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Banklizenz, Bank gründen, Schwedische Creditunion, Offshore Bank, Panama AG
Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken (Einlagenkreditinstitute) EWR-Schweiz-USA und Offshore
Allgemeines zum Thema Bankgründungen
in folgenden Ländern:
Darüber hinaus offerieren wir Finanzdienstleistern die Auflage eines eigenen Fonds im Offshore-Bereich. Der Netzwerkpartner London Consulting hat ein Exposee zur Thematik Finanzdienstleistungsgesellschaften und Banken publiziert, welches Sie hier downloaden können.
Begriffsbestimmungen in der Kurzübersicht
Vermögensverwaltungsgesellschaft: Darf Gelder Dritter im Sinne annehmen, anlegen und wieder an den Anleger ausschütten. Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist allerdings keine Bank im Sinne (darf keine banktypischen Dienstleistungen anbieten), mithin kein Einlagenkreditinstitut. Beispielhaft kann genannt werden: Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft, Vermögensverwaltungsgesellschaft Panama oder Belize. Bank: Als Bank werden Einlagenkreditinstitute bezeichnet, die banktypische Dienstleistungen anbieten dürfen (Gelder Dritter anlegen und ausschütten, Kreditvergabe,Zahlungsmittel usw.). Banken im Sinne unterliegen in der Regel der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörde und/oder der Zentralbank des Landes. Sie haben i.d.R. die Richtlinien Basel II zu beachten und dafür eine externe Wirtschaftsprüfgesellschaft zu beauftragen. E-Geld Institute und Investmentbank: Davon abweichend kennen einige Länder (z.B. Deutschland) die Begriffe einer E-Bank und/oder Investmentbank. So ist "paypal" z.B. ein E-Geld-Institut. Die erforderlichen Eigenmittel solcher Finanzdienstleistungsinstitute sind i.d.R. geringer als bei "Vollbanken" (Investmentbank in Deutschland ca. 730.000 Euro, eBank 1 Mio. Euro).
Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen: Dieses sind Finanzdienstleistungsinstitute, die bankentypische Dienstleistungen anbieten dürfen. Üblicherweise darf sich das Angebot nur an Kunden außerhalb des Sitzstaates richten, mithin wird auch die Bezeichnung „Offshore-Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen“ verwendet. Beispielhaft wäre hier die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft zu nennen. Diese Institute unterliegen i.d.R. nicht der Aufsicht und/oder Regulierung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder der Zentralbank des Landes. Offshore-Bank: Der Begriff Offshore-Bank ist nicht definiert und wird daher für eine Reihe von Instituten verwendet. Es kann gemeint sein: Einlagenkreditinstitute im Sinne,die nur außerhalb des Sitzstaates tätig werden dürfen, eben „Offshore“. Dabei kann ein solches Institut der Regulierung und Aufsicht der zuständigen Behörde und/oder Zentralbank unterliegen oder nicht. Oft werden auch Einlagenkreditinstitute als Offshore-Bank bezeichnet, die zwar der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Behörde und/oder Zentralbank des Landes unterliegen und Bankdienstleistungen im Land selbst anbieten dürfen, aber in typischen Steueroasen belegen sind. Allgemeines zum Thema Banklizenz,Erbringen von Finanzdienstleistungen,Vermögensverwaltungsgesellschaften
Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich, insbesondere die erforderlichen Eigenmittel der Bank/Finanzdienstleistungs- bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft. Grundlage- oder ratsam- ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Bank sein. Eine Neuseeland Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Näheres erfahren Sie auf den einzelnen Webseiten.
Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen- Termini: Bank
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben,die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen im Sinne an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen" außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED,Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte "fachliche Eignung"- (Berufsausbildung/Studium im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung. Daneben bieten einige Länder die Möglichkeit der Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen, ohne das diese Institute der Aufsicht und Regulierung der jeweiligen Zentralbank unterliegen (z.B. die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen). Diese Institute dürfen die Bankdienstleistungen i.d.R. nur außerhalb des Sitzstaates anbieten und werden daher oft als "Offshore -Banken" bezeichnet.
Davon abweichend kennen einige Länder (z.B. Deutschland) die Begriffe einer E-Bank und/oder Investmentbank. So ist "paypal" z.B. ein E-Geld-Institut. Die erforderlichen Eigenmittel solcher Finanzdienstleistungsinstitute ist i.d.R. geringer als bei "Vollbanken" (Investmentbank in Deutschland ca. 730.000 Euro, eBank 1 Mio. Euro).
