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§ 8 Abs.1 AStG
enthält die folgenden neun Aktiv- Einkünfte
- Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft gelten immer und ohne Ausnahme
als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist aber eine
tatsächliche und ernsthafte Ausübung von land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.
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Charakteristik:
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, § 8 Abs.1 Nr.1 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne
Ausnahme |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft als Aktiv – Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte aus
Produktions- oder Industrietätigkeiten. § 8 Abs.1 Nr.2 AStG
Auch die Einkünfte
aus Produktions- oder Industrietätigkeiten (§ 8 Abs.1 Nr.2 AStG)
gelten immer ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist
aber auch hier eine tatsächliche und ernsthafte Ausübung von
produktiven oder industriellen Tätigkeiten, also zum Beispiel eine
Be- oder Verarbeitung von bestimmten Produkten.
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Produktionstätigkeiten, §8 Abs.1 Nr.2 AStG = Aktiv- Einkünfte
ohne Ausnahme |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Produktions- oder Industrietätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG
entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der
meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte aus
Bank- und Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
Die Einkünfte aus
Bank- und Versicherungsgeschäften gelten nach § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb unterhalten
wird, es sei denn (Ausnahme!) die Geschäfte werden überwiegend mit
dem Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG
nahe stehenden Person betrieben (dann Passivtätigkeit)
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Charakteristik:
Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG = Aktiv- Einkünfte,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte aus
Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG
Die Einkünfte aus
Handelstätigkeiten gelten nach § 8 Abs.1 Nr.4 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, soweit nicht (Ausnahme!) die
Basisgesellschaft die Voraussetzungen
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= einer sog.
Verkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.a)), oder
= einer sog.
Einkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.b)) |
erfüllt (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft
einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (sog. Qualifizierter
Geschäftsbetrieb),
(2) die
ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt und
(3) und die zur
Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte
gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen
oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG nahe stehenden Person
ausgeübt werden (dann wieder Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG = Aktiv- Einkünfte mit
Ausnahmecharakter, aber Gegenausnahme möglich |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
§ 8 Abs1 Nr.4 lit.
a) und lit. b) wurden durch das St VergAbg 2003 inhaltlich
neu gefasst.
Die bisherige
Formulierung „Güter oder Waren aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes an die ausländische Gesellschaft liefert“ wurde geändert in
„Verschaffung der Verfügungsmacht an Gütern oder Waren“. Nach der
Neuregelung ist es nicht mehr erforderlich, dass Güter oder Waren
über die Grenze vom Inland ins Ausland oder umgekehrt verbracht
werden. Mit dem neuen Wortlaut gelten als passiver Handel nunmehr
auch rein inländische Warenbewegungen, rein ausländische
Warenbewegungen oder Warenbewegungen über ein Drittland.
Voraussetzung ist nach dem neuen Recht nur noch, dass der jeweilige
Käufer an den Gütern oder Waren die Verfügungsmacht erhält. Die
weitere Änderung von § 8 Abs.4 lit. a) AStG durch das Korb 2- Gesetz
2003 war nur redaktioneller Art.
(5) Einkünfte
aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG
Die
Einkünfte aus Dienstleistungen gellten nach § 8 Abs.1 Nr.5
AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, soweit nicht
(Ausnahme!) die Basisgesellschaft
- sich des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden unbeschränkt steuerpflichtigen Person bedient (Fall von
Nr.5 lit. a); Basisgesellschaft bezieht Dienstleistungen)
(dann Passivtätigkeit!), oder
- die
Dienstleistung an den Steuerpflichtigen oder an eine ihm im Sinne
von § 1 Abs.2 AStG nahe stehende unbeschränkt steuerpflichtige
Person erbringt (Fall von Nr.5 lit. b); Basisgesellschaft
erbringt Dienstleistungen) (dann Passivtätigkeit!), es
sei denn (Gegenausnahme, aber nur für den Fall 2., dass die
Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt), der Steuerpflichtige
weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft einen für
derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält (sog. Qualifizierter
Geschäftsbetrieb), (2) die ausländische Gesellschaft am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und (3) und die zu
der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten werden ohne die
Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von
§ 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person
ausgeübt (dann für diesen Fall wieder Aktivtätigkeit!)
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG = Aktiv- Einkünfte mit
Ausnahmecharakter, aber Gegenausnahme möglich (jedoch nur für
den Fall, dass Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt) |
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte
aus Dienstleistungen als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch
der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
(6) Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gelten nach (dem
Eingangswortlaut) von § 8 Abs.1 Nr.6 AStG grundsätzlich als
Aktiv- Einkünfte, ausgenommen (Ausnahme!)
