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Firmengründung Belize (Offshore Gesellschaft gründen)

Dienstleistungen Firmengründung
Belize:
Hinweis: Allgemeine Informationen zur
Offshore Firmengründung (Definition hier: Firmengründung in
Nullsteueroasen,kein Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten Ländern)
finden Sie auf unser Internetseite
"Offshore-Gesellschaft gründen".
*Nominee-Direktor: Tritt nach Eintrag der
Gesellschaft als Direktor wieder zurück und der Mandant/Nutznießer wird als
Direktor eingetragen. Diese Verfahrensweise ist bei Nullsteueroasen ohne
öffentliches Handelsregister möglich, birgt jedoch Risiken. Permanenter
Treuhand-Direktor: Während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und
ansprechbarer Direktor.
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Auf Wunsch: Ausgestaltung mit Inhaberaktien oder
Treuhand-Shareholder im Sitzstaat oder Treuhand-Shareholder "englische
Steuerkanzlei"
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Kontoeröffnung auf die Gesellschaft (inkl.
Onlinebanking,Kreditkarte und Schecks), Mandant/Nutznießer erhält einzige
Kontovollmacht
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Auf Wunsch kostenlos: Schweizer Anlagekonto für die
Gesellschaft,ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz
erforderlich ist
-
Auf Wunsch: EU-Konto auf Zypern:
Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank,
inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes
Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei
dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist
auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung
nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu "Billiggründern" meinen wir
nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, das kein
Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle
erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos.
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Registered Office,virtuelles Domizil (zustellbare
Postadresse,eigene Telefonnummer,Fax) bis Büro
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Registrierung als exempt. Company (Gesellschaft,die
nur außerhalb des Sitzstaates Erträge erwirtschaftet und daher
steuerfrei gestellt ist)
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Apostille,notarielle Beglaubigung und Übersetzung aller
relevanten Gründungsunterlagen
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Status der Abkommen über gegenseitige Informationen in
Steuerangelegenheiten (Auskunftsklauseln): Wir überprüfen ständig den
Status der Vereinbarungen über gegenseitige Informationen in
Steuerangelegenheiten zwischen den Offshore-Ländern und Sitzstaat des
Mandanten. Auch auf dieser Grundlage kann analysiert werden, welcher
Offshore-Staat für den jeweiligen Mandanten geeignet ist und/oder wie
die Gesellschaft ausgestaltet werden muss, um einen mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.
Vorteile einer Firmengründung auf Belize:
-
Null-Steuer bei exempt. Company
-
Kein Rechtshilfe- oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit
Deutschland und den meisten anderen Ländern (Ausnahme USA).
Status G20 Blacklist sehen Sie hier...
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Kein öffentliches Handelsregister
-
Inhaberaktien erlaubt
-
Deutschsprachige Kanzlei auf Belize
Nachteile einer Firmengründung auf Belize:
-
Durch fehlendes DBA,bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte
definiert sich auf Deutscher Seite allein auf der Grundlage §§12/13 AO
und nicht auf der Grundlage 5 DBA
-
Umkehr der Beweislast bei mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch
-
Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts:
Wirkung 8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung)
-
Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU Niederlassungsfreiheit
-
Ist steuerliche Anerkennung erwünscht: In kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich
Gebühren Firmengründung Belize:
Nach Dienstleistungen und Ausgestaltung,bitte fragen
Sie nach:
Kontakt zu uns
Firmengründung Belize und
welcher Offshore-Staat ist der Richtige?
Zunächst müsste geprüft werden (vgl.
Ausführungen unten), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein
DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den
Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der
steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind
EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit
DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man
allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage
kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine
Rolle:
| Was ? |
Wer es
bietet |
| Extrem gutes Bankgeheimnis
|
Andorra,Bahamas,Cayman
Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI |
| Für Holdinggesellschaften
geeignet |
Cayman
Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE |
| Nullsteueroase Exmp.Status |
Belize,Cook
Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE |
| Keine Steuer auf
Fremdquelleneinkommen |
Costa
Rica,HongKong,Seychellen,VAE |
| Keine Steuern auf
Veräußerungsgewinne |
Andorra,Bahamas,Cayman
Islands,Vanuatu,VAE |
| Captive Versicherungen
|
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius |
| Schiffsregister und
Verwaltung |
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong |
| Natürliche Personen: |
|
| Keine Einkommensteuer |
Andorra,Bahamas,Cayman
Islands,Vanuatu, VAE |
| Niedrige Einkommensteuer |
BVI,Hongkong,Isle of Man,
Mauritius |
| Keine Erbschaftssteuer |
Andorra,Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE |
| Inhaberaktien |
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu |
Vor-und Nachteile von
Steuerplätzen in der Karibik
| Staat |
Vorteile |
Steuern |
| Bahamas |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in
Steuersachen |
Keine
Einkommens-,Körperschaft-,Veräußerungsgewinn-,Quellen-,Schenkungs-oder
Erbschaftssteuer für Personen und Gesellschaften |
| BVI |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein automatischer Informationsaustausch in
Steuersachen |
Einkommensteuer
3-20%,Körperschaftssteuer 15%, Auslandseinkünfte bleiben steuerfrei |
| Cayman Islands |
Gesetzlich geregeltes
