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Firmengründung im Ausland- Internationale Steuergestaltung-
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Firmengründung im Ausland- Über uns:

Wir sind ein Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte, mit dem Interessensschwerpunkt internationale Steuergestaltung für natürliche und juristische Personen. Dabei betreuen die Kanzleien in unserem Netzwerk Mandanten mit unterschiedlicher Motivlage: Ausflaggen der natürlichen- und juristischen Person zur Reduzierung der Steuerlast, Haftungsfreistellung und/oder Reduzierung der dominanten Unternehmenskosten (Lohnstück- und/oder Produktionskosten). Weitere Interessensschwerpunkte sind Gründungen von Finanzdienstleistungsgesellschaften und Banken, Glücksspiel-Lizenzen im Ausland, Trusts und Stiftungen.
Im Netzwerk werden unsere Mandanten von der jeweiligen Partnerkanzlei  im LowTax-Network betreut.

Wichtige Informationen- Webseiten:

Firmengründung Ausland: Damit eine Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!

Rangliste der Steueroasen
Gründung von Holdinggesellschaften zur  möglichst steuerfreien Vereinnahmung von Dividenden
EU-Fusionsrichtlinie, Europa AG, §23 UmwStG
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Deutsches Außensteuergesetz-Hinzurechnungsbesteuerung §§7-14 AStG
Zum Thema Firmengründungen in Nullsteueroasen


 


Firmengründung im Ausland-Offshore Firmengründung: Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!

Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht) beraten wird. Dabei kann eine Firmengründung im Ausland schnell zur Steuerfalle werden, wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht beachtet wird, z.B.:

  • -Innerstaatliche Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch

  • -Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, zentral DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte, Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-base-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln usw.).

  • -Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, allgemein §§ 7-14 AStG (Deutsches Außensteuerrecht), Deutsche Abgabenordnung (AO), zentral §§ 12/13 AO (Betriebsstättendefinition im Nicht-DBA-Fall) und §42 AO, Außensteuerreformgesetz. Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge Gesetze/Regelungen.

  • -Bei Anwendung der EU-Rechtsprechung z.B.: Urteile des EuGHs,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Niederlassungsfreiheit,EU-Fusionsrichtlinie.

Im LowTax-Network kann sich der Mandant sicher sein,dass es sich bei den Beratern stets um Steuerberater für internationales Steuerecht handelt und das in den Gründungsländern ausschließlich Steuerberater oder Rechtsanwälte die entsprechende Firmengründung realisieren. Dabei arbeiten die "Beratungs-Kanzleien" und die Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen.

Firmengründung Ausland und Rangliste Steuermodelle:
Die Abbildung zeigt einen Ländervergleich. Eine detaillierte Auflistung finden Sie auf unserer Internetseite "Rangliste Steuermodelle".

Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften:

Die Installation einer ausländischen Holding kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Basisgesellschaft im Sitzstaat gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst und/oder die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins Ausland verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Mehr zum Thema...
Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger EU-Standorte:
-Madeira,Kanarische Sonderzone (ZEC): Es sind Auflagen zu erfüllen,entweder die Schaffung von Arbeitsplätzen oder Investitionen.-Kanarische Sonderzone: Gehört nicht zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet.- England: 21% Steuern im Mittelstandssatz bis 300.000 ePfund Ertrag, dannach progressiv steigend bis 30%.-Deutschland: Gesamtsteuerbelastung aus Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Ohne Auflagen haben Bulgarien und Zypern in der EU die geringsten Steuern mit 10% Ertragssteuerlast.


Societas Europaea (Europa AG):

In der EU beziehungsweise dem EWR ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit der Societas Europaea (Europa AG) eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform. Mit der Societas Europaea (SE), auch europäische Gesellschaft oder Europa AG genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform für grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei um eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000 Euro. Eine SE ist allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung ist nicht für alle Staaten gleich.


§ 23 UmwStG Einbringung in der Europäischen Union:

 §23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:

  • Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.

  • in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen

  • Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastung am höchsten ist

Firmengründung Ausland-Steuergestaltung mit Gesellschaften in Nullsteueroasen:

Die zentralen Fragestellungen sind, ob der Mandant auf die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA),die Vorteile der EU-Niederlassungsfreiheit und/oder Rechtsprechung des EuGHs und/oder der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie verzichten kann oder will. Ist dieses der Fall,ob bei Vorlage eines Gestaltungsmissbrauchs, dieser relativ leicht enttarnt werden kann. Eine solche Abwägung kann den Schluss zulassen, das die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase darstellbar und machbar ist oder das die Risiken in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen und daher ein DBA-Sachverhalt und/oder die Gründung einer Gesellschaft in der EU zu empfehlen ist. Mehr zum Thema..

-Übersicht G20-Abkommen

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