Ein gutes Beispiel für die Regelungen der Kapitalvoraussetzungen (geeignetes Anfangskapital) bietet §33 Deutsches KWG
Basel II
Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Die Regeln müssen gemäß den EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG seit dem 1. Januar 2007 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (= Institute) angewendet werden. In der Schweiz wird die Umsetzung von der Eidgenössische Bankenkommission geleitet. [1] Die Umsetzung in deutsches Recht ist durch das Kreditwesengesetz, die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) für die „zweite Säule“ von Basel II sowie die Solvabilitätsverordnung (SolvV) für die „erste“ und „dritte Säule“ von Basel II erfolgt. Obwohl ursprünglich von den USA angeregt und initiiert [2], wurde Basel II in den Vereinigten Staaten nicht mit dem gleichen Nachdruck [3] wie in Europa umgesetzt. Die US-Regierung hatte zunächst beabsichtigt, die Regelungen ab 2008 schrittweise einzuführen. Inzwischen wurde eine Verschiebung auf mindestens 1. Januar 2009 angekündigt (siehe auch Umsetzung weiter unten). Basel II besteht aus drei sich gegenseitig ergänzenden Säulen:
Säule 1: Mindesteigenkapitalanforderungen Die bisherige Regulierung verleitete die Banken dazu, risikolosere Positionen z. B. durch „Asset-backed”-Transaktionen abzustoßen (Regulatory Capital Arbitrage), da sie mit genau soviel Eigenmitteln zu unterlegen waren wie riskantere und ertragreichere Positionen. Evtl. wurden sinnvolle, wenig riskante Geschäfte sogar ganz verhindert, da sie mit verhältnismäßig viel Eigenmitteln zu unterlegen und damit für die Bank mit wenig Nutzen verbunden waren. Ziel der ersten Säule ist nun die genauere und angemessenere Berücksichtigung der Risiken einer Bank bei der Bemessung ihrer Eigenkapitalausstattung. Dazu werden folgende drei Risiken herangezogen: Die Eigenmittelunterlegung erfolgt gemäß den Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken. Das Kreditrisiko wird anhand eines internen oder externen Ratings bestimmt. Das externe Rating (Standardansatz) wird von einer Ratingagentur (v. a. Standard & Poor's, Moody's und Fitch Ratings) vorgenommen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, Kreditforderungen uneingestuft zu belassen. Beim internen Rating bewertet die Bank das Risiko selbst (IRB-Ansätze: "internal rating based" - auf internen Einstufungen basierender Ansatz). Dazu bedarf es aber der Zustimmung durch die Bankenaufsicht. Die Bank muss nachweisen können, dass sie bestimmte Auflagen in Bezug auf Methodik und Offenlegung erfüllt. Für Privatkunden gibt es ein vereinfachtes Verfahren, das Scoring. Ferner finden sich hier Vorschriften zur Forderungsverbriefung (Asset Securitization). Die Maxime von Basel II bei den Kreditausfallrisiken ist, dass erwartete Verluste („Expected Loss“) in Form von Risikoprämien eingepreist werden bzw. bei sich konkret abzeichnenden Verlusten als Risikovorsorge zu Lasten des vorhandenen Eigenkapitals gehen. Im Gegensatz dazu sind unerwartete Verluste („Unexpected Loss“) mit Eigenmitteln zu unterlegen. Je fortschrittlicher und damit risikosensitiver die von der Bank verwendete Bewertungsmethode (Standardansatz, IRB-Basisansatz, fortgeschrittener IRB-Ansatz) ist, desto größer sind die möglichen Einsparungen bei der Kapitalunterlegung: Beispielsweise können zusätzliche Sicherheitenarten risikomindernd anerkannt werden. Damit soll u. a. ein Anreiz für die Banken geschaffen werden, möglichst fortschrittliche Methoden zu verwenden. Das Marktrisiko wurde bereits 1996 den ursprünglichen Vereinbarungen hinzugefügt. An diesen Regelungen ändert sich wenig. Zu den Preisrisiken zählen unvorhergesehene und das erwartete Ergebnis der Bank negativ beeinflussende Änderungen des Wechselkurses, Änderungen von Zinssätzen sowie alle anderen Änderungen von Preisen des Geldmarktes. Da es für die Bank nur eine Möglichkeit von vielen ist, sich über Geldmarktgeschäfte liquide Mittel zu beschaffen (Theorie der Geldmarktfinanzierung), kann die Bank auf Eigen- und Handelsgeschäfte mit Finanzderivaten verzichten. Es ist aber nicht praktizierbar, dass die Bank auf Transformationsleistungen verzichtet. Somit ist die Bank ständig den Preisrisiken ausgesetzt und muss diese quantifizieren und steuern, nachdem die Preisrisiken identifiziert wurden.