- Fall von Nr.6
lit. a): die Überlassung der Nutzung von Rechten,
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische
Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder
Entwicklungsarbeit auswertet und (2) und diese Tätigkeiten werden
ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne
von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt (dann wieder
Aktivtätigkeit!), oder
- Fall von Nr.6
lit. b): die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
(dann Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass die Einkünfte daraus nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit wären (dann wieder
Aktivtätigkeit), oder
- Fall von Nr.6
lit. c): die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen
Sachen (dann Passivtätigkeit), es sei denn (Gegenausnahme!),
der Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische
Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbemäßiger Vermietung oder
Verpachtung unterhält, (2) die ausländische Gesellschaft am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und (3) alle zu
einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung
gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen
oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person
ausgeübt werden (dann wieder Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG = (formal) Aktiv-
Einkünfte mit (jedoch 100%-igem) Ausnahmecharakter (damit
materiell im Grunde Passiv- Einkünfte), aber Gegenausnahme
möglich |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung im AStG formal (grundsätzlich) als Aktiv- Einkünfte,
materiell dagegen als Passiv- Einkünfte entspricht (im Ergebnis)
auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Vermietung und
Verpachtung wird in § 8 Abs.1 Nr.6 AStG nur deshalb im Ausgangspunkt
formal als Aktivtätigkeit dargestellt, damit sich diese Einkunftsart
in die den Nrn. 1-5 AStG zu Grunde liegenden Systematik des
Aktivkatalogs von § 8 Abs.1 AStG (Grundsatz, Ausnahme,
Gegenausnahme) einfügt. In materieller Hinsicht decken die in lit.
a)- lit. c) genannten Ausnahmen dagegen sämtliche Vermietungs- und
Verpachtungsfälle ab und werden damit allesamt als Passivtätigkeit
qualifiziert, es sei denn, es kommt eine der in der Praxis eher
seltenen Gegenausnahmen zu Anwendung.
Die Sanktion von §
8 Abs.1 Nr.6 lit. a) AStG richtet sich vor allem gegen sog.
Patent- Verwaltungsgesellschaften. Die Gegenausnahme
in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. b) AStG ist erforderlich, um
die Hinzurechnungsbesteuerung nicht in Widerspruch zu etwaigen DBA-
Regelungen zu setzen. Die Gegenausnahme in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. c)
AStG will vor allem Leasinggesellschaften von der
Passivtätigkeit ausnehmen.
(7) Einkünfte
aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, § 8 Abs.1 Nr.7 AStG
Die Einkünfte aus
der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, §8 Abs.1 Nr.7 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass dieses
Kapital ausschließlich auf ausländische Kapitalmärkten (und nicht
bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft im Sinne von § 1
Abs.2 AStG nahe stehenden Person) aufgenommen und
1. außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter die Nrn. 1-6 fallenden Tätigkeiten
beziehen, oder
- innerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
Betriebsstätten zugeführt wird. Ziel des Gesetzgebers mit der
Regelung in § 8 Abs.1 Nr.7 AStG ist die Sanktionierung von
Konzern- Finanzierungsgesellschaften.
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Charakteristik:
Einkünfte aus
der Aufnahme/ Vergabe von Kaptial, §8 Abs.1 Nr.7 AStG = Aktiv-
Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
Querverbindung: In zahlreichen
Steuergesetzen wird eine Begünstigung ausländischer Einkünfte von
einer aktiven Tätigkeit im Ausland abhängig gemacht. Hierzu
wird oftmals auf den Einkünftekatalog in §8 Abs.1 Nr.6 AStG
verwiesen, nicht jedoch auf Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von
Kapital im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.7 AStG. Dieser Technik folgt
insbesondere der Wortlaut von §8 Abs.1 Nr.7 AStG selbst.
(8) Einkünfte
aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8
AStG
Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8
AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8
AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme |
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das
Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine
Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf
Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen
Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der
unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und
ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des
Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung
des Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach
§ 8 Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen
von Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von
der (Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG
eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der
Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren
Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die
Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne
von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften
durch § 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung)
sichergestellt.
Zum Vergleich mit
DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder
Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der
Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen
Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter ist.
