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Steuerberatung internationales Steuerrecht- Steuerberater internationales Steuerrecht
Wichtige Begriffe aus dem Deutschen Handels-und Steuerrecht 1. Personen im Handelsrecht/Steuerrecht Natürliche Personen (der Mensch, die Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft) ...sind Menschen. Gemäß § 1 des BGB beginnt mit der Vollendung der Geburt die Rechtsfähigkeit. Allerdings kann der ungeborene, aber bereits erzeugte Mensch (lat. nasciturus) bereits erben, er gilt dann gem. § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren. Hinweise: Die natürliche Person, Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft haftet mit Ihrem vollen Privatvermögen. Die natürliche Person wird mit Einkommenssteuer belegt. HGB § 84 Begriff des
Handelsvertreters (2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig
damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder
in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein. (4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn
das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Hinweis: Der Freie Handelsvertreter in Deutschland kann z.B.
einen Handelsvertretervertrag mit einer (Ihrer) Auslandsgesellschaft
haben. Die Kunden schließen dann einen Vertrag mit der
Auslandsgesellschaft ab, der Freie Handelsvertreter ist Vermittler. Er
bekommt Vermittlungsprovision, die in Deutschland zu versteuern ist
(Einkommenssteuer). Juristische Person (z.B.
GmbH, AG, Ltd, INC usw..)
Eine Juristische Person ist ein Rechtssubjekt,
das rechtsfähig,
dabei aber keine natürliche
Person ist. Diese werden eingeteilt in unterschiedliche Rechtsformen
(z.B. Aktiengesellschaft,
GmbH,
eingetragener Verein).
Juristische Personen sind zwar rechtsfähig, aber zunächst einmal
nicht handlungsfähig, dazu werden so genannte Organe
eingerichtet, die für die juristische Person handeln. Dabei handeln die
Organe im eigenen Namen der juristischen Person, nicht stellvertretend
für diese.
Beispiel: Eine Aktiengesellschaft
hat neben der Hauptversammlung
und dem Aufsichtsrat
als Organ
den Vorstand,
der durch natürliche
Personen gebildet wird. Die Organe selber können sich durch andere
vertreten lassen, so kann der Vorstand
der Aktiengesellschaft
die Vertretung der Aktiengesellschaft
an einen oder mehrere Mitarbeiter, die nicht Mitglied der Organe sind,
delegieren. Hinweis: Juristische und natürliche Personen haben zunächst
nichts miteinander zu tun. Gründet z.B. eine natürliche Person eine
Ein-Mann-GmbH, so ist er "Zwei-Personen". Juristische Personen
zahlen Körperschaftssteuer, also Steuer auf den Gewinn. In Deutschland
beträgt diese Körperschaftssteuer derzeit 25%, in England z.B. nur
0-19% im Mittelstandssatz. Sind natürliche Personen bei der
juristischen Person angestellt, so zahlen diese Einkommenssteuer auf das
Gehalt, gemäß Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz. Sind
natürliche Personen Gesellschafter/Aktionäre bei der juristischen
Person und schüttet die jur. Person Gewinne an die natürliche Person
aus, so wird dieser Ausschüttungsgewinn im Halbeinkünfteverfahren im
Rahmen der Einkommenssteuer besteuert (siehe unten). GmbHG § 13 Juristische
Person; Handelsgesellschaft (2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. (3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs AktiengesellschaftEine Aktiengesellschaft, Abk. AG, ist eine privatrechtliche Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen ("Grundkapital" im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ("Stammkapital")) in Aktien aufgeteilt ist. Man zählt sie mit den GmbHs zu den Kapitalgesellschaften. Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50000 € betragen. Zur Gründung einer AG müssen mindestens 5 Gesellschafter, Aktionäre genannt, zusammenkommen. Das Gesellschaftsvermögen haftet für alle Verbindlichkeiten. Die Leitung einer AG hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist im Einzelfall nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit kontrolliert durch die Aktionäre über Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Einer der Vorstände wird vom Aufsichtsrat zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt. Über die Ausgabe von Aktien (Emission) kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen. In Deutschland sind viele Aktiengesellschaften durch Beteiligungen miteinander verbunden (in der so genannten Deutschland-AG). Dies versucht