Bank gründen - Gründung einer Bank - Finanzdienstleistungsgesellschaften

Bank gründen - Gründung einer Bank im EWR und Offshore

 Gründung einer Bank über Rechtsanwälte und Steuerberater 
Als internationale Steuer-und Anwaltskanzlei gründen wir für Mandanten Banken (Einlagekreditinstitute) oder Finanzdienstleistungsgesellschaften/ Vermögensverwaltungsgesellschaften / Kapitalanlagegesellschaften und Investmentfonds im EWR und Offshore.
 
Index
Über uns
English language
Tax planning
Kontakt zu uns
Über uns
Übersicht Gesellschaftsformen
Die besten Steuermodelle
Steuerliche Expertise
DBA-Recht
 
Mandanten Länder:
Deutschland
Dänemark
Österreich
Schweiz
Andere Länder
 
EU-Gesellschaften:
EU Gesellschaften
UK Limited allgemein
UK Limited Betriebsstätte nicht UK
UK Limited Betriebsstätte UK
Zyprische Limited
Irland Ltd
Slowakei
Lettland,Litauen,Estland
Holland
Spanien
Bulgarien
Malta
Europa AG
 
DBA-Sachverhalte- Nicht EU:
Schweiz
VAE, Dubai
USA:
Bundesstaaten:
Delaware
Nevada
Montana
Oregon
Texas
Kalifornien
Florida
New York
 
Deutsche GmbH
Deutsche GmbH gründen
Mini GmbH - UG
Deutsche AG
 
NICHT-DBA-Sachverhalte:
Liechtenstein
Liechtenstein Stiftung
Cayman Inseln
BVI
Belize
Panama
Panama Stiftung
Hong Kong
Singapur
Belize
Mauritius
St.Vincent
Seychellen
Dominica
 
Sonderzonen EU:
Madeira
Kanarische Sonderzone
 
Sonst:
Offshore Gesellschaften allgemein
Gibraltar
Indien
 
Trust und Stiftung
 
Vermögenssicherung
Holding
Adult Webmaster
ICH-AG
Treuhand-Dienste
Ohne Meisterbrief
private Dienstl. Ausland
Girokonto ohne Schufa
Kreditkarte
EU-Recht/ Niederlassungsfreiheit
Insolvenzrecht
Verbraucher-Insolvenz
EU Insolvenz
GmbH- Übernahme
Fördermittelcheck
Existenzgründung
Franchisegeber
Billiggründer
Ausflaggen
E 101 Bescheinigung
limited
 
Börsengang
Banklizenzen
Versicherungslizenzen
Kapitalisierung / vorbörslicher Aktienverkauf
Konto Schweiz
Schwarzgeld Ausland
Investorensuche
Glücksspiel Lizenzen
Transportlizenz
Yachtregistrierung Offshore
Datenbank Recht/Steuern
Buchhaltung
Buchhaltung Deutsche Unternehmen
Buchhaltung Ausland
Buchhaltung UK Ltd
 
Kontakt zu uns
Banner für firma-ausl
Disclaimer
Impressum
Sitemap- sitemap2
Linkpop
Impressum
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 

 

Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken (Einlagenkreditinstitute): Bankgründung in Deutschland

Gründen einer Bank (Einlagenkreditinstitut) in Deutschland- Bank Lizenz Deutschland

 

Unsere Kanzleien im Netzwerk unterstützen Mandanten bei der Gründung einer deutschen Bank, mithin einer Wertpapierhandelsbank oder Investmentbank. Gesetzliche Grundlage ist u.a. das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) unten auszugsweise dargestellt.

 

Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Aufwand. Erfahrungswerte zeigen, dass der Mandant mit mindestens 50.000,00 Euro an anwaltlichen Gebühren rechnen muss. I.d.R. erfolgt die Gründung einer deutschen AG als "Gesellschaft der Bank". Die staatlichen Gebühren (Zulassungsgebühren) betragen zwischen 5.000- 30.000 Euro. Das Stammkapital (Einlagekapital) beträgt 730.000,00 bis 5 Mio. Euro.

