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Wegzug ins Ausland- Wohnsitzverlagerung und Steuern
Gesetzliche Grundlagen
Zu den Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht: § 2 AStG Voraussetzungen: Für die Anwendung des § 2 AstG müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein (gem. § 2 Abs. 1 AStG): · Deutscher i. S. des Art 116 des Grundgesetzes · Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG · in den letzten 10 Jahren vor Aufgabe muss mindestens 5 Jahre die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden haben Diese Grundvoraussetzungen (im Anwendungserlass zum AStG "persönliche Voraussetzungen" genannt) sind feste Größen und unterliegen nach dem Wegzug keinerlei Änderungen. Bei Vorliegen dieser Grundvoraussetzungen ist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) zu prüfen: - Ansässigkeit in einem niedrig besteuernden oder in keinem Gebiet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG) - wesentliche wirtschaftliche Interessen des Stpflichtigen in Deutschland (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AStG) - die Freigrenze von 16.000 Euro muss bei den Einkünften des erweitert beschränkt Steuerpflichtigen überschritten sein Diese Voraussetzungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt als bei der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht entstehen. Sind sie alle erfüllt, gilt innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren nach Ende der unbeschränkten Steuerpflicht für die entsprechenden Veranlagunszeiträume bei diesen Personen die erweitert beschränkte Steuerpflicht. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erfüllt die Grundvoraussetzungen für die erweitert beschränkte Steuerpflicht. Es sollen unstreitig für den gesamten zu betrachtenden Zeitraum wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland vorhanden gewesen sein. Er war in den VZ 1982 - 1987 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. In den VZ 1988 - 1992 wurde er in einem Gebiet zur Einkommensteuer veranlagt, das kein niedrig besteuerndes Gebiet i.S. des § 2 Abs. 2 AStG darstellt. In den VZ 1993 - 1998 wurde der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer in einem Gebiet veranlagt, das niedrig besteuerndes Gebiet i. S. des § 2 Abs. z. AStG ist. Folge: Die unbeschränkte Steuerpflicht wurde 1987 aufgegeben. Hier fängt der 10-JahresZeitraum an zu laufen. Ab VZ 1993 ist ebenfalls die Voraussetzung des niedrig besteuernden Gebietes erfüllt. Für die VZ 1993 bis 1997 ist der Steuerpflichtige erweitert beschränkt steuerpflichtig gem. § 2 AStG. Ebenso wäre bei einem nachträglichen Eintritt der Bedingung "wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland" zu verfahren. Niedrig besteuernde Gebiete Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG muss der Steuerpflichtige in einem niedrig besteuerndem Gebiet oder in keinem Gebiet fest ansässig sein, damit die erweitert beschränkte Steuerpflicht zum Tragen kommt. Die Ansässigkeit ist steuerrechtlich zu würdigen. Dies bedeutet, dass lediglich die ausländischen Steuerbescheide in dieser Frage maßgeblich sein können, da praktisch in jedem Staat das Melderecht (soweit überhaupt vorhanden) unabhängig vom Steuerrecht angewandt wird. So kann trotz eines im Ausland begründeten Wohnsitzes ein Steuerpflichtiger z.B. immer noch in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. l EStG unterliegen, etwa weil er eine Wohnung in Deutschland beibehalten hat (§ 8 AO). Der Steuerpflichtige hat zum Nachweis seiner Ansässigkeit im Ausland i. S. der erhöhten Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 2 AO die ausländischen Steuerbescheide vorzulegen. Erfüllt der Steuerpflichtige seine erhöhten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO in diesem Falle nicht oder nicht vollständig, kann das Finanzamt hieraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung Schlüsse zuungunsten des Betroffenen ziehen (BFH v. 15.02.1989, BStBI 1989 II S. 462), denn die Beschaffung ausländischer Steuerbescheide ist der deutschen Finanzverwaltung verwehrt. Damit kann in einem solchen Fall nur entschieden werden, dass er in keinem Gebiet fest ansässig ist und § 2 AStG insoweit anwendbar ist. Die Definition der "niedrigen Besteuerung" ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AStG. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 unterscheiden jeweils zwischen dem abstrakten und dem konkreten Belastungsvergleich. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 stellt der abstrakte Belastungsvergleich auf die tarifliche Einkommensteuerbelastung ab. Danach muss die Steuerbelastung eines ausländischen Staates bei einer einzelnen Person mit einem steuerpflichtigen Einkommen von z.B.75.000 Euro mindestens 2/3 der deutschen Steuerbelastung entsprechen, ansonsten liegt ein Gebiet mit niedriger Besteuerung vor. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 stellt der abstrakte Belastungsvergleich lediglich auf das Feststellen einer Vorzugsbesteuerung ab, die die Einkommensteuerbelastung in einem ausländischen Staat erheblich mindern kann.. Die tatsächliche Inanspruchnahme einer solchen Regelung ist unerheblich. Die sich aus der Vorzugsbesteuerung ergebende Steuerbelastung ist ebenfalls unerheblich. Prinzipiell ist jeder Staat niedrig besteuerndes Gebiet auf Grund der Vorzugsbesteuerung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG. So wäre selbst die Bundesrepublik Deutschland bis zum VZ 1990 als ein niedrig besteuerndes Gebiet gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG einzustufen gewesen, da der § 31 EStG (alt) bis zu diesem Zeitpunkt eine Pauschalbesteuerung vorsah . Zusätzlich liegt es in der Natur der Sache, dass Sondervereinbarungen i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG zwischen einzelnen Steuerpflichtigen und ausländischen Gebietskörperschaften nicht publik gemacht und gegenüber der deutschen Finanzverwaltung freiwillig nicht oder nur unvollständig offenbart werden. Ein entsprechendes Beispiel ist in Deutschland der Verzicht von Gemeinden auf die Gewerbesteuer bei großen Neuansiedlungen von Gewerbetreibenden. Folge: Bei jedem ausländischen Staat vermutet das Finanzamt zunächst, dass er Niedrigsteuergebiet i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist. Die Vermutung des niedrig besteuernden Gebietes auf Grund einer Vorzugsbesteuerung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist im konkreten Belastungsvergleich vom Steuerpflichtigen im Einzelfall zu widerlegen. Der Steuerpflichtige hat gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 grundsätzlich die Möglichkeit, im konkreten Belastungsvergleich der Finanzverwaltung eine angemessene Besteuerung seiner Einkünfte nachzuweisen. Der Nachweis ist vom Steuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum neu zu führen, da durch Wechselkursschwankungen, Gesetzesänderungen, etc. die ausländische Steuerbelastung natürlichen Veränderungen unterliegt. Macht der Steuerpflichtige von diesem Recht Gebrauch, so hat er für den konkreten Belastungsvergleich die tatsächlichen Steuerbescheide oder aber entsprechende Bescheinigungen der ausländischen Finanzverwaltung zu Ermittlung des Ist-Wertes und den Nachweis für die fiktive ausländische Steuer bei angenommener unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschtand vorzulegen. Tritt der Steuerpflichtige diesen Beweis nicht an, bleibt diese Voraussetzung der erweitert beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG weiterhin erfüllt. Wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland Bei der Prüfung wesentlicher wirtschaftlicher Interessen in Deutschland sind gem. § 2 Abs. 4 AStG mittelbare Beteiligungen über Zwischengesellschaften i. S. des § 7 AStG an deutschen Unternehmen mit einzubeziehen. Die Einkünfte und das Vermögen der Zwischengesellschaften sind, unabhängig von der Unterscheidung der aktiven oder passiven Einkünfte, i.H. des Beteiligungsverhältnisses zu Grunde zu legen. Der Steuerpflichtige hat gem. § 2 Abs. 3 AStG wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland, wenn er eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt: - er ist zu Beginn eines Veranlagungszeitraums Unternehmer gem. § 15 EStG oder an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt gem. § 17 EstG (Ausnahme: Kommanditisten haben nur wesentliche wirtschaftlichen Interessen in Deutschland wenn die Einkünfte der Gesellschaft im Veranlagungszeitraum zu mehr als 25 % auf sie entfallen). - die Einkünfte innerhalb eines Veranlagungszeitraums bei angenommenerunbeschränkter Steuerpflicht, ohne die Einkommensteile die bereits im Ausland einer der deutschen Einkommensteuer. entsprechenden Steuer unterworfen wurden (§ 34c Abs. 1 EStG), übersteigen 120.000,- DM oder sind höher als 30 % aller Einkünfte. - das Vermögen eines Veranlagungszeitraums, dessen Erträge bei angenommenerunbeschränkter Steuerpflicht, ohne die Vermögensteile deren Erträge bereits im Ausland einer der deutschen Einkommensteuer. entsprechenden Steuer unterworfen wurden (§ 34c Abs. 1 EStG), übersteigt 300:000,- DM oder ist höher als 30 % des Gesamtvermögens. Liegen die Grundvoraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht und der Wegzug in ein niedrig besteuerndes Gebiet vor, fehlt jedoch der Tatbestand der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland, so ist beim Steuerpflichtigen. nach § 5 AStG die Hinzurechnungsbesteuerung gem. den §§ 7 ff AStG soweit erforderlich durchzuführen. Die Freigrenze i.H. von 16.000 Euro bei den Einkünften gem. § 2 Abs. 1 gilt in diesem Falle nicht.
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