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Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Banken (Einlagekreditinstitute) oder Finanzdienstleistungsgesellschaften/ Vermögensverwaltungsgesellschaften / Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds im EWR und Offshore. | |||||||||||||||||||||||||||
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Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken (Einlagenkreditinstitute): EWR-Schweiz-USA und Offshore (Offshore Bank License)Bank gründen: Allgemeine Einlassungen und Dienstleistungen unserer Kanzlei Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Banken im EWR, Schweiz, den USA und Offshore (z.B. Cayman Islands) einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen:
Ergänzend beraten wir im Kontext der
steuerlichen Gestaltung, z.B. Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft
zur möglichst steuerfreien Durchschleusung der Dividenden an den
Anteilseigner. Im Kontext einer Bankgründung im EWR greift das innerstaatliche Bankenrecht sowie die europäische Finanzdienstleistungsrichtlinie. Demnach müssen Vollbanken ein Mindestanfangskapital von 5 Mio Euro nachweisen, in einigen Ländern (Liechtenstein, Spanien, Luxemburg z.B.) ist das erforderliche Anfangskapital jedoch höher. Geringeres Anfangskapital benötigen z.B. E-Geld-Institute (750.000 bis 1 Mio Euro) oder Banken in Drittstaaten, z.B. Cayman Islands mit CI$ 400.000. Es besteht die Möglichkeit Banken in Drittstaaten (z.B. Cayman Islands) zu installieren, mit Repräsentanzen oder Niederlassungen in anderen Ländern und/oder im EWR.
Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen" außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED, Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte "fachliche Eignung"- (Berufsausbildung im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.
Gründung einer Bank in der EU/EWR
Grundlagen sind die innerstaatlichen Bankengesetze, in
Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) UND die
EU Richtlinie für Finanzinstitute.
Demnach beträgt das Mindeststammkapital einer EU Bank 5 Mio. Euro.
Mindestens ein Geschäftsführer der Bank muss über eine
Ausbildung im Bankwesen und Führungserfahrung in einer Bank verfügen. Auf
Wunsch können wir über eine Stellenausschreibung geeignetes Personal suchen.
Die Bank muss ferner über einen ordentlichen
Geschäftssitz verfügen, also ein Büro und Mitarbeiter. Die Gesellschaft der
Bank ist eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Deutsche AG.
Bankinstitute im EWR können in einem anderen Land des
EWR (europäischer Wirtschaftsraum) ohne erneute Zulassung in Form der
Niederlassung oder Repräsentanz tätig werden (vgl. z.B.
§ 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums).
In den meisten EU/EWR Staaten ist die Anbindung an eine
unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft (Rating/Basel
II/III) erforderlich, z.B. Moodys. Die Gebühren betragen ca.
38.000 Euro pro Jahr.
Viele Länder schreiben zudem die Mitgliedschaft im
Einlagensicherungsfond vor.
Nach Gründung der Bank erfolgt die Anbindung an die
jeweilige Zentralbank des Landes und/oder an die europäische Zentralbank.
Eine Anbindung an SWIFT (SWIFT Code, IBAN) wird über einen Termin bei der
SWIFT realisiert, den wir gern vorbereiten und den Mandanten beim Termin
begleiten.
Bank gründen: Anwaltliche Gebühren,
staatliche Gebühren, Gebühren der Organisationseinheiten
Für die Realisierung einer Bankgründung in der EU/EWR
fallen an anwaltlichen Gebühren zwischen 49.000 bis ca. 80.000 Euro an, je
nach Dienstleistungen. Die staatlichen Gebühren betragen, je nach Land, ca.
25.000 bis 45.000 Euro. Die Wirtschaftsprüfgesellschaft (Z.B. Moodys)
verlangt ca. 38.000 Euro pro Jahr.
Bank gründen und Einlagen-
Sicherungsfonds
In den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt.
Deutschland:Der Beitritt zum Fonds ist freiwillig. Entscheidet sich eine
Bank dazu, erfolgt eine Prüfung vom Verband der Deutschen Banken in Köln.