Neu ist die Einbeziehung des operationellen Risikos. Es stellt das Risiko direkter oder indirekter Verluste infolge unzulänglicher oder ausfallender interner Verfahren, Mitarbeiter und Systeme oder infolge bankexterner Ereignisse dar. Es wird mittels Basisindikatoransatz , Standardansatz und fortgeschrittener Messansatz berücksichtigt. Säule 2: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess Laufende regelmäßige Überprüfung durch die Bankenaufsicht Die Bankenaufsicht (in Deutschland: BAFin gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank, in der Schweiz: EBK, in Österreich: FMA gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank) beurteilt und überwacht die Einhaltung der Anforderungen an Methodik und Offenlegung, die notwendig sind, damit die Bank interne Ratings verwenden darf. Überprüfung der Risikosteuerung und des Berichtswesens Der bankaufsichtliche Überprüfungsprozess (Supervisory Review Process, SRP) fordert die Etablierung adäquater Risikomanagementsysteme - wie bspw. das Management Risk Controlling (MRC) - bei Banken und Wertpapierfirmen sowie deren Überwachung durch eine Aufsichtsbehörde. Grundlage ist der Grundsatz der doppelten Proportionalität, der besagt, dass sowohl die Steuerungsinstrumentarien in einer Bank als auch die Intensität der Überwachung durch die Bankenaufsicht proportional zu den eingegangenen Risiken einer Bank sein sollen. Allerdings ist es schwierig, die tatsächlichen Risiken zu erfassen. So galten lange Zeit nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr nicht als Kredit und damit risikolos. Gleiches gilt noch immer für das Forward Selling von Aktiva. Zinsänderungsrisiken im AnlagebereichBedeutsam ist weiterhin, dass Säule 2 über die Risiken, die in Säule 1 erfasst werden, weitere Risikoarten (z. B. die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch) erfasst, so dass alle Risiken, die eine Bank eingeht, durch Säule 2 berücksichtigt werden. Angemessenheit der EigenmittelausstattungSäule 3: Erweiterte Offenlegung / Marktdisziplin Ziel der dritten Säule ist die Stärkung der Marktdisziplin durch vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der externen Rechnungslegung der Banken (z. B. im Jahresabschluss, in Quartalsberichten oder in Lageberichten). Die Disziplinierung folgt z. B. aus zu befürchtenden Kursreaktionen der eigenen Aktie. So sind die möglichen Reaktionen aus der Offenlegung Anreiz für die Banken, auf eine vernünftige Eigen- und Risikokapitalstruktur zu achten. Es bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten über
Eingegangene Risiken und deren Beurteilung ]Um anderen Marktteilnehmern eine Beurteilung der Risikopositionen des Kreditinstituts zu ermöglichen, sind die Techniken, welche die Bank nutzt um Risiken zu messen, zu überwachen und zu steuern, offen zu legen. Dafür müssen Kreditinstitute in jedem einzelnen Risikobereich (z. B. Kredit-, Markt-, operationelles Risiko, Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs und Beteiligungspositionen) die internen Ziele und Grundsätze des Risikomanagements beschreiben. Dazu gehören:
Angemessenheit der EigenmittelausstattungEine wirksame Offenlegung soll sicherstellen, dass die Marktteilnehmer einen besseren Einblick in das Risikoprofil und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einer Bank gewinnen. Im Detail ist Folgendes offenzulegen:
Umsetzung Die EU-rechtlichen Vorgaben zur Mindesteigenkapitalausstattung der Kreditinstitute für das Kredit- und Adressenausfallrisiko sowie das operationelle Risiko finden sich in der neu gefassten Richtlinie 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) vom 14. Juni 2006, diejenigen zur Mindesteigenmittelausstattung von Kreditinstituten und bestimmten Finanzdienstleistungsinstituten für das Marktpreisrisiko sowie die Erweiterung der Regelungen bzgl. Adressenausfall- und operationellem Risiko für Finanzdienstleistungsinstitute in der neu gefassten Richtlinie 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) vom 14. Juni 2006 - zusammen auch als Capital Requirements Directive (CRD) bezeichnet. Die Umsetzung in Deutschland wird durch das „Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie“ vom 17. November 2006 geregelt, das umfassende Anpassungen des Kreditwesengesetz festschreibt und hauptsächlich zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Die gesetzlichen Änderungen werden ergänzt durch zwei Verordnungen:
Die SolvV löst den bisherigen Eigenmittelgrundsatz I ab. Dabei regelt die SolvV im Wesentlichen die näheren Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Kreditinstitute sowie der Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Ferner regelt die Verordnung die Zusammensetzung, Führung und Verwaltung des Handelsbuchs der Kreditinstitute und enthält Regelungen zur Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Die GroMiKV enthält nähere Regelungen
Die neue GroMiKV soll die bisherige Groß- und Millionenkreditverordnung ablösen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll die Anwendung der neuen Eigenkapitalvorschriften durch alle Institute zum 1. Januar 2007 verpflichtend werden. Es beginnen die Floor-Regelungen. Die zusätzlichen Regelungsbereiche der Säule II sowie die Offenlegungspflichten treten in Kraft. Am 1. Januar 2008 tritt die neue GroMiKV in Kraft.
IBAN- SWIFT
Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinstitute, die der Aufsicht und Regulierung der jeweiligen Zentralbank unterliegen, ergänzend die Erlaubnis innehaben,können bei SWIFT den BIC-Code beantragen.
Steuerliche Gestaltung
Neben der Gründung der Bank oder Vermögensverwaltungsgesellschaft spielt die steuerliche Gestaltung in der Regel eine wichtige Rolle. Hier übernehmen wir die steuerliche Gestaltung im Rahmen der "verbundenen Unternehmen", z.B. ausländische Mutter und inländische Tochtergesellschaft, Gründung einer ausländischen Holding zur steuerfreien Vereinnahmung der inländischen Dividenden u.v.m.
Die Korrespondenz-Bank (Korrespondenzbank-Konto)
Als einziger Anbieter in Europa realisieren wir auf Wunsch die Anbindung an Korrespondenz-Banken in Liechtenstein,Schweiz,Singapur oder der VAE.
Bankensoftware- Onlinebanking
Wir bieten unseren Mandanten z.B. im Rahmen der Gründung einer Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen, Installation einer Vermögensverwaltungsgesellschaft und/oder Schwedischer Creditunion die NexorOne Onlinebanking-Software an. Die Software erfüllt in der Vollversion die kompletten Leistungen des Onlinebankings, ist allerdings ausschließlich in englischer Sprache verfügbar. Für Vollbanken im Sinne vermitteln wir gern an entsprechende Anbieter für Bankensoftware, inkl. elektronischer Schnittstelle für den automatisierten Zahlungsverkehr.
-Banklizenz USA und Schweiz:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: Informationen auf unseren Internetseiten Erforderliche Eigenmittel: Ca. 5 Mio USD/CHF, je nach Sitzstaat. USA: 10 Mio USD bei der FED. Erforderlich-oder sinnvoll- ist die Gründung einer US INC bzw. Schweizer AG als Gesellschaft der Bank. Die Direktoren/Geschäftsführer müssen über eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen (z.B. Bankkaufmann) und Erfahrung im Management einer Bank verfügen. Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht möglich, mithin müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor einstellen. Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen sind ähnlich wie in Deutschland, also u.a. der tragfähige Geschäftsplan,Plan G&V für die ersten drei Jahre, AGBs der Bank gemäß den gesetzlichen Vorschriften, Beitritt im Anlagensicherheitsfonds, erforderliche Versicherungen usw.. Neben den reinen Gründungs-und Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:
-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank Deutschland:
Grundlage ist das deutsche Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten Mandanten von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin). Die Gebühren richten sich nach der "Art der Finanzdienstleistungen" und erforderlichen Dienstleistungen auf unserer Seite. Mithin übernehmen wir die Gründung "der Gesellschaft der Bank", i.d.R. eine deutsche AG, die Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen "der steuerlichen Optimierung".
