer Repräsentanz der Belize Bank in Deutschland, inkl. notariell beglaubigter Übersetzungen der relevanten Unterlagen in die Deutsche Sprache. Gebühren nach Aufwand.

-Erlaubnis einer Repräsentanz in anderen Staaten (Raum des EWR und/oder außerhalb)

Möchte oder muss der Mandant eine Repräsentanz in anderen Ländern installieren und/oder soll ein erweiterter Erlaubnisantrag im Rahmen der Europäischen Finanzdienstleistungsrichtlinie gestellt werden, so erfolgen diese Dienstleistungen über die Zeichnung einer sep. Honorarvereinbarung mit der London Consulting&Trustee Ltd.  Es wird hier nach Aufwand in Rechnung gestellt, mit anwaltlichen Stundensatz von 250,00 Euro/netto die Stunde.

-   Anerkannte Wirtschaftsprüfgesellschaft für Belize –Bank (Kriterien nach Basel II )

 Moodys: http://www.moodys.com/cust/default.asp

Bilanzsumme bis 2 Millarden Euro: 31.000,00 Euro pro Jahr

Bilanzsumme bis 4 Miillarden Euro: 38.000,00 Euro pro Jahr 

-Online-Banking-System mit elektronischer Schnittstelle

Je nach System und Leistungsumfang zwischen  35.000,00 bis 68.000,00 Euro.

Allgemeines zur Bank in Belize

Rechtsgrundlage zur Gründung einer Offshore-Bank in Belize ist der „International Banking Act, Chapter 267 (Revised Edition 2003)“, wonach durch jedermann eine solche Bank, die im Gesetz als „international bank“ bezeichnet wird, aufgrund entsprechender Lizenzerteilung durch die Zentralbank von Belize gegründet werden kann. Seit wenigen Jahren sind bereits einige Offshore-Banken in Belize tätig, die ihre Leistungen beliebigen internationalen Interessenten aus dem englischsprachigen Ausland anbieten.
Die Bank-Gesetzgebung in Belize ist überaus modern, da auch in diesem Falle seitens der belizischen Regierung die internationale Offshoregesetzgebung ausgewertet und hieraus ein zeitgemäßes nationales Gesetz geschaffen wurde.

Auf der Grundlage des „International Banking Act“ können als Banken sogenannte Class „A“-Banken und sogenannte Class „B“-Banken gegründet werden.

Eine Class „A“-Bank entspricht im Wesentlichen einer gewöhnlichen Bank, die bankübliche Geschäfte auf internationaler Ebene tätigen kann.


Eine Class „B“-Bank ist nach belizischem Recht eine Bank, die zwar bankübliche Geschäfte tätigen darf, allerdings keine Festgeldanlagen für die Allgemeinheit führen sowie Bankschecks ausstellen oder einlösen darf. Ferner beschränkt sich das Tätigkeitfeld der Class „B“-Bank ausschließlich auf mit ihr wirtschaftlich verbundener Unternehmen und Personen !

Insoweit sieht der Gesetzgeber eine Tätigkeit einer Class „B“-Bank ausschließlich auf internationaler Ebene vor. Im Übrigen kann das Tätigkeitsfeld einer Class „B“-Bank in der Banklizenz durch die Zentralbank von Belize konkretisiert, aber auch limitiert werden.
Offshore-Banken zahlen in Belize keinerlei Steuern, weder auf Gewinne noch auf Dividenden oder Umsätze. Offshore-Banken in Belize unterliegen keiner Kontrolle oder Regulierungen im Hinblick auf Währungs- und Devisengeschäfte.

Eine zu erteilende Banklizenz ist unbefristet gültig und kann von der Zentralbank von Belize nur mit der Begründung widerrufen werden, die Bank verstoße gegen die jeweiligen Beschränkungen oder Auflagen in der erteilten Lizenz oder gegen das Bankgesetz als solches.

Die Bankgesellschaft muss in Belize ein funktionstüchtiges und funktionierendes Büro im Sinne einer Betriebsstätte unterhalten und dort in Minimum von drei Personen als Personal beschäftigen. Weitere Anforderungen an Geschäftsräume und Personal werden insoweit nicht gestellt; hierdurch wird ein weiter Gestaltungsspielraum gewährleistet. Der Ort der Geschäftsleitung kann an jedem anderen Ort außerhalb Belizes liegen.