(9)
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8
Abs.1 Nr.9 AStG
Einkünfte
aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung
ihres Kapitals (§ 8 Abs.1 Nr.9 AStG) gelten
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, das der
Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft
entfällt, die anderen als den in
§ 10 Abs.6 Satz 2
AStG genannten Tätigkeiten (Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter) dienen oder dass der Veräußerungsgewinn auf
Beteiligungen der anderen Gesellschaft entfällt (anderenfalls
Passivtätigkeit!). § 8 Abs.1 Nr.9 AStG folgt mit dieser Regelung
grundsätzlich der Regelung in § 8 Abs.1 Nr.8 AStG, macht aber für
Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter eine Ausnahme; solche
Veräußerungsgewinne gelten als Passiv/ schädlich.
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Charakteristik:
Einkünfte aus
der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals,
§ 8 Abs.1 Nr.9 AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind |
(10) Einkünfte
aus anderen in § 8 Abs.1 AStG nicht genannten Einkunftsquellen
Einkünfte
aus anderen in dem Aktiv- Katalog des § 8 Abs.1 AStG nicht genannten
Einkunftsquellen qualifizieren in jedem Fall als Passivtätigkeit.
Zusammenfassende
Übersicht über die
Einkunftsarten
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:Aktivtätigkeit) |
Aber:
gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme) |
Aber:
gegebenenfalls aktiveTätigkeit (als Gegenausnahme) |
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Land- und
Forstwirtschaft,
§ 8 Abs.1
Nr.1 AStG |
Keine
Ausnahme denkbar |
Keine
Gegenausnahme
erforderlich |
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Produktions-
oder
Industrietätigkeit ,
§ 8 Abs.1
Nr.2 AStG |
Keine
Ausnahme denkbar |
Keine
Gegenausnahme
erforderlich |
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Bank- und
Versicherungs-
Tätigkeiten,
§ 8 Abs.1
Nr.3 AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb
nicht unterhalten wird oder
b)
(überwiegendes) Betreiben der
Geschäfte mit Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender
Person |
Keine
Gegenausnahme gegeben |
Vermeidung der Verlagerung von Einkünften und
Vermögen
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit) |
Aber:
gegebenenfalls passive
Tätigkeit
(als Ausnahme) |
Aber:
gegebenenfalls aktive
Tätigkeit
(als Gegenausnahme) |
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Handelstätigkeiten,
§ 8 Abs.1
Nr.4
AStG
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Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
Lieferungen von Inlandsbeteiligtem
oder diesem nahe stehender Person aus dem Inland an die
Gesellschaft oder
b)
Lieferungen der Gesellschaft aus dem
Ausland an Inlandsbeteiligten oder diesem nahe stehende Personen |
Gegenausnahme zu lit. a) und lit. b)
möglich; erfordert, Nachweis, dass die Gesellschaft für die
Geschäfte einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb
unter Teilnahme im allg. Wirtschaftsverkehr
unterhält und dass ein Inlandsbeteiligter oder eine diesem nahe
stehenden Person bei Vorbereitung, Abschluss und Ausführung der
Geschäfte nicht mitwirken |
|
Dienstleistungen,
§ 8 Abs.1
Nr.5 AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
die Gesellschaft sich eines
Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person
bedient
b)
die Gesellschaft Dienstleistungen
zugunsten eines Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe
stehenden Person erbringt |
Zu lit. a)
keine Gegenausnahme möglich
Gegenausnahme zu lit. b) möglich;
Erford.
Nachweis wie bei Handelstätigkeit |
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Vermietung
und Verpachtung,
§ 8 Abs.1
Nr.6 AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
Überlassung der Nutzung von Rechten,
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen
b)
Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken
c)
Vermietung und Verpachtung von
beweglichen Sachen
|
Gegenausnahme zu lit. a) erfordert
Nachweis, dass die Gesellschaft Ergebnisse eigener F+E-
Arbeiten auswertet, die ohne Mitwirkung eines In-
landsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person
unternommen wurden
Gegenausnahme zu lit. b) erfordert
Nachweis, dass die Einkünfte nach einem DBA steuerfrei
wären, wenn sie ein Inlandsbeteiligter unmittelbar bezogen hätte
Gegenausnahme zu lit. c) erfordert
Nachweis, dass die Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb
gewerbsmäßiger Vu V unter Teilnahme am allg.