Neben den reinen Gründungs-und Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:
-Finanzdienstleistungslizenz Panama:
Wir
bieten Ihnen eine Firmenkonstellation bestehend aus einer Panama
S.A. mit Lizenz zur Vereinnahmung und Verwaltung (Investieren) von
Kundenvermögen.
-Schwedische Creditunion:
Eine Schwedische Credit Union kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche normalerweise nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden können, wie z.B. Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so lange wie sie diese Dienste ausschließlich Mitgliedern der Credit Union gewährt. Ein möglicher Kunde kann automatisch Mitglied werden, wenn er ein Konto eröffnen will, ein Darlehen beantragt oder jeden anderen Service der Credit Union in Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage in Schweden aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert: Mitglieder einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein. Die maximale Einlage pro Mitglied darf nur ca. 7.000 Euro betragen.
-Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten. Die Neuseeland Bank kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden. -Banken Belize und Cayman Islands Insbesondere Cayman Island ist ein interessanter Standort zur Gründung einer Bank mit A-Lizenz. Das Stammkapital (Einlagekapital) beträgt CI$400,000. Die Bank fungiert als Vollbank im Sinne und darf alle Bankdienstleistungen anbieten. Sie unterliegt der Aufsicht der Zentralbank und Regulierungsbehörde. Zunächst wird eine Kapitalgesellschaft auf Cayman Islands gegründet, als Gesellschaft der Bank. Diese Kapitalgesellschaft beantragt dann die Zulassung als Bank bei der Regierungsbehörde (Zentralbank/Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen,analog dem Banks and Trust Companies Law). Erforderlich ist ein qualifizierter Geschäftsbetrieb auf Cayman Islands, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter. Auch ein Geschäftsgebäude mit "Bankschaltern" kann entsprechend eröffnet werden. Im Geschäftsführungsbereich der Bank wird eine Person benötigt, die eine anerkannte Ausbildung als Bänker und Berufserfahrung im Bankengeschäft hat. Es ist keine Treuhand-Lösung möglich. Die Zulassung dauert ca. 3 Monate. Die Gebühren richten sich den Dienstleistungen und betragen minimal 150.000,00 Euro zzgl. der staatlichen Gebühr. Für die Bank können wir eine Internetpräsenz erstellen mit einer Online Banking-Software. Die Banking-Software kostet zwischen 14.000,00 bis 65.000,00 Euro, je nach Leistung. Wir vermitteln hier an einen entsprechenden Anbieter. Bei einem "Auftritt" der Bank in Deutschland (Repräsentanz oder Niederlassung) sind die Bestimmungen des Deutschen KWGs zu beachten, hier §53 a//FF. Soll die Bank als reine Onlinebank fungieren, haben wir Lösungen hinsichtlich des qualifizierten Geschäftsbetriebes (Business Center Lösung).
-Bankgründung Belize
Über unsere Kooperationskanzlei auf Belize können wir für unsere Mandanten die Bankgründung (A-Lizenz) auf Belize realisieren. Wie auf den Cayman Islands unterliegt eine Bankgründung der Regulierung und Aufsicht der Zentralbank. Auch hier erfolgt zunächst die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit Betriebsstätte Belize als Gesellschaft der Bank. Die Gebühren zur Gründung einer Bank richten nach den Dienstleistungen, ca. 120.000,00 Euro zzgl. der staatlichen Gebühr (Minimum 25.000 B$). Auf Wunsch übernehmen wir auch hier die kompletten Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit unserer Kooperationskanzlei im Sitzstaat:
-Gründung der Gesellschaft,Eintrag ins Register,Domizilierung,Kontoeröffnung -Antrag auf Zulassung als Bank, Einreichung aller Anträge bei der zuständigen Behörde, direkte Kommunikation mit den zuständigen Regierungsstellen -Homepage der Bank -Online Banking-Software -Vorauswahl geeigneter Büroflächen -Visa-Regelungen, Aufenthaltserlaubnis
Auftritt einer "ausländischen Finanzdienstleistungsgesellschaft/Bank" in Deutschland gemäß KWG
Es ist zu unterscheiden:
-Institute im Drittland oder EWR -Auftritt in Deutschland als Niederlassung oder Repräsentanz: Eine Repräsentanz betreibt nur beratende Tätigkeiten und/oder Werbung und Marketing. Sie ist keine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne und hat keine Geschäftsführungsbefugnisse.
Auszug:
§ 53
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Netzwerkpartner Firmengründung für Deutschland: http://www.london-consulting.org