Bankengeheimnis, kein Informationsaustausch bei Steuerdelikten
|
Echte Nullsteuer-Oase |
Kurzübersicht Belize-
Gesellschaftsrechtliche Ebene
- DBA-Sachverhalt: Nein,mit keinem Land
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar:
Nein
Exempted Company-Gründung möglich: JA
Steuersatz Exempted Company: Null
Steuersatz One-Shore-Gesellschaften:
Keine Steuern, sofern das Unternehmen Arbeitsplätze schafft (15 Jahre
Steuerfreiheit)
Bankgeheimnis: Sehr gut, in der
Verfassung verankert
Fiskalische Auslieferungsabkommen: Nein,
keine
Steuer auf Fremdquelleneinkommen: Nein
Politische Risiken: Keine
Natürliche Person Belize:
- Erbschaftssteuer: Ja
- Einreisebedingungen: Bezug von 2.000 USD
Monatsgehalt oder 1.000 USD Rente/Monat
Zur Begriffsdefinition
Offshore-Gesellschaften
Der
Begriff Offhore-Gesellschaft ist nicht fest definiert. Die einschlägige
Fachliteratur definiert den Begriff Offshore-Gesellschaft
unterschiedlich:
-Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen oder
tätigen dürfen (exempted Companie): So kennen viele Länder eine
unterschiedliche Besteuerung, abhängig davon, ob die Gesellschaft im
Sitzstaat Geschäfte tätigt (also mit "Einheimischen") oder nur außerhalb des
Sitzstaates. Dabei werden Offshore-Gesellschaften häufig nicht besteuert, "Onshore-Gesellschaften"
unterliegen hingegen der regulären Besteuerung. Viele Länder bezeichnen Ihre
"Offhore-Gesellschaften" als IBC: International Business Company. Dieses
sind Aktiengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nur
außerhalb des Sitzstaates Aktivitäten entfalten dürfen. In aller Regel
bieten "Offshore-Gesellschaften" nach dieser Definition nur Länder an, die
kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit anderen Ländern, also Z.B.
Deutschland, unterhalten oder Offshore-Gesellschaften sind vom DBA
ausgenommen.
-Gesellschaften,die kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen zur
Verhinderung der Doppelbesteuerung) mit anderen Ländern, also z.B. mit
Deutschland, unterhalten. In dieser Definition geht man davon aus, dass
Nicht-DBA-Sachverhalte als "Offshore-Gesellschaften" zu bezeichnen sind.
Nachfolgend bedienen wir uns dieser Definition.
Unsere Dienstleistungen
Wir gründen für unsere Mandanten
Offshore-Gesellschaften (Nicht-DBA-Sachverhalte) in/auf:
British Virgin Islands (BVI),
Bahamas,Nevis,Dominica, St. Vincent, Isle of Man
Latein Amerika: Panama,Belize
und anderen Staaten. Die
Gründungen übernehmen ausschließlich Rechtsanwälte oder Steuerberater im
Sitzstaat der Gesellschaft. Gebühren nach Sitzstaat und Dienstleistungen.
Für die jeweiligen Offshore-Länder klicken Sie bitte die Linkleiste.
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Zum Thema
Offshore-Gesellschaften vorab:
1. Nachteile von
Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften
außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber
Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder Gesellschaften in der EU
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Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine
Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen)
allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder,
die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein
ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine
Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu
DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches
Finanzamt fordert u.U. eine "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend
schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche
Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in
Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.
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Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
-
Keine Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. EU-Fusionsrichtlinie
-
I.d.R. keine Umsatzsteuer-ID-Nummer, da
nicht steuerbarer Umsatz
2. Vorteile von
Offshore-Gesellschaften
3. Wann machen
Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
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Wenn das deutsche Finanzamt die Annahme
des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann bzw. und/oder nach §§
12/13 AO keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland formuliert
werden kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein
Warenlager in Deutschland, kein regelmäßiger und "sachlich nicht
begründeter" Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, keine
Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland
ist.
-
Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die
EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses
insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu
Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der
deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
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Wenn im Offshore-Staat ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird
(voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter)
-
Ergänzend: Wenn im Offshore-Staat eine
"reale Betriebsstätte" im Sinne installiert wird, mithin ein
qualifizierter Geschäftsbetrieb, Angestellte und ein im Sitzstaat
Ansässiger tritt als angestellter Direktor auf
-
Wenn der Mandant/Gründer der
Offshore-Gesellschaft nicht in Deutschland Ansässig ist (unterliegt
nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bzw. analog
nicht in einem Land ansässig ist, dass ähnliche Regelungen wie
Deutschland hinsichtlich des Gestaltungsmissbrauchs kennt (z.B. die
USA)
-
Bei bestimmten Konstellationen, z.B.: Es
erfolgt die Gründung einer Offshore-Gesellschaft um Investitionen in
einem Drittland zu tätigen (Investitionsstandort ist z.B. Russland),
wobei die Investoren selbst nicht aus Deutschland oder USA stammen,
bzw. in der Minderheit sind
Unsere Fragen an Sie
Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine
Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich
die geeignete Rechtsform ist oder ob ein "DBA-Sachverhalt" (z.B.
Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter
ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte
folgende Fragen:
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Mehr Informationen
zum Thema........
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