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Offshore Banklizenz Cayman Islands: Gründen einer A-oder B-Bank auf den Cayman Islands
Unsere Kanzlei- bzw. die Netzwerkpartner im LowTax Network- gründen für unsere Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken:
in folgenden Ländern:
Darüber hinaus offerieren wir Finanzdienstleistern die Auflage eines eigenen Fonds im Offshore-Bereich.
Bank gründen- Banklizenz Cayman Islands
Voll-Bank Cayman Islands (A-Lizenz): Insbesondere Cayman Island ist ein interessanter Standort zur Gründung einer Bank mit A-Lizenz. Das Stammkapital (Einlagekapital) beträgt CI$400,000. Die Bank fungiert als Vollbank im Sinne und darf alle Bankdienstleistungen anbieten. Sie unterliegt der Aufsicht der Zentralbank und Regulierungsbehörde. Zunächst wird eine Kapitalgesellschaft auf Cayman Islands gegründet, als Gesellschaft der Bank. Diese Kapitalgesellschaft beantragt dann die Zulassung als Bank bei der Regierungsbehörde (Zentralbank/Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen,analog dem Banks and Trust Companies Law). Erforderlich ist ein qualifizierter Geschäftsbetrieb auf Cayman Islands. Auch ein Geschäftsgebäude mit "Bankschaltern" kann entsprechend eröffnet werden. Im Geschäftsführungsbereich der Bank werden zwei Personen benötigt, die eine anerkannte Ausbildung als Bänker und Berufserfahrung im Bankengeschäft haben. Mindestens eine Person muss auf den Cayman Islands Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es ist keine Treuhand-Lösung möglich. Die Zwischenschaltung einer Anwaltskanzlei als Bevollmächtigte im Sinne kann ggf. realisiert werden. Hinsichtlich der Direktoren, kann unsere Kanzlei geeignete Personen auf den Cayman Islands benennen, die als Direktoren der Bank in Frage kommen bzw. können wir bei Stellenausschreibungen und Bewerbungsgesprächen unterstützend tätig werden. Die Zulassung dauert ca. 6 Monate. Die Gebühren richten sich den Dienstleistungen. Für die Bank können wir eine Internetpräsenz erstellen mit Anbindung einer Online Banking-Software. Wir vermitteln hier an einen entsprechenden Anbieter. Bei einem "Auftritt" der Bank in Deutschland (Repräsentanz oder Niederlassung) sind die Bestimmungen des Deutschen KWGs zu beachten, hier §53 a//FF. Soll die Bank als reine Onlinebank fungieren, haben wir Lösungen hinsichtlich des qualifizierten Geschäftsbetriebes. Soll die Cayman Island Bank in anderen Ländern als Repräsentanz oder Niederlassung auftreten, sind die entsprechenden Bankgesetze der Länder zu beachten. Im Bereich der A-Lizenz wird zwischen Banken unterschieden, die Geschäfte in-und außerhalb Cayman Islands tätigen und Banken, die nur "Offshore" geschäftliche Tätigkeiten entfalten. Vorteile einer Vollbank auf den Cayman Islands: -Geringes Anfangskapital -Keine Besteuerung, auch Banken zahlen keine Steuern -Vermögensschutz -Anonymität -Rechtssicherheit Nachteile ggf.: -Relativ hohe jährliche staatliche Gebühren, zwischen 160.000- 400.000 CI$. Im Gegenzug aber keine Steuern. Gebühren Die Gebühren setzen sich wie folgt zusammen: -Staatliche Gebühren Cayman Islands (Staatliche Gebühren Cayman Islands ) -Anwaltliche Gebühren ETC und Anwalt Cayman Islands -Gebühren für das Zulassungsverfahren,Business Plan usw. Rechnen Sie bei diesen Positionen mit mindestens 49.000 Euro. -Gebühren Wirtschaftsprüfgesellschaft, z.B. Moodys (Regeln Basel II, die Regulierungsbehörde auf den Cayman Islands überlegt entsprechende Regelungen einzuführen) -Ordentlicher Geschäftssitz Cayman Iands (Büro) -Wohnung Direktoren, Visaangelegenheiten (sofern geeignete Personen aus anderen Ländern als Direktoren eingesetzt werden und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf den Cayman Islands nehmen) -Anbindung SWIFT (Termin bei der SWIFT, SWIFT-und IBAN Code) Im Blickfeld: Zusätzliche Gebühren I.d.R. ist es mit der "reinen Zulassung als Vollbank im Sinne" nicht