Bei positiver Bescheidung prüft dann nochmals der Vorstand des
Bankenverbandes über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten der beitretenden
Bank ergeben sich aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds, §§ 3, 5 und 6:
Bei Eintritt sind 2,4 Promille des Eigenkapitals, mindestens 25 T€, zu
zahlen. Nach drei Jahren werden die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber
Kunden erneut geprüft und die Eintrittsgebühr mit 1,8 Promille der
Verbindlichkeiten festgelegt. Liegt diese Summe über 25 T€, muss nachgezahlt
werden. Jedes Jahr zum 30.06. ist dann auch die Umlage in Höhe von 0,6
Promille der Verbindlichkeiten der Abschlussbilanz des Vorjahres fällig.
Bankgründung
Liechtenstein (EWR)
Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds - Zentralbank
u.a.
Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF
betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds:
1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF.
Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es
erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer
müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es
gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine
Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen
ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige
Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren
30.000 CHF. Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (ETC und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne.
Bankgründung
Schweiz
Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:
Anfangskapital:
Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio
USD/CHF.
Bankgründungen in "Offshore-Staaten" (z.B.
Cayman Islands,
Belize)
Die grundlegenden Daten finden Sie auf unseren
Internetseiten zur Bankgründung Cayman Islands oder z.B. Belize. Soll es
sich um eine A-Bank-Lizenz handeln (die Bank bietet Ihre Dienstleistungen
auch an Drittstaaten, außerhalb des Sitzstaates an und/oder an Dritte im
Sinne an), so sind die Voraussetzungen denen der EWR-Staaten sehr ähnlich.
Dieses in Bezug auf die Geschäftsführung der Bank (mindestens zwei
Geschäftsführer, wobei mindestens ein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Sitzstaat der Bank haben muss,persönliche und fachliche
Eignung= Ausbildung im Bankwesen,Leitungserfahrung), dem ordentlichen
Geschäftssitz und der Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei.
Allerdings ist das Mindeststammkapital abweichend, siehe nachfolgend. Die
anwaltlichen Gebühren hängen stark von den Dienstleistungen ab, betragen
aber i.d.R. mindestens 49.000 Euro. Bankgründung
Belize:
-Eine Class „A“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-)
kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld
oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.
-Eine Class „B“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-)
kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld
oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können
In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize
zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer
Offshore-Bank stellen. Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muss
nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl
bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein Bankgründung Cayman Islands
Das notwendige Anfangskapital beträgt mindestens
CI$
400.000 (A-Bank) bzw.
20.000
CI$ (B-Bank). Die Antragsgebühr beträgt einmalig 2.000
CI$
und ist mit Einreichung des
Antrages fällig. Sie wird auch bei einer Ablehnung nicht zurückbezahlt.
Eine A-Bank, wobei die Bank nur Geschäfte außerhalb
Cayman Islands betreibt, verursacht jährliche
Gebühren von
CI$
130.000, im ersten Jahr
CI$
160.000. (160.000
CI$= 133.700 EUR (gerundet),
400.000
CI$= 334.200 EUR (gerundet)).
Bei der B-Bank betragen diese Gebühren lediglich
CI$
40.000.
Bitte beachten Sie, dass im ersten Jahr die Gebühren
CI$
500.000 (A-Bank) bzw.
CI$
70.000 (B-Bank) betragen.
Auf der anderen Seite wird immer "Steuerfreiheit" garantiert sowie 100%tiger
Kapitalschutz und Anonymität der wirtschaftlich Berechtigten.
Auftritt einer Offshore-Bank in der
EU/EWR Regelt wird dieses in den nationalen Bankengesetzen -in Deutschland in § 53 KWG Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Andere EU Länder haben fast analoge Gesetzgebungen. Die Schweiz behandelt derartige Sachstände liberaler.
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit
Genehmigung für Bankdienstleistungen
Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit
Erlaubnis für Bankgeschäfte kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen
weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der
Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen
der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, z.B. das deutsche
Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.
Es handelt sich bei der Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht um ein Finanzinstitut das der
Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörden oder Zentralbank des
Landes unterliegt. Mithin sind nur Korrespondenzbank-Konten realisierbar,
kein eigener SWIFT/IBAN, keine Kreditnahme bei der Zentralbank. Eine
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft darf Ihre Dienstleistungen
mithin nicht so einfach an Personen in Drittstaaten (z.B. EWR) anbieten,
Regelungen z.B. des §53 KWG greifen nicht. Entsprechende
Lösungsmöglichkeiten können wir offerieren.
Die Gesellschaft kann fast alle Serviceleistungen zur
Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden,
allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen
wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten
einer Online-Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber
nicht auf diese begrenzt:
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