Die Beantragung der Erteilung einer Banklizenz erfolgt bei der Zentralbank von Belize, der im jeweiligen Einzelfall detaillierte Auskünfte über Art und Umfang der gewünschten Banktätigkeit zu erteilen sind.

Antragsstellung:

Einem solchen Antrag sind u.a. beizufügen:

(1) Gesellschaftsvertrag der Bankgesellschaft in notariell beglaubigter Form,
(2) Einzahlungsbeleg für das Gründungs- (Haftungs-) kapital,
(3) Name und Anschrift der Gesellschafter und des Direktors, bei juristischen Personen die Gesellschaftsstruktur und die dortigen Gesellschafter,
(4) Bonitätsnachweis der Bankgesellschaft,
(5) Detaillierter Geschäfts- und Finanzplan der Bankgesellschaft,
(6) Einzelheiten über etwaige Tochterunternehmen der Bankgesellschaft oder Unternehmensbeteiligungen,
(7) Detaillierte Angaben über jegliche Überseebüros, die die Gesellschaft unterhält oder zu öffnen beabsichtigt,
(8 ) Vorlage von Namen und Anschriften externer Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft oder Drittgesellschaften, die derartige Tätigkeiten gegenüber der Gesellschaft ausüben,
(9) Vorlage von Referenzen oder Bürgschaftserklärungen anderer Unternehmen oder Dritter

Ungeachtet der vorzulegenden Antragunterlagen bis hin zur Erteilung der Banklizenz kann die Zentralbank von Belize jederzeit eine Untersuchung oder Überprüfung anstellen, ob die gesetzlichen Kriterien zur Erteilung einer Banklizenz auch noch während des laufenden Genehmigungsverfahrens und darüber hinaus erfüllt sind.

Der Ablauf der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Offshore-Banklizenz erfolgt in fünf Schritten mit und durch die Zentralbank von Belize.

(1) Vorstellungsgespräch (introductory meeting):


Die Antragsteller oder deren Vertreter werden zum Vorstand der Zentralbank von Belize geladen, um sich und ihr Vorhaben vorzustellen. Aushändigung der Antragsformulare erfolgt durch die Zentralbank von Belize anlässlich dieses Vorstellungsgesprächs.

(2) Folgetreffen (pre-filing meeting):


Der Antragsteller oder dessen Vertreter sollte den Präsidenten der Zentralbank kontaktieren, um ein Folgetreffen anzuberaumen. Hierbei werden offene Fragen oder Unklarheiten hinsichtlich des Ablaufes des Lizenzierungsverfahrens so zu erörtern sein, um etwaige Verfahrenshindernisse auszuräumen.
Bei diesem Folgetreffen wird auch verbindlich festgelegt, wer der Ansprechpartner seitens der Zentralbank von Belize gegenüber dem Antragsteller sein ist.

(3) Förmliche Bewerbungsannahme und Bearbeitung (application acceptance and processing):


Sobald die vollständigen Bewerbungsunterlagen, die deren Inhalte oben aufgeführt worden sind, vorgelegt wurden, wird der Antrag auf Erteilung einer Banklizenz weiterbearbeitet.
Mit Einreichung der vollständigen Bewebungsunterlagen wird eine Bearbeitungsgebühr fällig.

Sodann prüft die Zentralbank zuerst die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und fordert gegebenenfalls zur Nachbesserung derselben auf, da andernfalls eine inhaltliche Bearbeitung noch nicht stattfindet. Hiernach folgt eine inhaltliche Prüfung der Antragsunterlagen nach den vorstehenden Kriterien.

(4) Empfehlung und Entscheidung über den Antrag (recommendation and decision to approve or not approve a licence):


Nach Prüfung der Antragunterlagen entscheidet die Zentralbank von Belize über die Lizenzerteilung in Form eines Vorbescheides.

(5) Organisation der neuen Bank (organization of the new bank):

Soweit eine positive Antragsbescheidung seitens der Zentralbank von Belize in Form eines Vorbescheids übermittelt wurde, ist die Bankgesellschaft verpflichtet, innerhalb eines von der Zentralbank von Belize festgelegten Zeitraumes den organisatorischen Rahmen der neuen Bank unter gleichzeitiger Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen als Anlage zu der zu erteilenden Erlaubnis zu gewährleisten.
Sodann wird die Banklizenz erteilt werden können.