getan. Es kommen häufig nach Folgende Kostennoten hinzu: -Büro im Sitzstaat (in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb) -Online-Banking-System und elektronische Schnittstellen -Homepage der Bank, Online Bankingsystem,elektronische Schnittstellen -Gebühren der externen Rating-Agentur,Wirtschaftsprüfgesellschaft -Soll die Bank Ihre Dienstleistungen in der EU, Deutschland und/oder anderen Ländern anbieten: Z.B. Gebühren für das Zulassungs-und/oder Anerkennungsverfahren Z.B. im Sinne §§ 53 KWG (Repräsentanz oder Niederlassung) -Realisierung der Anbindung (Mitgliedschaft) des Einlagensicherungsfond -Besteht nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit, das ein Bevollmächtigter im Sitzstaat "zwischengeschaltet werden kann" (Anwaltskanzlei im Sitzstaat, also Direktor keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sitzstaat der Bank): Anwaltliche Gebühren im Sinne der Aufgabenstellung Unterschied zwischen A-und B-Bank-Lizenz auf Cayman Islands Eine A-Lizenz befähigt zur Führung von Geschäften als
Vollbank (oder auch Universalbank bezeichnet), die die gesamte
Bandbreite der Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte anbieten kann,so
wie Sie dass von der HSBC, Deutschen Bank oder Commerzbank kennen. Sie
kann z.B. Girokonten vergeben, Kreditkarten aushändigen und Darlehn
vergeben. 1. das Aktivgeschäft oder Kreditgeschäft:
Kontokorrentkredite, Diskontkredite, Avalkredite, Investitionskredite,
Baufinanzierungen, Realkredite 2. das Passivgeschäft zur
Geldbeschaffung: Einlagengeschäfte (z. B. Sparkonten, Sichteinlagen,
Termineinlagen), Bankschuldverschreibungen 3. Dienstleistungen : Zahlungsverkehr,
Bargeldgeschäft, Überweisungen, Inkassogeschäfte, Devisengeschäfte,
Dokumentengeschäft im Außenhandel 4. Investmentgeschäft als
Wertpapiergeschäft: Verwahrung und Verwaltung, Emissionen, An- und
Verkauf von Wertpapieren, Vermögensverwaltung 5. Sonstige Dienstleistungen: Vermittlung
anderer Finanzdienstleistungsprodukte (Lebensversicherungen etc.),
Immobiliengeschäft, Beratungsleistungen, Ausgabe von Kreditkarten und
Reiseschecks Eine B-Lizenz hingegen schließt Girokonten
ausdrücklich aus. Cayman Islands ermöglicht jedoch Girokonten bei
B-Lizenzen für juristische Personen, die auf den Cayman Islands
Geschäfte ausüben. Ferner kann unter einer B-Lizenz nur dann in Anlagen
investiert werden, wenn diese Anlage ein Darlehn einer ausländischen
Gesellschaft darstellt. Zu den B-Lizenz / Spezialbanken gehören
Realkreditinstitut, Investmentbank und die Bausparkasse. B-Lizenz-Banken
& Treuhandfonds können nur passive Teilnehmer am SWIFT-Verkehr werden,
brauchen also eine Vermittlerbank zum Abgleich. Im Hinblick auf SWIFT
heißt dies im Detail, bei solchen Banken handelt es sich meist um
Investmentbanken, um Spezialbanken ohne besonderen Bezug zum Ausland
oder um Banken, die ihr internationales Geschäft über einen Verbund mit
A-Lizenz-Banken abwickeln (Raiffeisenbanken als Beispiel). Eine A-Bank-Lizenz, mit der Erlaubnis Bankgeschäfte
innerhalb -und außerhalb Cayman Island zu betreiben, zahlt jährliche
behördliche Gebühren von 400.000 CI$. Eine A-Bank, wobei die Bank nur Geschäfte außerhalb
Cayman Islands betreibt, verursacht allerdings nur jährliche Gebühren
von 130.000 CI$, im ersten Jahr
160.000 .CI$ (160.000
CI$ = 133.700 EUR (gerundet),
400.000 CI$ = 334.200 EUR
(gerundet)). Bei der B-Bank betragen diese Gebühren lediglich
40.000
Bitte beachten Sie, dass im ersten Jahr die Gebühren
500.000 CI$(A-Bank) bzw.
70.000 CI$ (B-Bank) betragen Auf der anderen Seite wird immer "Steuerfreiheit"
garantiert sowie 100%tiger Kapitalschutz und Anonymität der
wirtschaftlich Berechtigten. Das notwendige Stammkapital beträgt mindestens 400.000
CI$ (A-Bank) bzw. 20.000
CI$ (B-Bank). Die Antragsgebühr beträgt einmalig 2.000 CI$ und ist mit Einreichung des Antrages fällig. Sie wird auch bei einer Ablehnung nicht zurückbezahlt.