Neben den reinen Gründungs-und Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:

  • Erstellung der Geschäftsbedingungen (AGBs),Verträge zwischen Kunden und Bank, Kreditverträge

  • Homepage der Bank, Online-Banking-System

  • SWIFT Code, IBAN, internationaler Zahlungsverkehr, elektronische Kommunikationswege und Schnittstellen

  • Anbindung an Kreditkartenprovider, Visa-MasterCard usw..

  • Teilnahme am Einlagensicherheitsfond

  • Anbindung Wirtschaftsprüfgesellschaft (Basel II), z.B. Moodys

Ergänzend unterstützen wir deutsche Mandanten im Rahmen der Bankgründung in der optimalen steuerlichen Ausgestaltung, z.B. Gründung einer ausländischen Holding, um inländische Dividenden steuerfrei im Ausland zu vereinnahmen.

Der Erlaubnisantrag, den wir für Sie einreichen, muss folgende Merkmale/Inhalte ausweisen:

- die Firma,

- die Rechtsform des Unternehmens,

-den Sitz und die Anschrift, sowie – wenn möglich – die Telefon- und Telefax-Nummer des Unternehmens,

-den Geschäftszweck des Unternehmens,

-die Angabe, für welche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG genannten Bankgeschäfte die Erlaubnis beantragt wird,

-die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)

-die Zusammensetzung der Organe,

-den voraussichtlichen Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme.

Dem Antrag sind außerdem folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

- Eine beglaubigte Ablichtung der Gründungsunterlagen (Gründungsprotokoll, ggf. Gründungsbericht), der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags und des erstmaligen Beschlusses über die Bestellung der Geschäftsleiter sowie deren vorgesehene Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AnzV).

- Einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG i. V. m. § 14 Abs. 3 AnzV).

Als Nachweis bei Gründung eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Dem Anfangskapital dürfen keine Kredite, Pfandrechte oder andere Einschränkungen des Instituts oder Dritter entgegenstehen (Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung).

Bei bestehenden Unternehmen, die erlaubnispflichtige Geschäfte aufnehmen wollen, ist stattdessen eine zeitnahe Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorhandensein des erforderlichen Anfangskapitals vorzulegen.

- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Geschäftsleiter erforderlich sind (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG, § 14 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AnzV).

Hierzu dient eine Erklärung jedes Antragstellers bzw. Geschäftsleiters, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist („Straffreiheitserklärung“); diese Erklärung kann auf der Internet-Seite der Bundesanstalt ( http://www.bafin.de ) abgerufen werden.

- Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter erforderlich sind (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG, § 14 Abs. 6 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV).

Jeder Inhaber bzw. Geschäftsleiter hat einen lückenlosen, unterzeichneten Lebenslauf einzureichen, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die er tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich weiterer ausgeübter Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher, enthalten muss. Bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere seine Vertretungsmacht, seine internen Entscheidungskompetenzen und die ihm innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen.

- Einen tragfähigen Geschäftsplan (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG, i. V. m. § 14 Abs. 7 AnzV), der folgende Angaben zu enthalten hat:

-   die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer künftigen
Entwicklung, hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn- und – verlustrechnungen

(nach den Vorschriften der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute— Rech KredV) für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen,

-     die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter Beifügung
eines Organigramms, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter

sowie    die jeweilige geplante Personalausstattung  erkennen lässt; es ist
anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen und ob beabsichtigt

ist, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte zu tätigen; ferner sollte erklärt werden, ob beabsichtigt ist, Auslagerungen von Bereichen auf ein anderes Unternehmen vorzunehmen (§ 25a Abs. 2 KWG),

-eine Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren.

-    Angabe, ob das Institut Handelsbuch- oder Nichthandelsbuchinstitut sein wird (§ 2 Abs. 11 KWG),

-    Sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteiligungen gehalten werden (vgl.
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG) sind dem Erlaubnisantrag ferner hinzuzufügen:

-   die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,

-    die Angabe der Höhe dieser Beteiligungen;

- Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich sind2,

-   sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind.

- Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem Kreditinstitut Konzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen. Sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind,

sind die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre einzureichen; entsprechendes gilt auch für Konzernprüfungsberichte von unabhängigen Abschlussprüfern.

