Firmengründung im Ausland-Offshore
Firmengründung: Damit eine internationale Steuergestaltung nicht
zur Steuerfalle wird!B ei
der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale
Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der
Mandant von versierten Spezialisten (Steuerberater für
internationales Steuerrecht) beraten wird. Dabei kann
eine Firmengründung im Ausland schnell zur Steuerfalle werden,
wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht
und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht
beachtet wird, z.B.:
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-Innerstaatliche Gesetze zur
Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch
-
-Recht der
Doppelbesteuerungsabkommen, zentral
DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte,
Subject-to-tax-Klauseln,
Remittance-base-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln
usw.).
-
-Bei Anwendung des Deutschen
Steuerrechts: Hinzurechnungsbesteuerung nach §8
AStG, allgemein §§ 7-14 AStG (Deutsches Außensteuerrecht),
Deutsche Abgabenordnung (AO), zentral §§ 12/13 AO (Betriebsstättendefinition
im Nicht-DBA-Fall) und §42 AO, Außensteuerreformgesetz.
Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge
Gesetze/Regelungen.
-
-Bei Anwendung der
EU-Rechtsprechung z.B.: Urteile des EuGHs,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Niederlassungsfreiheit,EU-Fusionsrichtlinie.
Im LowTax-Network kann sich
der Mandant sicher sein,dass es sich bei den Beratern stets um
Steuerberater für internationales Steuerecht handelt und das in
den Gründungsländern ausschließlich Steuerberater oder
Rechtsanwälte die entsprechende Firmengründung realisieren.
Dabei arbeiten die "Beratungs-Kanzleien" und die
Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den Mandanten
das optimale Ergebnis zu erzielen.
Firmengründung Ausland und
Rangliste Steuermodelle:
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Die Abbildung zeigt einen
Ländervergleich "Kantone Schweiz/EU", ohne die
EU-Sonderzonen
ZEC und
Madeira. Eine detaillierte
Auflistung finden Sie auf unserer
Internetseite "Rangliste Steuermodelle".
Steuergestaltung mit
Holdinggesellschaften:
Die Installation einer ausländischen Holding kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn die
Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine
steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst
und/oder die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen
Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland
angesiedelt werden soll.
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Societas Europaea
(Europa AG): |
In der EU beziehungsweise dem EWR
ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres
2004 mit der
Societas Europaea
(Europa AG)
eine weitere
Option bei der Wahl der Rechtsform. Mit der Societas
Europaea (SE), auch
europäische Gesellschaft
oder
Europa AG
genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform
für grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es
handelt sich dabei um eine Aktiengesellschaft mit einem
Kapital von mindestens 120.000 Euro.
Eine SE ist allerdings nicht "eine
für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung ist
nicht
für
alle
Staaten gleich.
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§ 23 UmwStG Einbringung in der Europäischen Union:
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§23
UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren
Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt
ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können.
Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die
Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält.
Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren
gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische
Unternehmen möglich:
in den betreffenden Ländern
mögliche staatliche Subventionen für Investoren
mitzunehmen
Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die
Steuerbelastung am höchsten ist
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Firmengründung Ausland-Steuergestaltung mit Gesellschaften in Nullsteueroasen:
Die zentralen Fragestellungen sind, ob der Mandant auf die
Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA),die
Vorteile der EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Rechtsprechung
des EuGHs und/oder der Positivwirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie verzichten kann oder will. Ist
dieses der Fall,ob bei Vorlage eines Gestaltungsmissbrauchs,
dieser relativ leicht enttarnt werden kann. Eine solche Abwägung
kann den Schluss zulassen, das die Gründung einer Gesellschaft
in einer Nullsteuer-Oase darstellbar und machbar ist oder das
die Risiken in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen und daher ein
DBA-Sachverhalt und/oder die Gründung einer Gesellschaft in der
EU zu empfehlen ist.
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Thema..
Übersicht G20-Abkommen:

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