die Bundesregierung zu ändern, indem sie Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen steuerfrei gestellt hat. Die kleine AktiengesellschaftAls Gründer ist nur eine Person erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag - die Satzung - muss notariell beurkundet werden. Das Grundkapital wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei 1 Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden. Die Organe der AG (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung) müssen bestellt werden. Erstellung eines Gründungsberichts; Gründungsprüfung: die Gründung der AG ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und regelmäßig von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der IHK bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Leistung der Einlage: das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro. Anmeldung zum Handelsregister: durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden. Gründungskontrolle durch Prüfung und Nachgründungsvorschriften. Die Kommanditgesellschaft (KG) ist nach deutschem Handelsrecht eine Personengesellschaft. Sie besteht aus mindestens einem Komplementär, d.h. einem persönlich voll haftenden Gesellschafter, sowie aus mindestens einem Kommanditisten, der nur mit seiner eingebrachten Einlage haftet. Nur die Komplementäre sind zur Geschäftsführung berechtigt, Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.Faktisch bedeutet diese Unternehmens-Rechtsform für die Kommanditisten eine gewisse Haftungsbeschränkung gegenüber der offenen Handelsgesellschaft. Hinweis: Komplementär/Vollhafter einer deutschen KG kann auch eine Auslandsgesellschaft sein. 2. Steuern der "Personen" Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen. Besteuert wird der Gewinn der Gesellschaft. Die Einkommensteuer
ist eine Steuer, die ein Mensch auf sein erzieltes Einkommen zu zahlen
hat (natürliche Personen, Einzelfirma, BGB-Gesellschaft usw..)
Laut Einkommensteuerrecht
hat das Einkommen in Deutschland folgende Bestandteile:
Die Einnahmen der Gewinneinkünfte
werden um die Betriebsausgaben
und die Einnahmen der Überschusseinkünfte
um die Werbungskosten
gemindert. Daraus ergibt sich die Summe der Einkünfte.
Von diesem Betrag werden noch der
Dies ergibt dann den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Nun werden vom Finanzamt die
Jetzt wird von diesem Betrag noch der
Bei Ehepaaren
kommt das Ehegattensplitting
zur Wirkung. Aus der amtlichen Tabelle zur Einkommensteuer wird der
Betrag abgelesen, den der Steuerpflichtige zu zahlen hat. Von der so
ermittelten Einkommensteuer werden nun verschiedene Arten der
Vorauszahlung abgezogen, wie z. B.
Der Differenzbetrag wird nun vom Finanzamt dem Steuerpflichtigen
erstattet oder der noch geschuldete Betrag vom Finanzamt angefordert.
Zur Ermittlung der Einkommensteuer ist beim Finanzamt
eine Einkommensteuererklärung
abzugeben, aus der die Finanzbeamte
die Daten entnimmt, die er zur Einkommensteuer-Berechnung benötigt.
Damit dringt das Finanzamt oft in die Privatsphäre
ein, sodass die Informationsangabe sehr unangenehm sein kann. Das Steuergeheimnis
soll davor schützen, dass Informationen, die das Finanzamt erhalten
hat, nach außen dringen.
Der Einkommensteuer-Betrag ist fast in jedem Staat
progressiv steigend. Das heißt, dass jemand mit niedrigem Einkommen
unterproportional wenig Einkommensteuer zu zahlen hat, während jemand
mit höherem Einkommen überproportional viel Einkommensteuer zahlen
soll. Dieser theoretischen Lastenverteilung nach Leistungsfähigkeit
stehen aber oft praktische Steuerschlupflöcher
besonders für Kapitaleinkommen
entgegen.
Das deutsche Einkommensteuerrecht
steht seit Jahren in der Kritik: zahlreiche Ausnahmen und
Sonderregelungen führen zu Intransparenz und höheren Steuersätzen.
Kernpunkt aller Einkommensteuerreform-Konzepte
ist eine Vereinfachung. Ausnahmen und Sonderregelungen sollen
eingeschränkt und abgeschafft werden, um mit den dadurch freiwerdenden
Mitteln die Steuersätze zu senken. Organschaft, Versteuerung Besuchen Sie bitte unsere Internseiten zu diesem Thema.. 3. EU-Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit von EU-Gesellschaften Vgl. Sie unsere Internetseiten zu diesem Thema.. 4. Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung von) Die Definition einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn ist in fast allen DbAs identisch: Artikel XX
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