- In dem Erlaubnisantrag sind ferner Tatsachen anzugeben, die auf eine enge Verbindung gem. § 1 Abs. 10 KWG zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KWG).

Nach Maßgabe des § 14 AnzV kann die Bundesanstalt weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen. Oftmals werden insbesondere die folgenden Unterlagen einzureichen sein:

- Regelmäßig ist die Einreichung von Planzahlen für die Einhaltung der Kennziffern zum Grundsatz I und II (Grundsätze über die Eigenmittel bzw. die Liquidität der Institute) erforderlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt die Gesamtkennziffer des Grundsatzes I in den ersten drei Jahren nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes 12 % nicht unterschreiten darf.

- Sofern Bereiche, die für die Durchführung der Bankgeschäfte wesentlich sind, auf andere Unternehmen ausgelagert werden sollen, werden im Regelfall die Entwürfe der vorgesehenen Auslagerungsverträge vorzulegen sein. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen des § 25a Abs. 2 KWG und des Rundschreibens 11/2001 der Bundesanstalt über die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen zu beachten.

Grundlage zum Erbringen von Finanzdienstleistungen ist das deutsche Kreditwesengesetz (KWG):

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) 1 Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 2 Bankgeschäfte sind:

  • 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
     

  • 1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
     

  • 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft),
     

  • 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
     

  • 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
     

  • 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
     

  • 6. die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft),
     

  • 7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
     

  • 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
     

  • 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft),
     

  • 10. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
     

  • 11. die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft),
     

  • 12. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne von Absatz 31.

(1a) 1 Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. 2 Finanzdienstleistungen sind

  1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
     
  2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
     
  3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
     
  4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
     
  5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
     
  6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft),
     
  7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft) und
     
  8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft), es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

§ 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"

(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

  1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 7;
     
  2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben.

(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören.

(3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen.

§ 40 Bezeichnung "Sparkasse"

(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen

  1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
     
  2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben;
     
  3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen neu gegründet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale, insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschränkung der wesentlichen Geschäftstätigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen.

1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb

§ 32 Erlaubnis

(1) 1 Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 2 Der Erlaubnisantrag muß enthalten

  1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
     
  2. die Angabe der Geschäftsleiter;
     
  3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
     
  4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
     
  5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts hervorgehen;
     
  6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
     
    1. die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
       
    2. die Höhe dieser Beteiligungen,
       
    3. die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
       
    4. sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
       
    5. sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
       
  7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen.

3 Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. 4 Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. 2 Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

Bank gründen: Allgemeine Einlassungen und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Banken im EWR, Schweiz, den USA und Offshore (z.B. Cayman Islands) einschließlich aller erforderlichen Dienstleistungen:

  • Gründung der Gesellschaft der Bank (i.d.R. Rechtsform der AG)

  • Business-Plan und Plan G&V, Erlaubnisantrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat

  • Unterstützung bei der Suche nach „geeigneten Personal“ (persönliche und fachliche Eignung gemäss innerstaatlichem Bankenrecht)

  • Anbindung unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft, z.B. Moodys

  • Anbindung SWIFT (SWIFT Code, IBAN), Begleitung beim Termin bei SWIFT

  • Online-Banking-System und elektronische Schnittstellen (Anbieterauswahl)

  • Bankenvertragsrecht: AGBs der Bank, Rahmenkreditverträge,Bankenvertragliche Distanzgeschäfte,Electronic Banking usw.

  • Bei Bankgründungen in einem Offshore-Staat (Cayman Islands, Belize usw): Implementierung einer Repräsentanz oder Niederlassung außerhalb des Sitzstaates (in Deutschland z.B. auf der Grundlage §§ 52/53 KWG).

Ergänzend beraten wir im Kontext der steuerlichen Gestaltung, z.B. Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft zur möglichst steuerfreien Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner.