Basel II
Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Die Regeln müssen gemäß den EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG seit dem 1. Januar 2007 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (= Institute) angewendet werden. In der Schweiz wird die Umsetzung von der Eidgenössische Bankenkommission geleitet. [1] Die Umsetzung in deutsches Recht ist durch das Kreditwesengesetz, die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) für die „zweite Säule“ von Basel II sowie die Solvabilitätsverordnung (SolvV) für die „erste“ und „dritte Säule“ von Basel II erfolgt. Obwohl ursprünglich von den USA angeregt und initiiert [2], wurde Basel II in den Vereinigten Staaten nicht mit dem gleichen Nachdruck [3] wie in Europa umgesetzt. Die US-Regierung hatte zunächst beabsichtigt, die Regelungen ab 2008 schrittweise einzuführen. Inzwischen wurde eine Verschiebung auf mindestens 1. Januar 2009 angekündigt (siehe auch Umsetzung weiter unten). Basel II besteht aus drei sich gegenseitig ergänzenden Säulen:
Säule 1: Mindesteigenkapitalanforderungen Die bisherige Regulierung verleitete die Banken dazu, risikolosere Positionen z. B. durch „Asset-backed”-Transaktionen abzustoßen (Regulatory Capital Arbitrage), da sie mit genau soviel Eigenmitteln zu unterlegen waren wie riskantere und ertragreichere Positionen. Evtl. wurden sinnvolle, wenig riskante Geschäfte sogar ganz verhindert, da sie mit verhältnismäßig viel Eigenmitteln zu unterlegen und damit für die Bank mit wenig Nutzen verbunden waren. Ziel der ersten Säule ist nun die genauere und angemessenere Berücksichtigung der Risiken einer Bank bei der Bemessung ihrer Eigenkapitalausstattung. Dazu werden folgende drei Risiken herangezogen: Die Eigenmittelunterlegung erfolgt gemäß den Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken. Das Kreditrisiko wird anhand eines internen oder externen Ratings bestimmt. Das externe Rating (Standardansatz) wird von einer Ratingagentur (v. a. Standard & Poor's, Moody's und Fitch Ratings) vorgenommen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, Kreditforderungen uneingestuft zu belassen. Beim internen Rating bewertet die Bank das Risiko selbst (IRB-Ansätze: "internal rating based" - auf internen Einstufungen basierender Ansatz). Dazu bedarf es aber der Zustimmung durch die Bankenaufsicht. Die Bank muss nachweisen können, dass sie bestimmte Auflagen in Bezug auf Methodik und Offenlegung erfüllt. Für Privatkunden gibt es ein vereinfachtes Verfahren, das Scoring. Ferner finden sich hier Vorschriften zur Forderungsverbriefung (Asset Securitization). Die Maxime von Basel II bei den Kreditausfallrisiken ist, dass erwartete Verluste („Expected Loss“) in Form von Risikoprämien eingepreist werden bzw. bei sich konkret abzeichnenden Verlusten als Risikovorsorge zu Lasten des vorhandenen Eigenkapitals gehen. Im Gegensatz dazu sind unerwartete Verluste („Unexpected Loss“) mit Eigenmitteln zu unterlegen. Je fortschrittlicher und damit risikosensitiver die von der Bank verwendete Bewertungsmethode (Standardansatz, IRB-Basisansatz, fortgeschrittener IRB-Ansatz) ist, desto größer sind die möglichen Einsparungen bei der Kapitalunterlegung: Beispielsweise können zusätzliche Sicherheitenarten risikomindernd anerkannt werden. Damit soll u. a. ein Anreiz für die Banken geschaffen werden, möglichst fortschrittliche Methoden zu verwenden. Das Marktrisiko wurde bereits 1996 den ursprünglichen Vereinbarungen hinzugefügt. An diesen Regelungen ändert sich wenig. Zu den Preisrisiken zählen unvorhergesehene und das erwartete Ergebnis der Bank negativ beeinflussende Änderungen des Wechselkurses, Änderungen von Zinssätzen sowie alle anderen Änderungen von Preisen des Geldmarktes. Da es für die Bank nur eine Möglichkeit von vielen ist, sich über Geldmarktgeschäfte liquide Mittel zu beschaffen (Theorie der Geldmarktfinanzierung), kann die Bank auf Eigen- und Handelsgeschäfte mit Finanzderivaten verzichten. Es ist aber nicht praktizierbar, dass die Bank auf Transformationsleistungen verzichtet. Somit ist die Bank ständig den Preisrisiken ausgesetzt und muss diese quantifizieren und steuern, nachdem die Preisrisiken identifiziert wurden.
