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§ 8 Abs.1 AStG
enthält die folgenden neun Aktiv- Einkünfte
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Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft gelten immer und ohne Ausnahme
als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist aber eine
tatsächliche und ernsthafte Ausübung von land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.
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Charakteristik:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 8 Abs.1 Nr.1 AStG
= Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme
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Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft als Aktiv – Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
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Einkünfte aus Produktions- oder
Industrietätigkeiten. § 8 Abs.1 Nr.2 AStG
Auch die Einkünfte aus
Produktions- oder Industrietätigkeiten (§ 8 Abs.1 Nr.2 AStG) gelten
immer ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist aber auch
hier eine tatsächliche und ernsthafte Ausübung von produktiven oder
industriellen Tätigkeiten, also zum Beispiel eine
Be- oder Verarbeitung von bestimmten Produkten.
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Charakteristik:
Einkünfte aus Produktionstätigkeiten, §8 Abs.1 Nr.2 AStG =
Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme
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Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Produktions- oder Industrietätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG
entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der
meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
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Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
Die Einkünfte aus Bank-
und Versicherungsgeschäften gelten nach § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb unterhalten
wird, es sei denn (Ausnahme!) die Geschäfte werden überwiegend mit dem
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden Person betrieben (dann Passivtätigkeit)
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Charakteristik:
Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3
AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt
sind
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Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
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Einkünfte aus Handelstätigkeiten, § 8
Abs.1 Nr.4 AStG
Die Einkünfte aus Handelstätigkeiten gelten nach § 8 Abs.1 Nr.4 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, soweit nicht (Ausnahme!) die
Basisgesellschaft die Voraussetzungen
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= einer sog.
Verkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.a)), oder
= einer sog.
Einkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.b))
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erfüllt (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft
einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (sog. Qualifizierter
Geschäftsbetrieb),
(2) die
ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt und
(3) und die zur
Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte
gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen
oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG nahe stehenden Person
ausgeübt werden (dann wieder Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik:
Einkünfte aus Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG = Aktiv-
Einkünfte mit Ausnahmecharakter, aber Gegenausnahme möglich
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Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
§ 8 Abs1 Nr.4 lit.
a) und lit. b) wurden durch das St VergAbg 2003 inhaltlich
neu gefasst.
DDie bisherige
Formulierung „Güter oder Waren aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes an die ausländische Gesellschaft liefert“ wurde geändert in
„Verschaffung der Verfügungsmacht an Gütern oder Waren“. Nach der
Neuregelung ist es nicht mehr erforderlich, dass Güter oder Waren
über die Grenze vom Inland ins Ausland oder umgekehrt verbracht
werden. Mit dem neuen Wortlaut gelten als passiver Handel nunmehr
auch rein inländische Warenbewegungen, rein ausländische
Warenbewegungen oder Warenbewegungen über ein Drittland.
Voraussetzung ist nach dem neuen Recht nur noch, dass der jeweilige
Käufer an den Gütern oder Waren die Verfügungsmacht erhält. Die
weitere Änderung von § 8 Abs.4 lit. a) AStG durch das Korb 2- Gesetz
2003 war nur redaktioneller Art.
(5)
Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5
AStG
Die Einkünfte
aus Dienstleistungen gelten nach § 8 Abs.1 Nr.5
AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, soweit nicht
(Ausnahme!) die Basisgesellschaft
- sich des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG
nahe stehenden unbeschränkt steuerpflichtigen Person bedient
(Fall von Nr.5 lit. a); Basisgesellschaft bezieht
Dienstleistungen) (dann Passivtätigkeit!), oder
- die
Dienstleistung an den Steuerpflichtigen oder an eine ihm im
Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehende unbeschränkt
steuerpflichtige Person erbringt (Fall von Nr.5 lit. b);
Basisgesellschaft erbringt Dienstleistungen) (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme, aber nur für den
Fall 2., dass die Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt),
der Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische
Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält
(sog. Qualifizierter Geschäftsbetrieb), (2) die
ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt und (3) und die zu der Dienstleistung
gehörenden Tätigkeiten werden ohne die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person
ausgeübt (dann für diesen Fall wieder Aktivtätigkeit!)
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Charakteristik: Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5
AStG = Aktiv- Einkünfte mit Ausnahmecharakter, aber
Gegenausnahme möglich (jedoch nur für den Fall, dass
Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt)
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Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte
aus Dienstleistungen als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch
der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
(6)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1
Nr.6 AStG
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten nach (dem
Eingangswortlaut) von § 8 Abs.1 Nr.6 AStG grundsätzlich als
Aktiv- Einkünfte, ausgenommen (Ausnahme!)