Im Kontext einer Bankgründung im EWR greift das innerstaatliche Bankenrecht sowie die europäische Finanzdienstleistungsrichtlinie. Demnach müssen Vollbanken ein Mindestanfangskapital von 5 Mio Euro nachweisen, in einigen Ländern (Liechtenstein, Spanien, Luxemburg z.B.) ist das erforderliche Anfangskapital jedoch höher. Geringeres Anfangskapital benötigen z.B. E-Geld-Institute (750.000 bis 1 Mio Euro) oder Banken in Drittstaaten, z.B. Cayman Islands mit CI$ 400.000. Es besteht die Möglichkeit Banken in Drittstaaten (z.B. Cayman Islands) zu installieren, mit Repräsentanzen oder Niederlassungen in anderen Ländern und/oder im EWR.

Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank

Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden:

Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen" außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED, Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte "fachliche Eignung"- (Berufsausbildung im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.

Gründung einer Bank in der EU/EWR

Grundlagen sind die innerstaatlichen Bankengesetze, in Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) UND die EU Richtlinie für Finanzinstitute. Demnach beträgt das Mindeststammkapital einer EU Bank 5 Mio. Euro.

Mindestens ein Geschäftsführer der Bank muss über eine Ausbildung im Bankwesen und Führungserfahrung in einer Bank verfügen. Auf Wunsch können wir über eine Stellenausschreibung geeignetes Personal suchen.

Die Bank muss ferner über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen, also ein Büro und Mitarbeiter. Die Gesellschaft der Bank ist eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Deutsche AG.

Bankinstitute im EWR können in einem anderen Land des EWR (europäischer Wirtschaftsraum) ohne erneute Zulassung in Form der Niederlassung oder Repräsentanz tätig werden (vgl. z.B. § 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums).

In den meisten EU/EWR Staaten ist die Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft (Rating/Basel II/III) erforderlich, z.B. Moodys. Die Gebühren betragen ca. 38.000 Euro pro Jahr.

Viele Länder schreiben zudem die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfond vor.

Nach Gründung der Bank erfolgt die Anbindung an die jeweilige Zentralbank des Landes und/oder an die europäische Zentralbank. Eine Anbindung an SWIFT (SWIFT Code, IBAN) wird über einen Termin bei der SWIFT realisiert, den wir gern vorbereiten und den Mandanten beim Termin begleiten.

Bank gründen: Anwaltliche Gebühren, staatliche Gebühren, Gebühren der Organisationseinheiten

Für die Realisierung einer Bankgründung in der EU/EWR fallen an anwaltlichen Gebühren zwischen 49.000 bis ca. 80.000 Euro an, je nach Dienstleistungen. Die staatlichen Gebühren betragen, je nach Land, ca. 25.000 bis 45.000 Euro. Die Wirtschaftsprüfgesellschaft (Z.B. Moodys) verlangt ca. 38.000 Euro pro Jahr.

Bank gründen und Einlagen- Sicherungsfonds

In den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Deutschland:Der Beitritt zum Fonds ist freiwillig. Entscheidet sich eine Bank dazu, erfolgt eine Prüfung vom Verband der Deutschen Banken in Köln. Bei positiver Bescheidung prüft dann nochmals der Vorstand des Bankenverbandes über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten der beitretenden Bank ergeben sich aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds, §§ 3, 5 und 6: Bei Eintritt sind 2,4 Promille des Eigenkapitals, mindestens 25 T€,  zu zahlen. Nach drei Jahren werden die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber Kunden erneut geprüft und die Eintrittsgebühr mit 1,8 Promille der Verbindlichkeiten festgelegt. Liegt diese Summe über 25 T€, muss nachgezahlt werden. Jedes Jahr zum 30.06. ist dann auch die Umlage in Höhe von 0,6 Promille der Verbindlichkeiten der Abschlussbilanz des Vorjahres fällig.

Bankgründung Liechtenstein (EWR)

Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds - Zentralbank u.a.

Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds: 1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF. Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren 30.000 CHF.

Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (ETC und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne.

Bankgründung Schweiz

Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:

Anfangskapital: Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio USD/CHF.