Neu ist die Einbeziehung des operationellen Risikos. Es stellt das Risiko direkter oder indirekter Verluste infolge unzulänglicher oder ausfallender interner Verfahren, Mitarbeiter und Systeme oder infolge bankexterner Ereignisse dar. Es wird mittels Basisindikatoransatz , Standardansatz und fortgeschrittener Messansatz berücksichtigt. Säule 2: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess Laufende regelmäßige Überprüfung durch die Bankenaufsicht Die Bankenaufsicht (in Deutschland: BAFin gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank, in der Schweiz: EBK, in Österreich: FMA gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank) beurteilt und überwacht die Einhaltung der Anforderungen an Methodik und Offenlegung, die notwendig sind, damit die Bank interne Ratings verwenden darf. Überprüfung der Risikosteuerung und des Berichtswesens Der bankaufsichtliche Überprüfungsprozess (Supervisory Review Process, SRP) fordert die Etablierung adäquater Risikomanagementsysteme - wie bspw. das Management Risk Controlling (MRC) - bei Banken und Wertpapierfirmen sowie deren Überwachung durch eine Aufsichtsbehörde. Grundlage ist der Grundsatz der doppelten Proportionalität, der besagt, dass sowohl die Steuerungsinstrumentarien in einer Bank als auch die Intensität der Überwachung durch die Bankenaufsicht proportional zu den eingegangenen Risiken einer Bank sein sollen. Allerdings ist es schwierig, die tatsächlichen Risiken zu erfassen. So galten lange Zeit nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr nicht als Kredit und damit risikolos. Gleiches gilt noch immer für das Forward Selling von Aktiva. Zinsänderungsrisiken im AnlagebereichBedeutsam ist weiterhin, dass Säule 2 über die Risiken, die in Säule 1 erfasst werden, weitere Risikoarten (z. B. die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch) erfasst, so dass alle Risiken, die eine Bank eingeht, durch Säule 2 berücksichtigt werden. Angemessenheit der EigenmittelausstattungSäule 3: Erweiterte Offenlegung / Marktdisziplin Ziel der dritten Säule ist die Stärkung der Marktdisziplin durch vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der externen Rechnungslegung der Banken (z. B. im Jahresabschluss, in Quartalsberichten oder in Lageberichten). Die Disziplinierung folgt z. B. aus zu befürchtenden Kursreaktionen der eigenen Aktie. So sind die möglichen Reaktionen aus der Offenlegung Anreiz für die Banken, auf eine vernünftige Eigen- und Risikokapitalstruktur zu achten. Es bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten über
Eingegangene Risiken und deren Beurteilung ]Um anderen Marktteilnehmern eine Beurteilung der Risikopositionen des Kreditinstituts zu ermöglichen, sind die Techniken, welche die Bank nutzt um Risiken zu messen, zu überwachen und zu steuern, offen zu legen. Dafür müssen Kreditinstitute in jedem einzelnen Risikobereich (z. B. Kredit-, Markt-, operationelles Risiko, Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs und Beteiligungspositionen) die internen Ziele und Grundsätze des Risikomanagements beschreiben. Dazu gehören:
Angemessenheit der EigenmittelausstattungEine wirksame Offenlegung soll sicherstellen, dass die Marktteilnehmer einen besseren Einblick in das Risikoprofil und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einer Bank gewinnen. Im Detail ist Folgendes offenzulegen:
Umsetzung Die EU-rechtlichen Vorgaben zur Mindesteigenkapitalausstattung der Kreditinstitute für das Kredit- und Adressenausfallrisiko sowie das operationelle Risiko finden sich in der neu gefassten Richtlinie 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) vom 14. Juni 2006, diejenigen zur Mindesteigenmittelausstattung von Kreditinstituten und bestimmten Finanzdienstleistungsinstituten für das Marktpreisrisiko sowie die Erweiterung der Regelungen bzgl. Adressenausfall- und operationellem Risiko für Finanzdienstleistungsinstitute in der neu gefassten Richtlinie 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) vom 14. Juni 2006 - zusammen auch als Capital Requirements Directive (CRD) bezeichnet. Die Umsetzung in Deutschland wird durch das „Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie“ vom 17. November 2006 geregelt, das umfassende Anpassungen des Kreditwesengesetz festschreibt und hauptsächlich zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Die gesetzlichen Änderungen werden ergänzt durch zwei Verordnungen:
Die SolvV löst den bisherigen Eigenmittelgrundsatz I ab. Dabei regelt die SolvV im Wesentlichen die näheren Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Kreditinstitute sowie der Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Ferner regelt die Verordnung die Zusammensetzung, Führung und Verwaltung des Handelsbuchs der Kreditinstitute und enthält Regelungen zur Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Die GroMiKV enthält nähere Regelungen
Die neue GroMiKV soll die bisherige Groß- und Millionenkreditverordnung ablösen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll die Anwendung der neuen Eigenkapitalvorschriften durch alle Institute zum 1. Januar 2007 verpflichtend werden. Es beginnen die Floor-Regelungen. Die zusätzlichen Regelungsbereiche der Säule II sowie die Offenlegungspflichten treten in Kraft. Am 1. Januar 2008 tritt die neue GroMiKV in Kraft.
IBAN- SWIFT
Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinstitute, die der Aufsicht und Regulierung der jeweiligen Zentralbank unterliegen, ergänzend die Erlaubnis innehaben,können bei SWIFT den BIC-Code beantragen.
Steuerliche Gestaltung
Neben der Gründung der Bank oder Vermögensverwaltungsgesellschaft spielt die steuerliche Gestaltung in der Regel eine wichtige Rolle. Hier übernehmen wir die steuerliche Gestaltung im Rahmen der "verbundenen Unternehmen", z.B. ausländische Mutter und inländische Tochtergesellschaft, Gründung einer ausländischen Holding zur steuerfreien Vereinnahmung der inländischen Dividenden u.v.m.
Die Korrespondenz-Bank (Korrespondenzbank-Konto)
Als einziger Anbieter in Europa realisieren wir auf Wunsch die Anbindung an Korrespondenz-Banken in Liechtenstein,Schweiz,Singapur oder der VAE.
Bankensoftware- Onlinebanking
Wir bieten unseren Mandanten z.B. im Rahmen der Gründung einer Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen, Installation einer Vermögensverwaltungsgesellschaft und/oder Schwedischer Creditunion die NexorOne Onlinebanking-Software an. Die Software erfüllt in der Vollversion die kompletten Leistungen des Onlinebankings, ist allerdings ausschließlich in englischer Sprache verfügbar. Für Vollbanken im Sinne vermitteln wir gern an entsprechende Anbieter für Bankensoftware, inkl. elektronischer Schnittstelle für den automatisierten Zahlungsverkehr.
-Banklizenz USA und Schweiz:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: Informationen auf unseren Internetseiten Erforderliche Eigenmittel: Ca. 5 Mio USD/CHF, je nach Sitzstaat. USA: 10 Mio USD bei der FED. Erforderlich-oder sinnvoll- ist die Gründung einer US INC bzw. Schweizer AG als Gesellschaft der Bank. Die Direktoren/Geschäftsführer müssen über eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen (z.B. Bankkaufmann) und Erfahrung im Management einer Bank verfügen. Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht möglich, mithin müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor einstellen. Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen sind ähnlich wie in Deutschland, also u.a. der tragfähige Geschäftsplan,Plan G&V für die ersten drei Jahre, AGBs der Bank gemäß den gesetzlichen Vorschriften, Beitritt im Anlagensicherheitsfonds, erforderliche Versicherungen usw.. Neben den reinen Gründungs-und Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:
-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank Deutschland:
Grundlage ist das deutsche Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten Mandanten von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin). Die Gebühren richten sich nach der "Art der Finanzdienstleistungen" und erforderlichen Dienstleistungen auf unserer Seite. Mithin übernehmen wir die Gründung "der Gesellschaft der Bank", i.d.R. eine deutsche AG, die Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen "der steuerlichen Optimierung".