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Fall von Nr.6
lit. a): die Überlassung der Nutzung von Rechten,
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische
Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder
Entwicklungsarbeit auswertet und (2) und diese Tätigkeiten
werden ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm
im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt (dann
wieder Aktivtätigkeit!), oder
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Fall von Nr.6
lit. b): die Vermietung oder Verpachtung von
Grundstücken (dann Passivtätigkeit!), es sei denn
(Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Einkünfte daraus nach einem Doppelbesteuerungsabkommen
steuerbefreit wären (dann wieder Aktivtätigkeit), oder
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Fall von Nr.6
lit. c): die Vermietung oder Verpachtung von
beweglichen Sachen (dann Passivtätigkeit), es sei denn
(Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die
ausländische Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb gewerbemäßiger
Vermietung oder Verpachtung unterhält, (2) die ausländische
Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
und (3) alle zu einer solchen gewerbsmäßigen Vermietung oder
Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG
nahe stehenden Person ausgeübt werden (dann wieder
Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8
Abs.1 Nr.6 AStG = (formal) Aktiv- Einkünfte mit (jedoch
100%--igem) Ausnahmecharakter (damit materiell im Grunde
Passiv- Einkünfte), aber Gegenausnahme möglich
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Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung im AStG formal (grundsätzlich) als Aktiv- Einkünfte,
materiell dagegen als Passiv- Einkünfte entspricht (im Ergebnis)
auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Vermietung und
Verpachtung wird in § 8 Abs.1 Nr.6 AStG nur deshalb im Ausgangspunkt
formal als Aktivtätigkeit dargestellt, damit sich diese Einkunftsart
in die den Nrn. 1-5 AStG zu Grunde liegenden Systematik des
Aktivkatalogs von § 8 Abs.1 AStG (Grundsatz, Ausnahme,
Gegenausnahme) einfügt. In materieller Hinsicht decken die in lit.
a)- lit. c) genannten Ausnahmen dagegen sämtliche Vermietungs- und
Verpachtungsfälle ab und werden damit allesamt als Passivtätigkeit
qualifiziert, es sei denn, es kommt eine der in der Praxis eher
seltenen Gegenausnahmen zu Anwendung.
Die Sanktion von §
8 Abs.1 Nr.6 lit. a) AStG richtet sich vor allem gegen sog.
Patent- Verwaltungsgesellschaften. Die Gegenausnahme
in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. b) AStG ist erforderlich, um
die Hinzurechnungsbesteuerung nicht in Widerspruch zu etwaigen DBA-
Regelungen zu setzen. Die Gegenausnahme in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. c)
AStG will vor allem Leasinggesellschaften von der
Passivtätigkeit ausnehmen.
(7)
Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, §
8 Abs.1 Nr.7 AStG
Die Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, §8 Abs.1 Nr.7 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass dieses Kapital
ausschließlich auf ausländische Kapitalmärkten (und nicht bei einer ihm
oder der ausländischen Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden Person) aufgenommen und
1. außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter die Nrn. 1-6 fallenden Tätigkeiten beziehen,
oder
- innerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
Betriebsstätten zugeführt wird. Ziel des Gesetzgebers mit der
Regelung in § 8 Abs.1 Nr.7 AStG ist die Sanktionierung von
Konzern- Finanzierungsgesellschaften.
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Charakteristik: Einkünfte aus
der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, §8 Abs.1 Nr.7 AStG = Aktiv-
Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
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Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht
auch der Qualifizierung als Passivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
Querverbindung: In zahlreichen
Steuergesetzen wird eine Begünstigung ausländischer Einkünfte von
einer aktiven Tätigkeit im Ausland abhängig gemacht. Hierzu
wird oftmals auf den Einkünftekatalog in §8 Abs.1 Nr.6 AStG
verwiesen, nicht jedoch auf Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von
Kapital im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.7 AStG. Dieser Technik folgt
insbesondere der Wortlaut von §8 Abs.1 Nr.7 AStG selbst.
(8)
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8
AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
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Charakteristik: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte
ohne Ausnahme
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Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das
Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine
Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf
Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen
Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der
unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und
ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des
Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung
des Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen
nach § 8 Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ausländische
Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung
freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet damit aber nicht den Weg
für eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das
Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall
wird die Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften
im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer
Kapitalgesellschaften durch § 14 AStG (sog. übertragende
Hinzurechnung) sichergestellt.
Zum Vergleich mit
DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder
Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der
Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen
Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter ist.
