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Bank Gründung Deutschland-Banklizenz- Finanzdienstleistungen nach KWG

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 Bank gründen in Deutschland- Wertpapierhandelsbank / Investmentbank

Unsere Kanzleien im Netzwerk unterstützen Mandanten bei der Gründung einer deutschen Bank, mithin einer Wertpapierhandelsbank oder Investmentbank. Gesetzliche Grundlage ist u.a. das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) unten auszugsweise dargestellt.

Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Aufwand. Erfahrungswerte zeigen, dass der Mandant mit mindestens 50.000,00 Euro an anwaltlichen Gebühren rechnen muss. I.d.R. erfolgt die Gründung einer deutschen AG als "Gesellschaft der Bank". Die staatlichen Gebühren (Zulassungsgebühren) betragen zwischen 5.000- 30.000 Euro. Das Stammkapital (Einlagekapital) beträgt 730.000,00 bis 5 Mio Euro.

Neben den reinen Gründungs-und Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:

  • Erstellung der Geschäftsbedingungen (AGBs),Verträge zwischen Kunden und Bank, Kreditverträge

  • Homepage der Bank, Online-Banking-System

  • SWIFT Code, IBAN, internationaler Zahlungsverkehr, elektronische Kommunikationswege und Schnittstellen

  • Anbindung an Kreditkartenprovider, Visa-MasterCard usw..

  • Teilnahme am Einlagensicherheitsfond

  • Anbindung Wirtschaftsprüfgesellschaft (Basel II), z.B. Moodys

Ergänzend unterstützen wir deutsche Mandanten im Rahmen der Bankgründung in der optimalen steuerlichen Ausgestaltung, z.B. Gründung einer ausländischen Holding, um inländische Dividenden steuerfrei im Ausland zu vereinnahmen.

 

Der Erlaubnisantrag, den wir für Sie einreichen, muss folgende Merkmale/Inhalte ausweisen:

- die Firma,

- die Rechtsform des Unternehmens,

-den Sitz und die Anschrift, sowie – wenn möglich – die Telefon- und Telefax-Nummer des Unternehmens,

-den Geschäftszweck des Unternehmens,

-die Angabe, für welche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG genannten Bankgeschäfte die Erlaubnis beantragt wird,

-die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG),

-die Zusammensetzung der Organe,

-den voraussichtlichen Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme.

Dem Antrag sind außerdem folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

- Eine beglaubigte Ablichtung der Gründungsunterlagen (Gründungsprotokoll, ggf. Gründungsbericht), der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags und des erstmaligen Beschlusses über die Bestellung der Geschäftsleiter sowie deren vorgesehene Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AnzV).

- Einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG i. V. m. § 14 Abs. 3 AnzV).

Als Nachweis bei Gründung eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Dem Anfangskapital dürfen keine Kredite, Pfandrechte oder andere Einschränkungen des Instituts oder Dritter entgegenstehen (Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung).

Bei bestehenden Unternehmen, die erlaubnispflichtige Geschäfte aufnehmen wollen, ist stattdessen eine zeitnahe Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorhandensein des erforderlichen Anfangskapitals vorzulegen.

- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Geschäftsleiter erforderlich sind (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG, § 14 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AnzV).

Hierzu dient eine Erklärung jedes Antragstellers bzw. Geschäftsleiters, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist („Straffreiheitserklärung“); diese Erklärung kann auf der Internet-Seite der Bundesanstalt ( http://www.bafin.de ) abgerufen werden.

- Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter erforderlich sind (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG, § 14 Abs. 6 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV).

Jeder Inhaber bzw. Geschäftsleiter hat einen lückenlosen, unterzeichneten Lebenslauf einzureichen, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die er tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich weiterer ausgeübter Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher, enthalten muss. Bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere seine Vertretungsmacht, seine internen Entscheidungskompetenzen und die ihm innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen.

- Einen tragfähigen Geschäftsplan (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG, i. V. m. § 14
Abs. 7 AnzV), der folgende Angaben zu enthalten hat:

-   die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer künftigen
Entwicklung, hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn- und – verlustrechnungen

(nach den Vorschriften der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute— Rech KredV) für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen,

-     die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter Beifügung
eines Organigramms, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter

sowie    die jeweilige geplante Personalausstattung  erkennen lässt; es ist
anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen und ob beabsichtigt

ist, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte zu tätigen; ferner sollte erklärt werden, ob beabsichtigt ist, Auslagerungen von Bereichen auf ein anderes Unternehmen vorzunehmen (§ 25a Abs. 2 KWG),

-eine Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren.

-    Angabe, ob das Institut Handelsbuch- oder Nichthandelsbuchinstitut sein wird (§ 2 Abs. 11 KWG),

-    Sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteiligungen gehalten werden (vgl.
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG) sind dem Erlaubnisantrag ferner hinzuzufügen:

-   die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,

-    die Angabe der Höhe dieser Beteiligungen;

- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich sind2,

-   sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind.

- Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem Kreditinstitut Konzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen. Sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind,

sind die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre einzureichen; entsprechendes gilt auch für Konzernprüfungsberichte von unabhängigen Abschlussprüfern.

- In dem Erlaubnisantrag sind ferner Tatsachen anzugeben, die auf eine enge Verbindung gem. § 1 Abs. 10 KWG zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KWG).

Nach Maßgabe des § 14 AnzV kann die Bundesanstalt weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen. Oftmals werden insbesondere die folgenden Unterlagen einzureichen sein:

- Regelmäßig ist die Einreichung von Planzahlen für die Einhaltung der Kennziffern zum Grundsatz I und II (Grundsätze über die Eigenmittel bzw. die Liquidität der Institute) erforderlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt die Gesamtkennziffer des Grundsatzes I in den ersten drei Jahren nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes 12 % nicht unterschreiten darf.

- Sofern Bereiche, die für die Durchführung der Bankgeschäfte wesentlich sind, auf andere Unternehmen ausgelagert werden sollen, werden im Regelfall die Entwürfe der vorgesehenen Auslagerungsverträge vorzulegen sein. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen des § 25a Abs. 2 KWG und des Rundschreibens 11/2001 der Bundesanstalt über die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen zu beachten.

 

 

Grundlage zum Erbringen von Finanzdienstleistungen ist das deutsche Kreditwesengesetz (KWG):

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) 1 Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 2 Bankgeschäfte sind:

  • 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
     

  • 1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
     

  • 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft),
     

  • 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
     

  • 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
     

  • 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
     

  • 6. die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft),
     

  • 7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
     

  • 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
     

  • 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft),
     

  • 10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
     

  • 11. die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft),
     

  • 12. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne von Absatz 31.

(1a) 1 Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. 2 Finanzdienstleistungen sind

  1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
     
  2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
     
  3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
     
  4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
     
  5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
     
  6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft),
     
  7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft) und
     
  8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft), es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

§ 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"

(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

  1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 7;
     
  2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben.

(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören.

(3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen.

§ 40 Bezeichnung "Sparkasse"

(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

  1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
     
  2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
     
  3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.

1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb

§ 32 Erlaubnis

(1) 1 Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 2 Der Erlaubnisantrag muß enthalten

  1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
     
  2. die Angabe der Geschäftsleiter;
     
  3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
     
  4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
     
  5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen;
     
  6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
     
    1. die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
       
    2. die Höhe dieser Beteiligungen,
       
    3. die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
       
    4. sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
       
    5. sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
       
  7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen.

3 Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. 4 Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. 2 Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

 

 

 

 

 

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