Neben den reinen Gründungs-und Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:
-Finanzdienstleistungslizenz Panama:
Wir
bieten Ihnen eine Firmenkonstellation bestehend aus einer Panama
S.A. mit Lizenz zur Vereinnahmung und Verwaltung (Investieren) von
Kundenvermögen.
-Schwedische Creditunion:
Eine Schwedische Credit Union kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche normalerweise nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden können, wie z.B. Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so lange wie sie diese Dienste ausschließlich Mitgliedern der Credit Union gewährt. Ein möglicher Kunde kann automatisch Mitglied werden, wenn er ein Konto eröffnen will, ein Darlehen beantragt oder jeden anderen Service der Credit Union in Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage in Schweden aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert: Mitglieder einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein. Die maximale Einlage pro Mitglied darf nur ca. 7.000 Euro betragen.
-Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten. Die Neuseeland Bank kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden. -Banken Belize und Cayman Islands Insbesondere Cayman Island ist ein interessanter Standort zur Gründung einer Bank mit A-Lizenz. Das Stammkapital (Einlagekapital) beträgt CI$400,000. Die Bank fungiert als Vollbank im Sinne und darf alle Bankdienstleistungen anbieten. Sie unterliegt der Aufsicht der Zentralbank und Regulierungsbehörde. Zunächst wird eine Kapitalgesellschaft auf Cayman Islands gegründet, als Gesellschaft der Bank. Diese Kapitalgesellschaft beantragt dann die Zulassung als Bank bei der Regierungsbehörde (Zentralbank/Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen,analog dem Banks and Trust Companies Law). Erforderlich ist ein qualifizierter Geschäftsbetrieb auf Cayman Islands, also ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter. Auch ein Geschäftsgebäude mit "Bankschaltern" kann entsprechend eröffnet werden. Im Geschäftsführungsbereich der Bank wird eine Person benötigt, die eine anerkannte Ausbildung als Bänker und Berufserfahrung im Bankengeschäft hat. Es ist keine Treuhand-Lösung möglich. Die Zulassung dauert ca. 3 Monate. Die Gebühren richten sich den Dienstleistungen und betragen minimal 150.000,00 Euro zzgl. der staatlichen Gebühr. Für die Bank können wir eine Internetpräsenz erstellen mit einer Online Banking-Software. Die Banking-Software kostet zwischen 14.000,00 bis 65.000,00 Euro, je nach Leistung. Wir vermitteln hier an einen entsprechenden Anbieter. Bei einem "Auftritt" der Bank in Deutschland (Repräsentanz oder Niederlassung) sind die Bestimmungen des Deutschen KWGs zu beachten, hier §53 a//FF. Soll die Bank als reine Onlinebank fungieren, haben wir Lösungen hinsichtlich des qualifizierten Geschäftsbetriebes (Business Center Lösung).
-Bankgründung Belize
Über unsere Kooperationskanzlei auf Belize können wir für unsere Mandanten die Bankgründung (A-Lizenz) auf Belize realisieren. Wie auf den Cayman Islands unterliegt eine Bankgründung der Regulierung und Aufsicht der Zentralbank. Auch hier erfolgt zunächst die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit Betriebsstätte Belize als Gesellschaft der Bank. Die Gebühren zur Gründung einer Bank richten nach den Dienstleistungen, ca. 120.000,00 Euro zzgl. der staatlichen Gebühr (Minimum 25.000 B$). Auf Wunsch übernehmen wir auch hier die kompletten Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit unserer Kooperationskanzlei im Sitzstaat:
-Gründung der Gesellschaft,Eintrag ins Register,Domizilierung,Kontoeröffnung -Antrag auf Zulassung als Bank, Einreichung aller Anträge bei der zuständigen Behörde, direkte Kommunikation mit den zuständigen Regierungsstellen -Homepage der Bank -Online Banking-Software -Vorauswahl geeigneter Büroflächen -Visa-Regelungen, Aufenthaltserlaubnis
Auftritt einer "ausländischen Finanzdienstleistungsgesellschaft/Bank" in Deutschland gemäß KWG
Es ist zu unterscheiden:
-Institute im Drittland oder EWR -Auftritt in Deutschland als Niederlassung oder Repräsentanz: Eine Repräsentanz betreibt nur beratende Tätigkeiten und/oder Werbung und Marketing. Sie ist keine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne und hat keine Geschäftsführungsbefugnisse.
Auszug:
§ 53
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Firmengründung Ausland- Firmengründung Zypern - Company formation - Banklizenz - Glücksspiel Lizenz -