(9)
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an
einer anderen Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder
der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG
Einkünfte aus
der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft/b>
sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung
ihres Kapitals (§ 8 Abs.1 Nr.9 AStG) gelten
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, das der
Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft
entfällt, die anderen als den in
§ 10 Abs.6 Satz 2
AStG genannten Tätigkeiten (Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter) dienen oder dass der Veräußerungsgewinn auf
Beteiligungen der anderen Gesellschaft entfällt (anderenfalls
Passivtätigkeit!). § 8 Abs.1 Nr.9 AStG folgt mit dieser Regelung
grundsätzlich der Regelung in § 8 Abs.1 Nr.8 AStG, macht aber für
Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter eine Ausnahme; solche
Veräußerungsgewinne gelten als Passiv/ schädlich.
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Charakteristik: Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an
einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der
Herabsetzung ihres Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG = Aktiv-
Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
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(10)
Einkünfte aus anderen in § 8 Abs.1 AStG nicht
genannten Einkaufsquellen
Einkünfte aus
anderen in dem Aktiv- Katalog des § 8 Abs.1 AStG nicht genannten
Einkaufsquellen qualifizieren in jedem Fall als Passivtätigkeit.
Zusammenfassende
Übersicht über die
Einkunftsarten
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt: Aktivtätigkeit)
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Aber:
gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme)
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Aber:
gegebenenfalls aktiveTätigkeit (als Gegenausnahme)
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Land-
und Forstwirtschaft,
§ 8 Abs.1
Nr.1 AStG
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Keine
Ausnahme denkbar
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Keine
Gegenausnahme
erforderlich
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Produktions- oder
Industrietätigkeit ,
§ 8 Abs.1
Nr.2 AStG
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Keine
Ausnahme denkbar
|
Keine
Gegenausnahme
erforderlich
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Bank-
und Versicherungs-
Tätigkeiten,
§ 8 Abs.1
Nr.3 AStG
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Als
Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
ein kaufmännischer
Geschäftsbetrieb nicht unterhalten wird oder
b)
(überwiegendes) Betreiben der
Geschäfte mit Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender
Person
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Keine
Gegenausnahme gegeben
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Vermeidung der Verlagerung von Einkünften und
Vermögen
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit)
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Aber:
gegebenenfalls passive
Tätigkeit (als Ausnahme)
|
Aber:
gegebenenfalls aktive
Tätigkeit (als Gegenausnahme)
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Handelstätigkeiten,
§ 8 Abs.1
Nr.4
AStG
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Als
Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
Lieferungen von
Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender Person aus dem
Inland an die Gesellschaft oder
b)
Lieferungen der Gesellschaft aus
dem Ausland an Inlandsbeteiligten oder diesem nahe stehende
Personen
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Gegenausnahme zu lit. a) und lit.
b) möglich; erfordert, Nachweis, dass die Gesellschaft für
die Geschäfte einen kaufmännischen
Geschäftsbetrieb unter Teilnahme im allg.
Wirtschaftsverkehr unterhält und dass ein
Inlandsbeteiligter oder eine diesem nahe stehenden Person
bei Vorbereitung, Abschluss und Ausführung der Geschäfte
nicht mitwirken
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Dienstleistungen,
§ 8 Abs.1
Nr.5 AStG
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Als
Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
die Gesellschaft sich eines
Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person
bedient
b)
die Gesellschaft
Dienstleistungen zugunsten eines Inlandsbeteiligten oder
einer diesem nahe stehenden Person erbringt
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Zu lit. a)
keine Gegenausnahme möglich
Gegenausnahme zu lit. b) möglich;
Erford.
Nachweis wie bei Handelstätigkeit
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Vermietung und Verpachtung,
§ 8 Abs.1
Nr.6 AStG
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Als
Ausnahme passive Tätigkeit, wenn
a)
Überlassung der Nutzung von
Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und
Kenntnissen
b)
Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken
c)
Vermietung und Verpachtung von
beweglichen Sachen
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Gegenausnahme zu lit. a) erfordert
Nachweis, dass die Gesellschaft Ergebnisse eigener F+E-
Arbeiten auswertet, die ohne Mitwirkung eines In-
landsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person
unternommen wurden
Gegenausnahme zu lit. b) erfordert
Nachweis, dass die Einkünfte nach einem DBA steuerfrei
wären, wenn sie ein Inlandsbeteiligter unmittelbar bezogen hätte
Gegenausnahme zu lit. c) erfordert
Nachweis, dass die Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb
gewerbsmäßiger Vu V unter Teilnahme am allg.