Das regelmäßige Gründungsverfahren kann nach sechs bis neun Monaten abgeschlossen sein.

Zum operativen Geschäft benötigt eine solche Bank allerdings Korrespondenzbanken, das heißt, gewöhnliche Banken, die allfällige Bankgeschäfte für die Allgemeinheit durchführen und bei der die Offshore-Bank Konten führt. Diese Konten lauten immer auf die Offshore Bank selbst. Auf diese Konten
werden sodann die Gelder der Class „B“-Kunden transferiert, ohne daß die Identität des Kunden für Außenstehende ermittelbar ist; der Kunde bleibt völlig anonym und ist allenfalls seiner Class „B“-Bank namentlich bekannt.


2Sinn und Zweck einer Class „B“-Bank

Nun, da eine Class „B“-Offshore-Bank keine Bankgeschäfte mit der Allgemeinheit tätigen kann und darf, sondern nur mit den mit Ihr verbundenen Unternehmen und Personen, wird eine außerordentliche Exklusivität hergestellt.

Weder Hinz und Kunz, noch Lieschen Müller wird gestattet, bei der Bank Konten zu eröffnen. Lediglich der handverlesene Kreis von pfiffigen Unternehmern und privaten Kapitalanlegern ist der Zugang zur Bank eröffnet.
Die Bankstrukturen sollten nämlich so gestaltet sein, daß der Kunde zugleich Teilhaber der Bank sein (Aktionär) und dadurch die Geschicke der Bank kontrollieren kann.

Im Einzelnen:

1. Man kann die eigenen Bankinstrumente emittieren (z.B. Anleihen, Pfandbriefe usw.). Diese Papiere können in vielfältiger Weise eingesetzt werden. Man kann sich jedenfalls Letters of Credit (LoC) und Certificates of Deposit (CoD) ausstellen lassen, vorausgesetzt, die Gelder sind tatsächlich eingestellt. Ebenso kann man Empfehlungsschreiben (bank references) ausgeben, Kontoauszüge, usw.

2. Die Bank kann Ihre eigenen Kreditkarten emittieren, z.B. co branded VISA oder MASTERCARD, und so Möglichkeiten schaffen, Geldbeträge ohne die bekannte Bargeld- Problematik transferieren zu können. Sie können auch als Zahlungsprovider tätig werden, und Kreditkarten für andere ausführen und gutschreiben lassen.

3. Kredite und Hypothekendarlehen


Eine überaus brauchbare Methode, Gewinne außerhalb des eigenen Steuergebiets anfallen zu lassen und damit deutlich die eigene Steuerlast zu verringern.

Bank gründen: Allgemeine Einlassungen und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Banken im EWR, Schweiz, den USA und Offshore (z.B. Cayman Islands) einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen:

  • Gründung der Gesellschaft der Bank (i.d.R. Rechtsform der AG)

  • Business-Plan und Plan G&V, Erlaubnisantrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat

  • Unterstützung bei der Suche nach „geeigneten Personal“ (persönliche und fachliche Eignung gemäss innerstaatlichem Bankenrecht)

  • Anbindung unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft, z.B. Moodys

  • Anbindung SWIFT (SWIFT Code, IBAN), Begleitung beim Termin bei SWIFT

  • Online-Banking-System und elektronische Schnittstellen (Anbieterauswahl)

  • Bankenvertragsrecht: AGBs der Bank, Rahmenkreditverträge,Bankenvertragliche Distanzgeschäfte,Electronic Banking usw.

  • Bei Bankgründungen in einem Offshore-Staat (Cayman Islands, Belize usw): Implementierung einer Repräsentanz oder Niederlassung außerhalb des Sitzstaates (in Deutschland z.B. auf der Grundlage §§ 52/53 KWG).

Ergänzend beraten wir im Kontext der steuerlichen Gestaltung, z.B. Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft zur möglichst steuerfreien Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner.