Bankgründungen in "Offshore-Staaten" (z.B. Cayman Islands, Belize)

Die grundlegenden Daten finden Sie auf unseren Internetseiten zur Bankgründung Cayman Islands oder z.B. Belize. Soll es sich um eine A-Bank-Lizenz handeln (die Bank bietet Ihre Dienstleistungen auch an Drittstaaten, außerhalb des Sitzstaates an und/oder an Dritte im Sinne an), so sind die Voraussetzungen denen der EWR-Staaten sehr ähnlich. Dieses in Bezug auf die Geschäftsführung der Bank (mindestens zwei Geschäftsführer, wobei mindestens ein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sitzstaat der Bank haben muss,persönliche und fachliche Eignung= Ausbildung im Bankwesen,Leitungserfahrung), dem ordentlichen Geschäftssitz und der Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei. Allerdings ist das Mindeststammkapital abweichend, siehe nachfolgend. Die anwaltlichen Gebühren hängen stark von den Dienstleistungen ab, betragen aber i.d.R. mindestens 49.000 Euro.

Bankgründung Belize:

-Eine Class „A“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.

-Eine Class „B“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können

In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer Offshore-Bank stellen. Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muss nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein

Bankgründung Cayman Islands

Das notwendige Anfangskapital beträgt mindestens CI$ 400.000 (A-Bank) bzw. 20.000 CI$ (B-Bank). Die Antragsgebühr beträgt einmalig 2.000 CI$ und ist mit Einreichung des Antrages fällig. Sie wird auch bei einer Ablehnung nicht zurückbezahlt.

Eine A-Bank, wobei die Bank nur Geschäfte außerhalb Cayman Islands betreibt, verursacht  jährliche Gebühren von CI$ 130.000, im ersten Jahr CI$ 160.000. (160.000 CI$= 133.700 EUR (gerundet), 400.000 CI$= 334.200 EUR (gerundet)).

Bei der B-Bank betragen diese Gebühren lediglich CI$ 40.000.

Bitte beachten Sie, dass im ersten Jahr die Gebühren CI$ 500.000 (A-Bank) bzw. CI$ 70.000 (B-Bank) betragen. Auf der anderen Seite wird immer "Steuerfreiheit" garantiert sowie 100%tiger Kapitalschutz und Anonymität der wirtschaftlich Berechtigten.

Auftritt einer Offshore-Bank in der EU/EWR

Regelt wird dieses in den nationalen Bankengesetzen -in Deutschland in § 53 KWG Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Andere EU Länder haben fast analoge Gesetzgebungen. Die Schweiz behandelt derartige Sachstände liberaler.

Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen

Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, z.B. das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.

Es handelt sich bei der Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht um ein Finanzinstitut das der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörden oder Zentralbank des Landes unterliegt. Mithin sind nur Korrespondenzbank-Konten realisierbar, kein eigener SWIFT/IBAN, keine Kreditnahme bei der Zentralbank. Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft darf Ihre Dienstleistungen mithin nicht so einfach an Personen in Drittstaaten (z.B. EWR) anbieten, Regelungen z.B. des §53 KWG greifen nicht. Entsprechende Lösungsmöglichkeiten können wir offerieren.

Die Gesellschaft kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten einer Online-Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:

  • Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
  • Debitkarten- und Kreditkartenservice
  • Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
  • Service im Bereich des Cash Managements
  • Girokonten
  • Scheckkonten
  • Sparkonten
  • Termingeld
  • Herausgabe von CDs
  • Banküberweisungen
  • Zahlungsabwicklung
  • Fondsmanagement
  • Investitionsmarketing

 

 

 
Links Bank-Lizenzen:

Neuseeland OFC

Schwedische Creditunion

Bank Deutschland

Bankgründung Belize
Bank Cayman Islands

Belize: Bank oder Vermögensverwaltungsgesellschaft

Ablauf der Gründungen und steuerrechtliche Aspekte bei einer Bankgründung

Internetbanking- Software  
Eigenen Fond auflegen
Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet.
 
Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen" außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen existieren, vgl. z.B. Deutsches KWG).
Das internationale Bankrecht ist eine hoch komplexe Angelegenheit. Bei der Gründung einer Bank ist es für den Mandanten entscheidend, dass er von versierten Spezialisten (Anwälte für Bankrecht) beraten wird.
 
 
Die steuerliche Expertise durch  Steuerberater für Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax

 

     

 

Firmengründung global - Offshore Company formation-  Internationale Steuergestaltung - Internationales Steuerrecht -Dubai Firmengründung