Wirtschaftsverkehr betreibt und das ein Inlandsbeteiligter
oder eine diesem nahe stehende Person bei Vorbereitung,
Abschluss und Ausführung der Geschäfte
nicht mitwirken
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit)
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Aber:
gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme)
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Aber:
gegebenenfalls aktive Tätigkeit (als Gegenausnahme)
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Aufnahme
und dar-
lehensweise Vergabe von Kapital,
§8
Abs.1
Nr.7 AStG
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Als
regelmäßige Ausnahme passiv
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Gegenausnahme erfordert Nachweis,
dass Kapitalaufnahme auf ausländischen
Märkten von nicht nahe stehenden Personen zur
Finanzierung (fast) ausschließlich aktiver ausländischer
Betriebe
(§ 8 Abs.1
Nr.1-6 AStG) oder inländischer Betriebe
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Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften, § 8 Abs.1 Nr.8 AStG
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Keine
Ausnahme denkbar
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Keine
Gegenausnahme erforderlich
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Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals,
§ 8 Abs.1
Nr.9 AStG
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Als
Ausnahme passive Tätigkeit, wenn der Veräußerungsgewinn
aus der Veräußerung von Anteilen an KAC- Gesellschaften
stammt
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Keine
Gegenausnahme erforderlich und bei Veräußerung von
Anteilen an KAC- Gesellschaften Gegenausnahme nicht möglich
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Andere
in § 8 Abs.1 AStG nicht genannte Einkunftsquellen
(der Aktiv-
Katalog wird überhaupt nicht angesprochen)
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In jedem
Fall passiv
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Keine
Gegenausnahme möglich
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Die
25%- Grenze
Eine niedrige
Besteuerung im Sinne von § 8 Abs.1 AStG ist nach § 8 Abs.3 AStG gegeben,
wenn die Ertragsteuerbelastung der (passiven) Einkünfte im
Sitzstaat der Basisgesellschaft (grundsätzlich) weniger als 25%
beträgt. Dies gilt nicht, wenn diese niedriege Ertragsteuerbelastung auf
einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die
danach in Betracht zu ziehende Steuern nach dem Recht des betreffenden
Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der die
Einkünfte stammen, zu tragen hat. Vor dem Inkrafttreten des StSenkG 2000
galt noch ein Steuersatz von 30% oder weniger. Steuern anderer Staaten( z.B.Qellensteuer
eines Drittlands) waren früher nicht zu berücksichtigen, sind nach
dem UntStFG 2001 nunmehr aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen in
die Ermittlung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung
einzubeziehen. Seitens des Gesetzgebers ist geplant, mittelfristig
im Rahmen von § 8 Abs.3 AStG zu überprüfen, wie und ggf. unwieweit Verlustverrechnungen im Ausland bei der Feststellung
einer niedrigen Besteuerung zu berücksichtigen sind.
Ermittlung
der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung
Ausgangspunkt
ist der ausländische Ertragsteuertarif (Steuersatz) auf die
(passiven) Einkünfte der Basisgesellschaft. Die (ausländische)
Ertragsteuerbelastung entspricht in der Regel dem Satz der Ertragsteuer
des Sitzstaates. Allerdings sind außer dem Ertragsteuertarif noch
weitere Unstände zu berücksichtigen, insbesondere Vorzugs-
Steuersätze und Steuerbefreiungen. Die ausländische
Ertragsteuerbelastung kann auch deshalb über oder unter dem Steuersatz
von 25% liegen, weil die ausländischen Gewinnermittlungsvorschriften zur
Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage verglichen mit den
deutschen Gewinnermittlungsvorschriften günstiger oder ungünstiger sein
können, die betreffenden Einkünften also mit einem Betrag in die
(ausländische) Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden sind, der
gegebenenfalls höher oder niedriger ist, als er bei Anwendung des
deutschen Steuerrechts anzusetzen wäre. In diesen Fällen ist eine
Belastungsberechnung anzustellen. Hat eine Basisgesellschaft
gemischte Einkünfte (also Aktiv- Einkünfte und Passiv- Einkünfte) so
sind zunächst die Einkünfte aus passiver Tätigkeit (die
Zwischeneinkünfte) von den übrigen Einkünften herauszuisolieren.
Sodann erfolgt eine „Gegenüberstellung der nach deutschem Steuerrecht
ermittelten Zwischeneinkünfte und den um Sitzstaat der Basisgesellschaft
zu entrichtenden Steuern. Anhaltspunkte zur Bestimmung der
(ausländischen) Ertragsteuerbelastung ergeben sich aus der Anlage 1
zu §8 AStG. Diese Anlage enthält eine Zusammenstellung der
Ertragsteuertarife, der Steuervergünstigungen und Privilegien in
Gebieten, die für die Anwendung der §§ 7-14 AStG besonders in Betracht
kommen; Anlage 2 zu § 8 AStG enthält einen Überblick über weitere
Gebiete.
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