Im Kontext einer Bankgründung im EWR greift das innerstaatliche Bankenrecht sowie die europäische Finanzdienstleistungsrichtlinie. Demnach müssen Vollbanken ein Mindestanfangskapital von 5 Mio Euro nachweisen, in einigen Ländern (Liechtenstein, Spanien, Luxemburg z.B.) ist das erforderliche Anfangskapital jedoch höher. Geringeres Anfangskapital benötigen z.B. E-Geld-Institute (750.000 bis 1 Mio Euro) oder Banken in Drittstaaten, z.B. Cayman Islands mit CI$ 400.000. Es besteht die Möglichkeit Banken in Drittstaaten (z.B. Cayman Islands) zu installieren, mit Repräsentanzen oder Niederlassungen in anderen Ländern und/oder im EWR.

Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank

Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden:

Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen" außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED, Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte "fachliche Eignung"- (Berufsausbildung im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.

Gründung einer Bank in der EU/EWR

Grundlagen sind die innerstaatlichen Bankengesetze, in Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) UND die EU Richtlinie für Finanzinstitute. Demnach beträgt das Mindeststammkapital einer EU Bank 5 Mio. Euro.

Mindestens ein Geschäftsführer der Bank muss über eine Ausbildung im Bankwesen und Führungserfahrung in einer Bank verfügen. Auf Wunsch können wir über eine Stellenausschreibung geeignetes Personal suchen.

Die Bank muss ferner über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen, also ein Büro und Mitarbeiter. Die Gesellschaft der Bank ist eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Deutsche AG.

Bankinstitute im EWR können in einem anderen Land des EWR (europäischer Wirtschaftsraum) ohne erneute Zulassung in Form der Niederlassung oder Repräsentanz tätig werden (vgl. z.B. § 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums).

In den meisten EU/EWR Staaten ist die Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft (Rating/Basel II/III) erforderlich, z.B. Moodys. Die Gebühren betragen ca. 38.000 Euro pro Jahr.

Viele Länder schreiben zudem die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfond vor.

Nach Gründung der Bank erfolgt die Anbindung an die jeweilige Zentralbank des Landes und/oder an die europäische Zentralbank. Eine Anbindung an SWIFT (SWIFT Code, IBAN) wird über einen Termin bei der SWIFT realisiert, den wir gern vorbereiten und den Mandanten beim Termin begleiten.

Bank gründen: Anwaltliche Gebühren, staatliche Gebühren, Gebühren der Organisationseinheiten

Für die Realisierung einer Bankgründung in der EU/EWR fallen an anwaltlichen Gebühren zwischen 49.000 bis ca. 80.000 Euro an, je nach Dienstleistungen. Die staatlichen Gebühren betragen, je nach Land, ca. 25.000 bis 45.000 Euro. Die Wirtschaftsprüfgesellschaft (Z.B. Moodys) verlangt ca. 38.000 Euro pro Jahr.

Bank gründen und Einlagen- Sicherungsfonds

In den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Deutschland:Der Beitritt zum Fonds ist freiwillig. Entscheidet sich eine Bank dazu, erfolgt eine Prüfung vom Verband der Deutschen Banken in Köln. Bei positiver Bescheidung prüft dann nochmals der Vorstand des Bankenverbandes über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten der beitretenden Bank ergeben sich aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds, §§ 3, 5 und 6: Bei Eintritt sind 2,4 Promille des Eigenkapitals, mindestens 25 T€,  zu zahlen. Nach drei Jahren werden die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber Kunden erneut geprüft und die Eintrittsgebühr mit 1,8 Promille der Verbindlichkeiten festgelegt. Liegt diese Summe über 25 T€, muss nachgezahlt werden. Jedes Jahr zum 30.06. ist dann auch die Umlage in Höhe von 0,6 Promille der Verbindlichkeiten der Abschlussbilanz des Vorjahres fällig.

Bankgründung Liechtenstein (EWR)

Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds - Zentralbank u.a.

Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds: 1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF. Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren 30.000 CHF.

Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (ETC und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne.

Bankgründung Schweiz

Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:

Anfangskapital: Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio USD/CHF.