Wirtschaftsverkehr betreibt und das ein Inlandsbeteiligter
oder eine diesem nahe stehende Person bei Vorbereitung,
Abschluss und Ausführung der Geschäfte
nicht mitwirken |
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit) |
Aber:
gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme) |
Aber:
gegebenenfalls aktive Tätigkeit (als Gegenausnahme) |
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Aufnahme und
dar-
lehensweise Vergabe von Kapital,
§8
Abs.1 Nr.7
AStG |
Als regelmäßige
Ausnahme passiv |
Gegenausnahme erfordert Nachweis, dass
Kapitalaufnahme auf ausländischen Märkten
von nicht nahe stehenden Personen zur Finanzierung (fast)
ausschließlich aktiver ausländischer Betriebe
(§ 8 Abs.1
Nr.1-6 AStG) oder inländischer Betriebe |
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Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften, § 8 Abs.1 Nr.8 AStG |
Keine
Ausnahme denkbar |
Keine
Gegenausnahme erforderlich |
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Veräußerung
eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals,
§ 8 Abs.1
Nr.9 AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn der Veräußerungsgewinn aus der
Veräußerung von Anteilen an KAC- Gesellschaften stammt |
Keine
Gegenausnahme erforderlich und bei Veräußerung von Anteilen
an KAC- Gesellschaften Gegenausnahme nicht möglich |
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Andere in §
8 Abs.1 AStG nicht genannte Einkunftsquellen
(der Aktiv-
Katalog wird überhaupt nicht angesprochen) |
In jedem Fall
passiv |
Keine
Gegenausnahme möglich |
Die 25%- Grenze
Eine
niedrige Besteuerung im Sinne von § 8 Abs.1 AStG ist nach § 8 Abs.3
AStG gegeben, wenn die Ertragsteuerbelastung der (passiven)
Einkünfte im Sitzstaat der Basisgesellschaft (grundsätzlich) weniger
als 25% beträgt. Dies gilt nicht, wenn diese niedriege
Ertragsteuerbelastung auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen
Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuern
nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird,
die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat.
Vor dem Inkrafttreten des StSenkG 2000 galt noch ein Steuersatz von
30% oder weniger. Steuern anderer Staaten ( z.B.Qellensteuer
eines Drittlands) waren früher nicht zu berücksichtigen, sind nach
dem UntStFG 2001 nunmehr aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen in
die Ermittlung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung
einzubeziehen. Seitens des Gesetzgebers ist geplant, mittelfristig
im Rahmen von § 8 Abs.3 AStG zu überprüfen, wie und ggf. unwieweit
Verlustverrechnungen im Ausland bei der Feststellung
einer niedrigen Besteuerung zu berücksichtigen sind.
Ermittlung der
(ausländischen) Ertragsteuerbelastung
Ausgangspunkt
ist der ausländische Ertragsteuertarif (Steuersatz) auf die
(passiven) Einkünfte der Basisgesellschaft. Die (ausländische)
Ertragsteuerbelastung entspricht in der Regel dem Satz der
Ertragsteuer des Sitzstaates. Allerdings sind außer dem
Ertragsteuertarif noch weitere Unstände zu berücksichtigen,
insbesondere Vorzugs- Steuersätze und Steuerbefreiungen.
Die ausländische Ertragsteuerbelastung kann auch deshalb über oder
unter dem Steuersatz von 25% liegen, weil die ausländischen
Gewinnermittlungsvorschriften zur Bestimmung der
Steuerbemessungsgrundlage verglichen mit den deutschen
Gewinnermittlungsvorschriften günstiger oder ungünstiger sein
können, die betreffenden Einkünften also mit einem Betrag in die
(ausländische) Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden sind, der
gegebenenfalls höher oder niedriger ist, als er bei Anwendung des
deutschen Steuerrechts anzusetzen wäre. In diesen Fällen ist eine
Belastungsberechnung anzustellen. Hat eine Basisgesellschaft
gemischte Einkünfte (also Aktiv- Einkünfte und Passiv-
Einkünfte) so sind zunächst die Einkünfte aus passiver Tätigkeit
(die Zwischeneinkünfte) von den übrigen Einkünften
herauszuisolieren. Sodann erfolgt eine „Gegenüberstellung der
nach deutschem Steuerrecht ermittelten Zwischeneinkünfte und den um
Sitzstaat der Basisgesellschaft zu entrichtenden Steuern.
Anhaltspunkte zur Bestimmung der (ausländischen)
Ertragsteuerbelastung ergeben sich aus der Anlage 1 zu §8
AStG. Diese Anlage enthält eine Zusammenstellung der
Ertragsteuertarife, der Steuervergünstigungen und Privilegien in
Gebieten, die für die Anwendung der §§ 7-14 AStG besonders in
Betracht kommen; Anlage 2 zu § 8 AStG enthält einen Überblick
über weitere Gebiete.
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