Bankgründungen in "Offshore-Staaten" (z.B. Cayman Islands, Belize)

Die grundlegenden Daten finden Sie auf unseren Internetseiten zur Bankgründung Cayman Islands oder z.B. Belize. Soll es sich um eine A-Bank-Lizenz handeln (die Bank bietet Ihre Dienstleistungen auch an Drittstaaten, außerhalb des Sitzstaates an und/oder an Dritte im Sinne an), so sind die Voraussetzungen denen der EWR-Staaten sehr ähnlich. Dieses in Bezug auf die Geschäftsführung der Bank (mindestens zwei Geschäftsführer, wobei mindestens ein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sitzstaat der Bank haben muss,persönliche und fachliche Eignung= Ausbildung im Bankwesen,Leitungserfahrung), dem ordentlichen Geschäftssitz und der Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei. Allerdings ist das Mindeststammkapital abweichend, siehe nachfolgend. Die anwaltlichen Gebühren hängen stark von den Dienstleistungen ab, betragen aber i.d.R. mindestens 49.000 Euro.

Bankgründung Belize:

-Eine Class „A“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.

-Eine Class „B“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können

In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer Offshore-Bank stellen. Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muss nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein

Bankgründung Cayman Islands

Das notwendige Anfangskapital beträgt mindestens CI$ 400.000 (A-Bank) bzw. 20.000 CI$ (B-Bank). Die Antragsgebühr beträgt einmalig 2.000 CI$ und ist mit Einreichung des Antrages fällig. Sie wird auch bei einer Ablehnung nicht zurückbezahlt.

Eine A-Bank, wobei die Bank nur Geschäfte außerhalb Cayman Islands betreibt, verursacht  jährliche Gebühren von CI$ 130.000, im ersten Jahr CI$ 160.000. (160.000 CI$= 133.700 EUR (gerundet), 400.000 CI$= 334.200 EUR (gerundet)).

Bei der B-Bank betragen diese Gebühren lediglich CI$ 40.000.

Bitte beachten Sie, dass im ersten Jahr die Gebühren CI$ 500.000 (A-Bank) bzw. CI$ 70.000 (B-Bank) betragen. Auf der anderen Seite wird immer "Steuerfreiheit" garantiert sowie 100%tiger Kapitalschutz und Anonymität der wirtschaftlich Berechtigten.

Auftritt einer Offshore-Bank in der EU/EWR

Regelt wird dieses in den nationalen Bankengesetzen -in Deutschland in § 53 KWG Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Andere EU Länder haben fast analoge Gesetzgebungen. Die Schweiz behandelt derartige Sachstände liberaler.

Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen

Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, z.B. das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.

Es handelt sich bei der Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht um ein Finanzinstitut das der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörden oder Zentralbank des Landes unterliegt. Mithin sind nur Korrespondenzbank-Konten realisierbar, kein eigener SWIFT/IBAN, keine Kreditnahme bei der Zentralbank. Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft darf Ihre Dienstleistungen mithin nicht so einfach an Personen in Drittstaaten (z.B. EWR) anbieten, Regelungen z.B. des §53 KWG greifen nicht. Entsprechende Lösungsmöglichkeiten können wir offerieren.

Die Gesellschaft kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten einer Online-Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:

  • Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
  • Debitkarten- und Kreditkartenservice
  • Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
  • Service im Bereich des Cash Managements
  • Girokonten
  • Scheckkonten
  • Sparkonten
  • Termingeld
  • Herausgabe von CDs
  • Banküberweisungen
  • Zahlungsabwicklung
  • Fondsmanagement
  • Investitionsmarketing

 

 

 
Links Bank-Lizenzen:

Neuseeland OFC

Schwedische Creditunion

Bank Deutschland

Bankgründung Belize
Bank Cayman Islands

Belize: Bank oder Vermögensverwaltungsgesellschaft

Ablauf der Gründungen und steuerrechtliche Aspekte bei einer Bankgründung

Internetbanking- Software  
Eigenen Fond auflegen
Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet.
 
Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen" außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen existieren, vgl. z.B. Deutsches KWG).
Das internationale Bankrecht ist eine hoch komplexe Angelegenheit. Bei der Gründung einer Bank ist es für den Mandanten entscheidend, dass er von versierten Spezialisten (Anwälte für Bankrecht) beraten wird.
 
 
Die steuerliche Expertise durch  Steuerberater für Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax

 

     

 

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